Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung seiner Mängelrüge jedoch - damit ein Handeln mit Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 6 Abs 1 SuchtgiftG bestreitend -Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung seiner Mängelrüge jedoch - damit ein Handeln mit Gefährdungsvorsatz im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG bestreitend -
behauptet, das Erstgericht habe sich mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht auseinandergesetzt, wonach er eine weitere Verbreitung des Heroins seitens der 6 bis 7 Käufer deshalb nicht angenommen habe, weil er sie alle als bereits süchtig kannte und ihnen nur kleine Mengen verkauft habe (S 142), ist ihm zu entgegnen, daß das Erstgericht auch seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinreichend und unter Bedachtnahme auf das Motiv der Weiterveräußerung des Heroins, die Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes und die Art der vorgenommenen Veräußerung (S 171/172) begründet und hiebei in klar erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht hat, daß es - ungeachtet der technischen Aufteilung des verkauften Heroins in kleine Portionen - allein schon auf Grund der relativ großen Gesamtmenge (siehe hiezu die Ausführungen zur Rechtsrüge) in Verbindung damit, daß die Richtschnur der Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers nicht die Deckung des jeweiligen Eigenbedarfes der Käufer, sondern die Erzielung eines möglichst großen Umsatzes und Gewinnes zur Finanzierung des erheblichen Eigenbedarfes an Suchtgift war, ein Handeln des Beschwerdeführers mit zumindest bedingtem Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 6 Abs 1behauptet, das Erstgericht habe sich mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht auseinandergesetzt, wonach er eine weitere Verbreitung des Heroins seitens der 6 bis 7 Käufer deshalb nicht angenommen habe, weil er sie alle als bereits süchtig kannte und ihnen nur kleine Mengen verkauft habe (S 142), ist ihm zu entgegnen, daß das Erstgericht auch seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinreichend und unter Bedachtnahme auf das Motiv der Weiterveräußerung des Heroins, die Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes und die Art der vorgenommenen Veräußerung (S 171/172) begründet und hiebei in klar erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht hat, daß es - ungeachtet der technischen Aufteilung des verkauften Heroins in kleine Portionen - allein schon auf Grund der relativ großen Gesamtmenge (siehe hiezu die Ausführungen zur Rechtsrüge) in Verbindung damit, daß die Richtschnur der Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers nicht die Deckung des jeweiligen Eigenbedarfes der Käufer, sondern die Erzielung eines möglichst großen Umsatzes und Gewinnes zur Finanzierung des erheblichen Eigenbedarfes an Suchtgift war, ein Handeln des Beschwerdeführers mit zumindest bedingtem Gefährdungsvorsatz im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG annimmt. Eines Eingehens auf jedes Detail der Angeklagtenverantwortung bedurfte es unter diesen Umständen nicht, zumal das Schöffengericht gemäß § 270 Abs 2 Z 5SuchtgiftG annimmt. Eines Eingehens auf jedes Detail der Angeklagtenverantwortung bedurfte es unter diesen Umständen nicht, zumal das Schöffengericht gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5
StPO bloß verhalten war, in den Gründen seiner Entscheidung die von ihm als erwiesen angenommenen entscheidungswesentlichen Tatsachen und die Gründe hiefür in gedrängter Darstellung anzugeben. Das Beschwerdevorbringen stellt sich daher insoweit in Wahrheit nur als Versuch dar, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen. Somit versagt die Mängelrüge des Angeklagten.
Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte - den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO relevierend - vorerst gegen seine Verurteilung wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG (Punkt A I und A II 1 des Schuldspruches), wobei er die inkriminierten Tathandlungen bloß § 9 SuchtgiftG unterstellt wissen will. In diesem Zusammenhang wirft er dem bekämpften Urteil Feststellungsmängel in Richtung einer näheren Beschreibung des Kreises und der Eigenschaften der Käufer (Süchtige, Endverbraucher, Händler) vor und vermeint, daß die Feststellung des Verkaufes 'an einen unbekannt gebliebenen größeren Personenkreis' auch zahlenmäßig zur Unterstellung der Tat unter § 6 Abs 1 SuchtgiftG nicht ausreiche, das Erstgericht vielmehr auch genaue Feststellungen über die Zahl der Erwerber des Suchtgiftes hätte treffen müssen, zumal dessen Menge objektiv ausreichen müßte, um wenigstens 30 bis 50 Menschen der Sucht zuzuführen oder sie in derselben zu bestärken, und dieser Umstand auch vom Vorsatz des Täters umfaßt sein müßte, worüber das Urteil ebenfalls die nötigen Feststellungen vermissen lasse.Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte - den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend - vorerst gegen seine Verurteilung wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG (Punkt A römisch eins und A römisch zwei 1 des Schuldspruches), wobei er die inkriminierten Tathandlungen bloß Paragraph 9, SuchtgiftG unterstellt wissen will. In diesem Zusammenhang wirft er dem bekämpften Urteil Feststellungsmängel in Richtung einer näheren Beschreibung des Kreises und der Eigenschaften der Käufer (Süchtige, Endverbraucher, Händler) vor und vermeint, daß die Feststellung des Verkaufes 'an einen unbekannt gebliebenen größeren Personenkreis' auch zahlenmäßig zur Unterstellung der Tat unter Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG nicht ausreiche, das Erstgericht vielmehr auch genaue Feststellungen über die Zahl der Erwerber des Suchtgiftes hätte treffen müssen, zumal dessen Menge objektiv ausreichen müßte, um wenigstens 30 bis 50 Menschen der Sucht zuzuführen oder sie in derselben zu bestärken, und dieser Umstand auch vom Vorsatz des Täters umfaßt sein müßte, worüber das Urteil ebenfalls die nötigen Feststellungen vermissen lasse.
