Die Unterlassung der Ermittlung des gesetzlichen Vertreters der jugendlichen Angeklagten Uyanga T***** (und in der Folge dessen Beteiligung am Verfahren - § 38 Abs 1, Abs 2 JGG) sowie die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung am 4. April 2008 ohne Beiziehung entweder eines gesetzlichen Vertreters oder eines beizugebenden Verteidigers im Strafverfahren AZ 50 U 66/07b des Bezirksgerichts Favoriten sowie der Sanktionsteil des Urteils dieses Gerichts vom 4. Dezember 2008, GZ 49 U 218/08z-10, stehen - wie die Generalprokuratur (§ 23 StPO) zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Die Unterlassung der Ermittlung des gesetzlichen Vertreters der jugendlichen Angeklagten Uyanga T***** (und in der Folge dessen Beteiligung am Verfahren - Paragraph 38, Absatz eins,, Absatz 2, JGG) sowie die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung am 4. April 2008 ohne Beiziehung entweder eines gesetzlichen Vertreters oder eines beizugebenden Verteidigers im Strafverfahren AZ 50 U 66/07b des Bezirksgerichts Favoriten sowie der Sanktionsteil des Urteils dieses Gerichts vom 4. Dezember 2008, GZ 49 U 218/08z-10, stehen - wie die Generalprokuratur (Paragraph 23, StPO) zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die eine Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters als tragenden Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche sichernden, in § 38 Abs 2 JGG angeordneten gerichtlichen Verfügungen setzen zwar gemäß § 38 Abs 2 erster Satz letzter Halbsatz JGG voraus, dass der Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters bekannt und im Inland gelegen ist. Diese Einschränkung enthebt das Strafgericht indes nicht nur nicht der Verpflichtung, auch bei jugendlichen Beschuldigten ohne österreichische Staatsbürgerschaft vorweg diesbezügliche Erhebungen zu führen, sondern setzt diese geradezu voraus. Erst wenn solcherart vorzunehmende Nachforschungen ergeben, dass „dem Jugendlichen im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen kann", gehen gemäß § 38 Abs 5 Z 1 JGG die Rechte des gesetzlichen Vertreters (mit einer darin näher bezeichneten Ausnahme) auf den Verteidiger über (RIS-Justiz RS0120788; Schroll in WK² § 38 JGG Rz 2 f). Folgerichtig bestimmt § 39 Z 2 (zweiter Fall) JGG in der mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen (Art VIII Abs 4b JGG) Fassung des Strafprozessreformbegleitgesetzes I (BGBl I 2007/93) nunmehr ausdrücklich, dass einem jugendlichen Beschuldigten, für dessen Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger „jedenfalls dann" beizugeben ist, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann (oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist).Die eine Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters als tragenden Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche sichernden, in Paragraph 38, Absatz 2, JGG angeordneten gerichtlichen Verfügungen setzen zwar gemäß Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz JGG voraus, dass der Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters bekannt und im Inland gelegen ist. Diese Einschränkung enthebt das Strafgericht indes nicht nur nicht der Verpflichtung, auch bei jugendlichen Beschuldigten ohne österreichische Staatsbürgerschaft vorweg diesbezügliche Erhebungen zu führen, sondern setzt diese geradezu voraus. Erst wenn solcherart vorzunehmende Nachforschungen ergeben, dass „dem Jugendlichen im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen kann", gehen gemäß Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer eins, JGG die Rechte des gesetzlichen Vertreters (mit einer darin näher bezeichneten Ausnahme) auf den Verteidiger über (RIS-Justiz RS0120788; Schroll in WK² Paragraph 38, JGG Rz 2 f). Folgerichtig bestimmt Paragraph 39, Ziffer 2, (zweiter Fall) JGG in der mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen (Artikel römisch acht, Absatz 4 b, JGG) Fassung des Strafprozessreformbegleitgesetzes römisch eins (BGBl I 2007/93) nunmehr ausdrücklich, dass einem jugendlichen Beschuldigten, für dessen Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger „jedenfalls dann" beizugeben ist, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann (oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter zu den in Paragraph 49, Ziffer 10, StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist).
Das Bezirksgericht Favoriten hätte daher vorweg Erhebungen zu einem nach der Aktenlage sogar indizierten, allenfalls noch aktuellen Inlandsaufenthalt der Mutter der Angeklagten Uyanga T***** (als deren gesetzliche Vertreterin) durchzuführen und (erst) im Fall deren Ergebnislosigkeit die Beigebung eines Verteidigers für die (noch) jugendliche Angeklagte anzuordnen gehabt, um dann gemäß § 38 JGG vorzugehen.Das Bezirksgericht Favoriten hätte daher vorweg Erhebungen zu einem nach der Aktenlage sogar indizierten, allenfalls noch aktuellen Inlandsaufenthalt der Mutter der Angeklagten Uyanga T***** (als deren gesetzliche Vertreterin) durchzuführen und (erst) im Fall deren Ergebnislosigkeit die Beigebung eines Verteidigers für die (noch) jugendliche Angeklagte anzuordnen gehabt, um dann gemäß Paragraph 38, JGG vorzugehen.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) diese in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) vor (RIS-Justiz RS0101923).Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) diese in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB) vor (RIS-Justiz RS0101923).
Darüber hinaus wurde anlässlich des nachträglichen Strafausspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 erster Halbsatz StPO der im zweiten Halbsatz dieser Gesetzesstelle angeordnete - wenn auch bloß deklarativ wirkende - (beschlussmäßige [§ 494a Abs 4 StPO]) Ausspruch unterlassen, dass im Verfahren AZ 50 U 66/07b des Bezirksgerichts Favoriten ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (vgl Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 3: Schroll in WK² JGG § 16 Rz 10).Darüber hinaus wurde anlässlich des nachträglichen Strafausspruches gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz StPO der im zweiten Halbsatz dieser Gesetzesstelle angeordnete - wenn auch bloß deklarativ wirkende - (beschlussmäßige [§ 494a Absatz 4, StPO]) Ausspruch unterlassen, dass im Verfahren AZ 50 U 66/07b des Bezirksgerichts Favoriten ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 3: Schroll in WK² JGG Paragraph 16, Rz 10).
Da ein Nachteil für die Angeklagte aus dem Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. April 2008, GZ 50 U 66/07b-23, nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof zu dessen Kassation und dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung mit der nunmehr volljährigen Angeklagten veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO). Schon daraus folgt die Aufhebung der Strafaussprüche des Urteils des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. Dezember 2008, GZ 49 U 218/08z-10 (vgl überdies RIS-Justiz RS0100525).Da ein Nachteil für die Angeklagte aus dem Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. April 2008, GZ 50 U 66/07b-23, nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof zu dessen Kassation und dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung mit der nunmehr volljährigen Angeklagten veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Schon daraus folgt die Aufhebung der Strafaussprüche des Urteils des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. Dezember 2008, GZ 49 U 218/08z-10 vergleiche überdies RIS-Justiz RS0100525).