Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Weitere Milderungsgründe werden vom Angeklagten nicht aufgezeigt: Dem Umstand, daß er hinsichtlich des Alters des Zeugen T*** nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wurde vom Erstgericht offenkundig bei Wertung der Schuld des Angeklagten und Verhängung einer nur an der Untergrenze des Strafsatzes des § 209 StGB liegenden Freiheitsstrafe Rechnung getragen. Weil die Schuld tatbezogen zu verstehen ist, der Täter seinen konkreten Tatentschluß zu verantworten hat, jedoch nicht nach seinem individuellen Maßstab, sondern an der Modellfigur des maßgerechten Menschen gemessen wird und kriminelle Persönlichkeitszüge ihn nicht entlasten, sondern belasten (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 32 RZ 7), kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die homosexuelle Veranlagung des Angeklagten nicht als mildernd gewertet werden. Die verhängte Strafe ist im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) nicht überhöht ausgemessen worden, sodaß eine Strafherabsetzung nicht angebracht war.Weitere Milderungsgründe werden vom Angeklagten nicht aufgezeigt: Dem Umstand, daß er hinsichtlich des Alters des Zeugen T*** nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wurde vom Erstgericht offenkundig bei Wertung der Schuld des Angeklagten und Verhängung einer nur an der Untergrenze des Strafsatzes des Paragraph 209, StGB liegenden Freiheitsstrafe Rechnung getragen. Weil die Schuld tatbezogen zu verstehen ist, der Täter seinen konkreten Tatentschluß zu verantworten hat, jedoch nicht nach seinem individuellen Maßstab, sondern an der Modellfigur des maßgerechten Menschen gemessen wird und kriminelle Persönlichkeitszüge ihn nicht entlasten, sondern belasten (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , Paragraph 32, RZ 7), kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die homosexuelle Veranlagung des Angeklagten nicht als mildernd gewertet werden. Die verhängte Strafe ist im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) nicht überhöht ausgemessen worden, sodaß eine Strafherabsetzung nicht angebracht war.
Gegen die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der im Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe sprechen im Hinblick auf die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafe des Berufungswerbers spezialpräventive Erwägungen, wie sie in § 37 StGB ausdrücklich verankert sind, sodaß der Berufung auch in diesem Umfange ein Erfolg zu versagen war.Gegen die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der im Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe sprechen im Hinblick auf die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafe des Berufungswerbers spezialpräventive Erwägungen, wie sie in Paragraph 37, StGB ausdrücklich verankert sind, sodaß der Berufung auch in diesem Umfange ein Erfolg zu versagen war.
Hingegen war der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben. Der rasche Rückfall nach einer einschlägigen
Vorverurteilung - der Angeklagte wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ 4 Vr 3172/83, am 12.Jänner 1984 wegen Verbrechens nach § 209 StGB schuldig erkannt und ist noch während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens Ende April oder Anfang Mai 1984 rückfällig geworden - weist auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung hin und spricht gegen die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil auszuschalten.Vorverurteilung - der Angeklagte wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ 4 römisch fünf r 3172/83, am 12.Jänner 1984 wegen Verbrechens nach Paragraph 209, StGB schuldig erkannt und ist noch während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens Ende April oder Anfang Mai 1984 rückfällig geworden - weist auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung hin und spricht gegen die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil auszuschalten.