Diesem gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG gerichteten Teil der Rechtsrüge kommt jedoch nur insoweit Berechtigung zu, als die Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes zu Punkt A 1 des Schuldspruches die rechtliche Unterstellung dieser Tat unter die Bestimmung des § 6 Abs 1 SuchtgiftG nur in Ansehung der Inverkehrsetzung von 15 Gramm - nicht aber 30 Gramm - Heroin decken. Es ergibt sich nämlich aus den Feststellungen des Erstgerichtes (S 166, 170) eindeutig, daß der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 1977 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem - insoweit abgesondert verfolgten -Diesem gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG gerichteten Teil der Rechtsrüge kommt jedoch nur insoweit Berechtigung zu, als die Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes zu Punkt A 1 des Schuldspruches die rechtliche Unterstellung dieser Tat unter die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG nur in Ansehung der Inverkehrsetzung von 15 Gramm - nicht aber 30 Gramm - Heroin decken. Es ergibt sich nämlich aus den Feststellungen des Erstgerichtes (S 166, 170) eindeutig, daß der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 1977 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem - insoweit abgesondert verfolgten -
Mittäter Gerhard B zwar insgesamt etwa 30 Gramm Heroin kaufte, wovon die beiden gemeinsam jedoch nur die Hälfte - also 15 Gramm - weiterverkauften, wogegen sie die andere Hälfte (15 Gramm) selbst verbrauchten. Der Schuldspruch nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG war daher im Punkt A I nur in Ansehung einer Teilmenge von 15 Gramm Heroin aufrechtzuerhalten, wogegen der Beschwerdeführer bezüglich des Erwerbes und Besitzes der restlichen Heroinmenge von weiteren 15 Gramm nur (ebenso wie in den anderen, mit einer Ausnahme unbekämpften Fällen) des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG (Punkte B I 1 bis 5 des Schuldspruches) schuldig zu erkennen war. Demnach ist bei der Beurteilung des unter den Punkten A I und A II 1 des Schuldspruches umschriebenen Tatverhalten des Beschwerdeführers nach den Feststellungen des Erstgerichtes in objektiver Hinsicht davon auszugehen, daß dieser insgesamt etwa 25 Gramm Heroin (15 Gramm zu Punkt A I und 10 Gramm zu Punkt A II 1) teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard B, teils aber auch allein in Verkehr gesetzt hat, wobei der Verkauf - selbst wenn man nicht den unzureichend begründeten Feststellungen des Erstgerichtes, sondern der Verantwortung des Angeklagten folgt (siehe die Darlegungen zur Mängelrüge) - an zumindest jedenfalls sechs bis sieben Personen stattgefunden hat, von denen der Beschwerdeführer nur Siegfried F und Eva G kannte, wogegen die übrigen Abnehmer ihm nicht (bzw. einer davon nur mit dem Spitznamen 'Frank') bekannt waren und der Beschwerdeführer darauf abstellte, durch den Weiterverkauf des Heroins seinen eigenen beträchtlichen Bedarf an Suchtgift zu finanzieren.Mittäter Gerhard B zwar insgesamt etwa 30 Gramm Heroin kaufte, wovon die beiden gemeinsam jedoch nur die Hälfte - also 15 Gramm - weiterverkauften, wogegen sie die andere Hälfte (15 Gramm) selbst verbrauchten. Der Schuldspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG war daher im Punkt A römisch eins nur in Ansehung einer Teilmenge von 15 Gramm Heroin aufrechtzuerhalten, wogegen der Beschwerdeführer bezüglich des Erwerbes und Besitzes der restlichen Heroinmenge von weiteren 15 Gramm nur (ebenso wie in den anderen, mit einer Ausnahme unbekämpften Fällen) des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (Punkte B römisch eins 1 bis 5 des Schuldspruches) schuldig zu erkennen war. Demnach ist bei der Beurteilung des unter den Punkten A römisch eins und A römisch zwei 1 des Schuldspruches umschriebenen Tatverhalten des Beschwerdeführers nach den Feststellungen des Erstgerichtes in objektiver Hinsicht davon auszugehen, daß dieser insgesamt etwa 25 Gramm Heroin (15 Gramm zu Punkt A römisch eins und 10 Gramm zu Punkt A römisch zwei 1) teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard B, teils aber auch allein in Verkehr gesetzt hat, wobei der Verkauf - selbst wenn man nicht den unzureichend begründeten Feststellungen des Erstgerichtes, sondern der Verantwortung des Angeklagten folgt (siehe die Darlegungen zur Mängelrüge) - an zumindest jedenfalls sechs bis sieben Personen stattgefunden hat, von denen der Beschwerdeführer nur Siegfried F und Eva G kannte, wogegen die übrigen Abnehmer ihm nicht (bzw. einer davon nur mit dem Spitznamen 'Frank') bekannt waren und der Beschwerdeführer darauf abstellte, durch den Weiterverkauf des Heroins seinen eigenen beträchtlichen Bedarf an Suchtgift zu finanzieren.
