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Entscheidung 12 Os 191/81×

Entscheidung 12 Os 191/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os191/81

Entscheidungsdatum

11.02.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1982

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nemec als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter Wilhelm A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Oktober 1981, GZ. 6 e römisch fünf r 8194/81-20, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Krilyszyn und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Wilhelm A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen sowie die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, die mehrfachen Qualifikationen und die mehreren Angriffe, als mildernd ein Teilgeständnis, und daß es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 14.Jänner 1982, GZ. 12 Os 191/81-6, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu erkennen war, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist berechtigt.

Von einer Unbesonnenheit oder besonders verlockenden Gelegenheit kann zwar bei beiden Einbruchsdiebstählen nicht die Rede sein, doch wurde der Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls zu Unrecht angenommen, weil seit Verbüßung der letzten Strafhaft bis zur neuerlichen Tatbegehung immerhin mehr als 9 Monate verstrichen sind. Bei dem im Hinblick auf die Schadenssumme nicht allzu großen Unrechtsgehalt der Tat ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten angemessen.

Der Berufung war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00191.81.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19820211_OGH0002_0120OS00191_8100000_000

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