Nun trifft es zwar zu, daß die vom Gesetz vorausgesetzte abstrakte Gefährdungseignung jeweils an Hand der konkreten Umstände zu prüfen ist, wobei die Gemeingefahr aus der individuellen Tathandlung - entweder einer breitgestreuten Verteilung durch den Täter selbst oder einer solchen Verwendungsbestimmung bei Weitergabe des Suchtgiftes -
resultieren muß (vgl. EvBl. 1978/74). Aber eben an Hand dieser Kriterien ist das Vorliegen der Tatbildmerkmale des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG im gegebenen Falle zu bejahen, ohne daß es - dies entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - hiezu noch weiterer Feststellungen bedurfte. Wie die Beschwerde selbst zutreffend ausführt, ist die einen unbestimmten Personenkreis umfassende Gefährdung nämlich dann tatbestandsmäßig im Sinne des § 6 Abs 1resultieren muß vergleiche EvBl. 1978/74). Aber eben an Hand dieser Kriterien ist das Vorliegen der Tatbildmerkmale des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG im gegebenen Falle zu bejahen, ohne daß es - dies entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - hiezu noch weiterer Feststellungen bedurfte. Wie die Beschwerde selbst zutreffend ausführt, ist die einen unbestimmten Personenkreis umfassende Gefährdung nämlich dann tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG, wenn einerseits die Suchtgiftmenge genügt, in 'größerer Ausdehnung' eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen lassen zu können (wobei nach der Rechtsprechung der Kreis der potentiell Gefährdeten mindestens 30 bis 50 Menschen umfassen muß) und andererseits der Täter in concreto nicht willens und nicht in der Lage ist, die Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß sie das erwähnte Ausmaß nicht erreichen kann. Vorliegend nun hat der Beschwerdeführer eine Heroinmenge, die dem Fünfzigfachen jener Grenzmenge (0,5 Gramm) entspricht, welche zur objektiven Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs 1 SuchtgiftG ausreicht (vgl. ÖJZ-LSK 1977/149), an eine Mehrheit von Personen weitergegeben, die er zum Großteil überhaupt nicht kannte und die ihm daher - mögen sie auch selbst süchtig gewesen sein - keinerlei Möglichkeit boten, den weiteren Weg des ihnen überlassenen Suchtgiftes zu kontrollieren, zu beeinflussen oder auch nur abzuschätzen, weshalb ihm auch jede Möglichkeit fehlte, die Gefahr, daß durch die Weitergabe zumindest eines Teiles des verkauften Suchtgiftes letztlich ein Personenkreis von 30 bis 50 Menschen (wozu die Gesamtmenge vollkommen ausreichte) der Sucht zugeführt oder in ihrer schon bestehenden Sucht entscheidend bestärkt werden könnten, zu begrenzen. Nach der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Heroins im Zusammenhalt mit der Art der Verteilung durch den Beschwerdeführer erscheinen daher schon die objektiven Voraussetzungen einer Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs 1 SuchtgiftG erfüllt, zumal die abstrakte Gefährdungseignung genügt und das Gesetz nicht voraussetzt, daß tatsächlich ein Personenkreis der vorgenannten Größenordnung der Sucht zugeführt wurde. Da das Erstgericht aber - nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die unbestrittene Kenntnis des Angeklagten von der Gesamtmenge des verkaufen Suchtgiftes und den von ihm selbst gewählten Verteilungsmodus - auch die hinreichend begründete, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend weitere Feststellung getroffen hat, daß der Angeklagte billigend in Kauf nahm; es könnte aus seinem Verhalten in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen, erscheint auch die subjektive Tatseite (das Handeln mit zumindest bedingtem bösem Vorsatz) in bezug auf die Herbeiführung einer Gemeingefahr festgestellt. Zu Recht hat demnach das Erstgericht (in Ansehung einer Menge von ca. 15 Gramm Heroin zu Punkt A I des Schuldspruches und der bereits vom Erstgericht angenommenen weiteren Menge von ca. 10 Gramm Heroin zu Punkt A II 1 des Schuldspruches), das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG und nicht bloß der Bestimmung des § 9 SuchtgiftG unterstellt.SuchtgiftG, wenn einerseits die Suchtgiftmenge genügt, in 'größerer Ausdehnung' eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen lassen zu können (wobei nach der Rechtsprechung der Kreis der potentiell Gefährdeten mindestens 30 bis 50 Menschen umfassen muß) und andererseits der Täter in concreto nicht willens und nicht in der Lage ist, die Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß sie das erwähnte Ausmaß nicht erreichen kann. Vorliegend nun hat der Beschwerdeführer eine Heroinmenge, die dem Fünfzigfachen jener Grenzmenge (0,5 Gramm) entspricht, welche zur objektiven Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG ausreicht vergleiche ÖJZ-LSK 1977/149), an eine Mehrheit von Personen weitergegeben, die er zum Großteil überhaupt nicht kannte und die ihm daher - mögen sie auch selbst süchtig gewesen sein - keinerlei Möglichkeit boten, den weiteren Weg des ihnen überlassenen Suchtgiftes zu kontrollieren, zu beeinflussen oder auch nur abzuschätzen, weshalb ihm auch jede Möglichkeit fehlte, die Gefahr, daß durch die Weitergabe zumindest eines Teiles des verkauften Suchtgiftes letztlich ein Personenkreis von 30 bis 50 Menschen (wozu die Gesamtmenge vollkommen ausreichte) der Sucht zugeführt oder in ihrer schon bestehenden Sucht entscheidend bestärkt werden könnten, zu begrenzen. Nach der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Heroins im Zusammenhalt mit der Art der Verteilung durch den Beschwerdeführer erscheinen daher schon die objektiven Voraussetzungen einer Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG erfüllt, zumal die abstrakte Gefährdungseignung genügt und das Gesetz nicht voraussetzt, daß tatsächlich ein Personenkreis der vorgenannten Größenordnung der Sucht zugeführt wurde. Da das Erstgericht aber - nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die unbestrittene Kenntnis des Angeklagten von der Gesamtmenge des verkaufen Suchtgiftes und den von ihm selbst gewählten Verteilungsmodus - auch die hinreichend begründete, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend weitere Feststellung getroffen hat, daß der Angeklagte billigend in Kauf nahm; es könnte aus seinem Verhalten in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen, erscheint auch die subjektive Tatseite (das Handeln mit zumindest bedingtem bösem Vorsatz) in bezug auf die Herbeiführung einer Gemeingefahr festgestellt. Zu Recht hat demnach das Erstgericht (in Ansehung einer Menge von ca. 15 Gramm Heroin zu Punkt A römisch eins des Schuldspruches und der bereits vom Erstgericht angenommenen weiteren Menge von ca. 10 Gramm Heroin zu Punkt A römisch zwei 1 des Schuldspruches), das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG und nicht bloß der Bestimmung des Paragraph 9, SuchtgiftG unterstellt.
Dem auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Teil der Rechtsrüge des Beschwerdeführers kommt ferner auch noch insoweit Berechtigung zu, als dem Beschwerdeführer der zu Punkt B I 3 umschriebene Erwerb einer Menge von ca. 20 Gramm Heroin - die nach der gesamten Aktenlage ersichtlich mit der ihm von Gerhard B im Herbst 1977 verkauften Heroinmenge (Punkt A II 2 des Schuldspruches) identisch ist - nicht im vollen Umfang als Vergehen nach § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG angelastet werden kann, da ja nach den Urteilsfeststellungen zehn Gramm hievon dann von ihm im Sinne des § 6 Abs 1 SuchtgiftG in Verkehr gesetzt wurden (Punkt A II 1 des Schuldspruches) und sich bezüglich dieser Teilmenge ihr Erwerb und Besitz demnach bloß als Vorbereitungshandlung zum letztgenannten Verbrechen darstellt und der Unwert dieses Verhaltens bereits durch die Verurteilung nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG abgegolten erscheint. Der Schuldspruch des Angeklagten war daher auch insoweit aufzuheben, als er sich zu Punkt B I 3 (§ 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG) auf eine zehn Gramm übersteigende Menge (nämlich eine solche von 20 Gramm) erstreckte.Dem auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Teil der Rechtsrüge des Beschwerdeführers kommt ferner auch noch insoweit Berechtigung zu, als dem Beschwerdeführer der zu Punkt B römisch eins 3 umschriebene Erwerb einer Menge von ca. 20 Gramm Heroin - die nach der gesamten Aktenlage ersichtlich mit der ihm von Gerhard B im Herbst 1977 verkauften Heroinmenge (Punkt A römisch zwei 2 des Schuldspruches) identisch ist - nicht im vollen Umfang als Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG angelastet werden kann, da ja nach den Urteilsfeststellungen zehn Gramm hievon dann von ihm im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG in Verkehr gesetzt wurden (Punkt A römisch zwei 1 des Schuldspruches) und sich bezüglich dieser Teilmenge ihr Erwerb und Besitz demnach bloß als Vorbereitungshandlung zum letztgenannten Verbrechen darstellt und der Unwert dieses Verhaltens bereits durch die Verurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG abgegolten erscheint. Der Schuldspruch des Angeklagten war daher auch insoweit aufzuheben, als er sich zu Punkt B römisch eins 3 (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG) auf eine zehn Gramm übersteigende Menge (nämlich eine solche von 20 Gramm) erstreckte.
Wenn der Beschwerdeführer unter Anziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO sodann geltend macht, daß hinsichtlich des Faktums B I 2 des Schuldspruches (unberechtigter Erwerb und Besitz von Haschisch, LSD und Kokain unbekannter Menge, das der Beschwerdeführer selbst konsumierte, in den Jahren 1973 bis 1976) zufolge eingetretener Verjährung mit einem Freispruch vorzugehen gewesen wäre, so genügt es, ihm zu erwidern, daß seine Erwägung, die einjährige Verjährungsfrist habe insoweit Anfang 1977 begonnen und sei folglich zum Zeitpunkt der Strafanzeige (14.März 1978) bereits abgelaufen gewesen, deshalb unrichtig ist, weil er nach dem Inhalt des Schuldspruches während des Jahres 1977 (bis zu dessen Ende) sowie in den ersten Monaten des Jahres 1978 - demnach während der Verjährungsfrist - eine Mehrzahl neuer Straftaten begangen hat (A I, A II 1, B I 3 und 4 sowie C) die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, da sie gegen dasselbe Rechtsgut (die Volksgesundheit) gerichtet waren und demnach gemäß dem § 58 Abs 2 StGB für die zu Punkt B I 2 des Schuldspruches umschriebenen Straftaten (welche das Erstgericht im übrigen zutreffend als fortgesetztes Delikt qualifiziert hat) die Verjährung nicht eintreten konnte, bevor auch für diese neuerlichen Straftaten die Verjährungsfristen abgelaufen waren. Dies war aber bis zum Zeitpunkt des Anhängigwerdens des vorliegenden gerichtlichen Strafverfahrens (vgl. § 58 Abs 3 Z 2 StGB) nicht der Fall. Auch diesem Teil der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.Wenn der Beschwerdeführer unter Anziehung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sodann geltend macht, daß hinsichtlich des Faktums B römisch eins 2 des Schuldspruches (unberechtigter Erwerb und Besitz von Haschisch, LSD und Kokain unbekannter Menge, das der Beschwerdeführer selbst konsumierte, in den Jahren 1973 bis 1976) zufolge eingetretener Verjährung mit einem Freispruch vorzugehen gewesen wäre, so genügt es, ihm zu erwidern, daß seine Erwägung, die einjährige Verjährungsfrist habe insoweit Anfang 1977 begonnen und sei folglich zum Zeitpunkt der Strafanzeige (14.März 1978) bereits abgelaufen gewesen, deshalb unrichtig ist, weil er nach dem Inhalt des Schuldspruches während des Jahres 1977 (bis zu dessen Ende) sowie in den ersten Monaten des Jahres 1978 - demnach während der Verjährungsfrist - eine Mehrzahl neuer Straftaten begangen hat (A römisch eins, A römisch zwei 1, B römisch eins 3 und 4 sowie C) die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, da sie gegen dasselbe Rechtsgut (die Volksgesundheit) gerichtet waren und demnach gemäß dem Paragraph 58, Absatz 2, StGB für die zu Punkt B römisch eins 2 des Schuldspruches umschriebenen Straftaten (welche das Erstgericht im übrigen zutreffend als fortgesetztes Delikt qualifiziert hat) die Verjährung nicht eintreten konnte, bevor auch für diese neuerlichen Straftaten die Verjährungsfristen abgelaufen waren. Dies war aber bis zum Zeitpunkt des Anhängigwerdens des vorliegenden gerichtlichen Strafverfahrens vergleiche Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) nicht der Fall. Auch diesem Teil der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
Hingegen ist die Beschwerde insoweit im Recht, als sie - in weiterer Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9Hingegen ist die Beschwerde insoweit im Recht, als sie - in weiterer Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9
lit. b des § 281 Abs 1 StPO - in Ansehung des Faktums D 1 des Schuldspruches (Diebstahl einer Kiste Feigen im Werte von S 295,-- am 20.Februar 1978 in Hall/Tirol zum Nachteil des Verfügungsberechtigten der Firma I durch Einbruch und unter den Voraussetzungen des § 127 Abs 2 Z 3 StGB) die Auffassung vertritt, es wäre hier zufolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 167 StGB mit einem Freispruch vorzugehen gewesen.Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - in Ansehung des Faktums D 1 des Schuldspruches (Diebstahl einer Kiste Feigen im Werte von S 295,-- am 20.Februar 1978 in Hall/Tirol zum Nachteil des Verfügungsberechtigten der Firma römisch eins durch Einbruch und unter den Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB) die Auffassung vertritt, es wäre hier zufolge des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB mit einem Freispruch vorzugehen gewesen.
Gemäß § 167 Abs 1 StGB wird die Strafbarkeit u.a. auch wegen Diebstahls durch tätige Reue aufgehoben, wobei - abgesehen von den im Absatz 2 dieser Gesetzesstelle normierten Fällen, die ein bestimmtes Verhalten des Täters vor Kenntnisnahme der Behörde von seinem Verschulden voraussetzen - nach § 167 Abs 3 StGB der Täter auch dann nicht zu bestrafen ist, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zuge einer Selbstanzeige, die der Behörde sein Verschulden offenbart, 'durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht'.Gemäß Paragraph 167, Absatz eins, StGB wird die Strafbarkeit u.a. auch wegen Diebstahls durch tätige Reue aufgehoben, wobei - abgesehen von den im Absatz 2 dieser Gesetzesstelle normierten Fällen, die ein bestimmtes Verhalten des Täters vor Kenntnisnahme der Behörde von seinem Verschulden voraussetzen - nach Paragraph 167, Absatz 3, StGB der Täter auch dann nicht zu bestrafen ist, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zuge einer Selbstanzeige, die der Behörde sein Verschulden offenbart, 'durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht'.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes (S 173/174) wurde der Beschwerdeführer in der Nacht zum 20.Februar 1978
von der Gendarmerie als Täter eines versuchten Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Firma G***-***, Bierdepot Hall (D 2 des Schuldspruches) ausgeforscht und gab im Zuge der noch am Vormittag des 20.Februar 1978 durchgeführten Einvernahme auch den in der gleichen Nacht vorher verübten Einbruchsdiebstahl bei der Firma F***D zu. Hiebei handelt es sich nach der Aktenlage (S 11 in ON 13 und S 151) bezüglich dieser Tat um eine Selbstanzeige, da dieses Delikt den vernehmenden Gendarmeriebeamten bis dahin noch nicht bekannt gewesen war. Hiebei erklärte er den Beamten, daß er bei der Firma F***D (seiner Dienstgeberfirma) ein Lohnguthaben besitze, und gab sein Einverständnis, daß ihm die Schadenssumme von diesem abgezogen werde (S 23 in ON 13). Wie das Erstgericht weiters konstatierte (S 173), ist in der Folge auch tatsächlich eine Verrechnung des gesamten Schadens mit dem Lohnguthaben des Beschwerdeführers seitens der Firma F***D erfolgt (vgl. auch S 149).von der Gendarmerie als Täter eines versuchten Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Firma G***-***, Bierdepot Hall (D 2 des Schuldspruches) ausgeforscht und gab im Zuge der noch am Vormittag des 20.Februar 1978 durchgeführten Einvernahme auch den in der gleichen Nacht vorher verübten Einbruchsdiebstahl bei der Firma F***D zu. Hiebei handelt es sich nach der Aktenlage (S 11 in ON 13 und S 151) bezüglich dieser Tat um eine Selbstanzeige, da dieses Delikt den vernehmenden Gendarmeriebeamten bis dahin noch nicht bekannt gewesen war. Hiebei erklärte er den Beamten, daß er bei der Firma F***D (seiner Dienstgeberfirma) ein Lohnguthaben besitze, und gab sein Einverständnis, daß ihm die Schadenssumme von diesem abgezogen werde (S 23 in ON 13). Wie das Erstgericht weiters konstatierte (S 173), ist in der Folge auch tatsächlich eine Verrechnung des gesamten Schadens mit dem Lohnguthaben des Beschwerdeführers seitens der Firma F***D erfolgt vergleiche auch S 149).
Das Erstgericht hat ungeachtet dieser Form der Schadensgutmachung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 167 Abs 3 StGB deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer den Schaden nicht im Zuge seiner Selbstanzeige sogleich 'durch Erlag' beim Gendarmerieposten Hall gutgemacht hat.Das Erstgericht hat ungeachtet dieser Form der Schadensgutmachung das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz 3, StGB deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer den Schaden nicht im Zuge seiner Selbstanzeige sogleich 'durch Erlag' beim Gendarmerieposten Hall gutgemacht hat.
Insoweit ist jedoch den Beschwerdeausführungen beizupflichten, daß eine derart restriktive und am Wortlaut des Gesetzes haftende Auslegung der erwähnten Gesetzesstelle nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Bestimmung des § 167 Abs 3 StGB kann vielmehr nur dahingehend verstanden werden, daß der Täter nicht unbedingt sogleich bei der Selbstanzeige die widerrechtlich entzogene Sache oder den vollen Schadenersatzbetrag sofort auf den Tisch legen ('erlegen') muß, sondern ihm tätige Reue auch dann zuzubilligen ist, wenn er im Zeitpunkt der Selbstanzeige eine Handlung setzt, die einem effektiven Erlag gleichkommt, wenn also durch die Erklärung des Täters dem Geschädigten die unverzügliche Empfangnahme des Schadenersatzbetrages gesichert ist. Dies trifft aber nicht nur dann zu, wenn der Täter etwa den genauen Ort des Versteckes der Diebsbeute bekannt gibt (vgl. Leukauf-Steininger, 825, 826), so daß der Geschädigte unverzüglich - aber doch immerhin erst in naher Zukunft -Insoweit ist jedoch den Beschwerdeausführungen beizupflichten, daß eine derart restriktive und am Wortlaut des Gesetzes haftende Auslegung der erwähnten Gesetzesstelle nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Bestimmung des Paragraph 167, Absatz 3, StGB kann vielmehr nur dahingehend verstanden werden, daß der Täter nicht unbedingt sogleich bei der Selbstanzeige die widerrechtlich entzogene Sache oder den vollen Schadenersatzbetrag sofort auf den Tisch legen ('erlegen') muß, sondern ihm tätige Reue auch dann zuzubilligen ist, wenn er im Zeitpunkt der Selbstanzeige eine Handlung setzt, die einem effektiven Erlag gleichkommt, wenn also durch die Erklärung des Täters dem Geschädigten die unverzügliche Empfangnahme des Schadenersatzbetrages gesichert ist. Dies trifft aber nicht nur dann zu, wenn der Täter etwa den genauen Ort des Versteckes der Diebsbeute bekannt gibt vergleiche Leukauf-Steininger, 825, 826), so daß der Geschädigte unverzüglich - aber doch immerhin erst in naher Zukunft -
seine Sache wieder erlangen kann und auch erlangt, sondern umso mehr in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Geschädigte praktisch den Gegenwert des ihm zugefügten Schadens bereits in Händen hat und durch die gleichzeitig mit der Selbstanzeige abgegebene Einverständniserklärung des Täters in die Lage versetzt wird, diesen durch Verrechnung wirtschaftlich in sein eigenes Vermögen überzuführen. Er kommt in diesem Falle sogar schneller zur Schadensgutmachung, als wenn ihm ein vom Täter bei der Behörde - oder den dieser insoweit gleichgestellten, zur Strafverfolgung berufenen öffentlichen Sicherheitsorganen (§§ 151 Abs 3, 167 Abs 3 StGB) - in bar erlegter Betrag erst zugemittelt werden müßte. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerald A erweist sich sohin nur zum Teil als berechtigt;seine Sache wieder erlangen kann und auch erlangt, sondern umso mehr in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Geschädigte praktisch den Gegenwert des ihm zugefügten Schadens bereits in Händen hat und durch die gleichzeitig mit der Selbstanzeige abgegebene Einverständniserklärung des Täters in die Lage versetzt wird, diesen durch Verrechnung wirtschaftlich in sein eigenes Vermögen überzuführen. Er kommt in diesem Falle sogar schneller zur Schadensgutmachung, als wenn ihm ein vom Täter bei der Behörde - oder den dieser insoweit gleichgestellten, zur Strafverfolgung berufenen öffentlichen Sicherheitsorganen (Paragraphen 151, Absatz 3, 167, Absatz 3, StGB) - in bar erlegter Betrag erst zugemittelt werden müßte. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerald A erweist sich sohin nur zum Teil als berechtigt;
zum anderen Teile war sie zu verwerfen.
Bei der nach §§ 6 Abs 1 SuchtgiftG, 28 StGB vorzunehmenden Neubemessung der Strafe über Gerald A war erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen, die beiden einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Tathandlungen, mildernd das Teilgeständnis und eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung, daß es überdies beim Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, ferner die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres; die teilweise vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangene Tat, B I 2 des Schuldspruches, fiel hingegen nicht ins Gewicht. Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe und der Persönlichkeit des Angeklagten ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten angemessen. Trotz seiner anerkennenswerten Versuche, nunmehr von seiner Sucht freizukommen und ein arbeitsames Leben zu führen, konnte die über den Angeklagten verhängte Strafe nicht bedingt nachgesehen werden, da besondere Gründe die dafür Gewähr bieten, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, bei dem Vorleben des Angeklagten nicht vorliegen (§ 43 Abs 2 StGB).Bei der nach Paragraphen 6, Absatz eins, SuchtgiftG, 28 StGB vorzunehmenden Neubemessung der Strafe über Gerald A war erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen, die beiden einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Tathandlungen, mildernd das Teilgeständnis und eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung, daß es überdies beim Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, ferner die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres; die teilweise vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangene Tat, B römisch eins 2 des Schuldspruches, fiel hingegen nicht ins Gewicht. Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe und der Persönlichkeit des Angeklagten ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten angemessen. Trotz seiner anerkennenswerten Versuche, nunmehr von seiner Sucht freizukommen und ein arbeitsames Leben zu führen, konnte die über den Angeklagten verhängte Strafe nicht bedingt nachgesehen werden, da besondere Gründe die dafür Gewähr bieten, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, bei dem Vorleben des Angeklagten nicht vorliegen (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
Gemäß § 6 Abs 4 SuchtgiftG war, da das vom Angeklagten A in Verkehr gesetzte Heroin nicht mehr ergriffen werden konnte, eine Verfallsersatzstrafe auszusprechen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG war, da das vom Angeklagten A in Verkehr gesetzte Heroin nicht mehr ergriffen werden konnte, eine Verfallsersatzstrafe auszusprechen.
Für 15 Gramm Heroin, die der Angeklagte im Jahre 1977 verkauft hat (A I), läßt sich der Verkaufspreis feststellen (3.000 bis 4.000 S pro Gramm - S 142, 170). Bei den Mitte 1977 bis Dezember 1977 verkauften 10 Gramm Heroin und 5Für 15 Gramm Heroin, die der Angeklagte im Jahre 1977 verkauft hat (A römisch eins), läßt sich der Verkaufspreis feststellen (3.000 bis 4.000 S pro Gramm - S 142, 170). Bei den Mitte 1977 bis Dezember 1977 verkauften 10 Gramm Heroin und 5
Briefchen Heroin an verschiedene Personen (A II/1) ist der Verkaufspreis nicht mehr zu eruieren, sodaß vom Wert des Heroins ( 1 Gramm 2.500 S, S 83) auszugehen war.
Die vom Erstgericht ausgemessene Verfallsersatzstrafe von S 62.000,-
- liegt somit ohnedies unter der nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG auszumessenden Strafe, sodaß zufolge des Verschlechterungsverbotes die Verfallsersatzstrafe nicht höher als in der bereits vom Erstgericht ausgesprochenen Höhe bemessen werden konnte. Für den Nichteinbringungsfall war eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen zu bestimmen.- liegt somit ohnedies unter der nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG auszumessenden Strafe, sodaß zufolge des Verschlechterungsverbotes die Verfallsersatzstrafe nicht höher als in der bereits vom Erstgericht ausgesprochenen Höhe bemessen werden konnte. Für den Nichteinbringungsfall war eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen zu bestimmen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Gerald A auf diese Entscheidung zu verweisen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrgenommen, daß das - unbekämpft gebliebene - verurteilende Erkenntnis bezüglich des Mitangeklagten Gerhard B insoweit mit Feststellungsmängeln im Sinne eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes behaftet ist, als das Erstgericht zu einem Teil der diesem Angeklagten als Verbrechen nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG angelasteten Tat (A II 2) - nämlich insoweit, als es ihm auch vorwirft, 'weitere Mengen Heroin an Rainer E und Siegfried F' verschenkt zu haben - nicht die erforderlichen Feststelllungen getroffen hat, um welche (weitere) Mengen (Mindestmengen) es sich dabei gehandelt hat. Diese Feststellung erscheint aber vorliegend für die Beurteilung von Bedeutung, ob das Erstgericht die gemäß § 6 Abs 4 SuchtgiftG zu verhängende Verfallsersatzstrafe im Rahmen seiner Strafbefugnis festgesetzt oder aber diese zum Nachteil des Angeklagten überschritten hat (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO). Denn im Falle des Verkaufes des Suchtgiftes - und ein solcher erfolgte hier in Ansehung des größten Teiles der vom Schuldspruch erfaßten Menge, nämlich von ca. 20 Gramm - ist nicht der Wert, sondern der tatsächlich erzielte Erlös, sofern er festgestellt werden kann und nicht Momente der Schenkung überwiegen, für die Höhe des Verfallsersatzes maßgebend (vgl. EvBl. 1978/ 64). Da vorliegend nach den Feststellungen des Schöffengerichtes der tatsächliche Erlös der von Gerhard B an Gerald A verkauften Menge von ca. 20 Gramm Heroin mit S 40.000,-- (also S 2.000,-- pro Gramm) auch tatsächlich eruiert wurde (S 168), über ihn aber - ersichtlich der unrichtigen Rechtsauffassung folgend, daß auch im Falle des festgestellten tatsächlichen Erlöses vom 'gemeinen Wert' des Suchtgiftes auszugehen sei - der hier höhere generelle Verkaufswert von S 2.500,-- pro Gramm zugrundegelegt (S 177) und eine Verfallsersatzstrafe von S 50.000,--Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrgenommen, daß das - unbekämpft gebliebene - verurteilende Erkenntnis bezüglich des Mitangeklagten Gerhard B insoweit mit Feststellungsmängeln im Sinne eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes behaftet ist, als das Erstgericht zu einem Teil der diesem Angeklagten als Verbrechen nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG angelasteten Tat (A römisch zwei 2) - nämlich insoweit, als es ihm auch vorwirft, 'weitere Mengen Heroin an Rainer E und Siegfried F' verschenkt zu haben - nicht die erforderlichen Feststelllungen getroffen hat, um welche (weitere) Mengen (Mindestmengen) es sich dabei gehandelt hat. Diese Feststellung erscheint aber vorliegend für die Beurteilung von Bedeutung, ob das Erstgericht die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG zu verhängende Verfallsersatzstrafe im Rahmen seiner Strafbefugnis festgesetzt oder aber diese zum Nachteil des Angeklagten überschritten hat (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Denn im Falle des Verkaufes des Suchtgiftes - und ein solcher erfolgte hier in Ansehung des größten Teiles der vom Schuldspruch erfaßten Menge, nämlich von ca. 20 Gramm - ist nicht der Wert, sondern der tatsächlich erzielte Erlös, sofern er festgestellt werden kann und nicht Momente der Schenkung überwiegen, für die Höhe des Verfallsersatzes maßgebend vergleiche EvBl. 1978/ 64). Da vorliegend nach den Feststellungen des Schöffengerichtes der tatsächliche Erlös der von Gerhard B an Gerald A verkauften Menge von ca. 20 Gramm Heroin mit S 40.000,-- (also S 2.000,-- pro Gramm) auch tatsächlich eruiert wurde (S 168), über ihn aber - ersichtlich der unrichtigen Rechtsauffassung folgend, daß auch im Falle des festgestellten tatsächlichen Erlöses vom 'gemeinen Wert' des Suchtgiftes auszugehen sei - der hier höhere generelle Verkaufswert von S 2.500,-- pro Gramm zugrundegelegt (S 177) und eine Verfallsersatzstrafe von S 50.000,--
verhängt wurde, erscheint die letztere nur dann dem Gesetz entsprechend, wenn das nach dem Schuldvorwurf noch hinzutretende Verschenken 'weiterer Mengen' von Heroin an die beiden oben namentlich genannten Personen (wofür die Verfallsersatzstrafe allerdings mangels eines Erlöses nach dem gemeinen Wert zu berechnen wäre) solche Qualitäten beträfe, die wertmäßig der aufgezeigten Differenz von S 10.000,--
entsprächen. Da es sohin zur Klärung des dem Gesetz entsprechenden Höchstmaßes der hier zulässigen Verfallsersatzstrafe weiterer Feststellungen bedarf, die nur das Erstgericht vornehmen kann, war insoweit mit einer teilweisen Aufhebung des zu Punkt A II 2 gegen Gerhard B ergangenen Schuldspruches (und demnach auch einer solchen im Strafausspruch) vorzugehen und insoweit die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.entsprächen. Da es sohin zur Klärung des dem Gesetz entsprechenden Höchstmaßes der hier zulässigen Verfallsersatzstrafe weiterer Feststellungen bedarf, die nur das Erstgericht vornehmen kann, war insoweit mit einer teilweisen Aufhebung des zu Punkt A römisch zwei 2 gegen Gerhard B ergangenen Schuldspruches (und demnach auch einer solchen im Strafausspruch) vorzugehen und insoweit die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.