Die Rüge versagt.
Tatbeteiligter im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB ist, wer, ohne unmittelbarer Täter zu sein oder einen anderen zur Tat zu bestimmen, einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung eines anderen leistet, worunter vor allem jede (vorsätzliche) Förderung der Ausführung einer (Vorsatz-)Tat durch einen anderen fällt.Tatbeteiligter im Sinne des dritten Falles des Paragraph 12, StGB ist, wer, ohne unmittelbarer Täter zu sein oder einen anderen zur Tat zu bestimmen, einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung eines anderen leistet, worunter vor allem jede (vorsätzliche) Förderung der Ausführung einer (Vorsatz-)Tat durch einen anderen fällt.
Derartige Tatbeiträge werden im Regelfall zu einem Zeitpunkt gesetzt, zu dem der unmittelbare Täter das Versuchsstadium noch nicht erreicht hat; strafbar ist der Tatbeitrag aber erst, wenn der geförderte Täter die Straftat (zumindest) objektiv versucht hat, wodurch der Tatbeitrag vollendet ist.
Nach den Urteilskonstatierungen war der Beschwerdeführer bei der Entfremdung des Sparbuchs beteiligt, hat sodann mit Christian A das weitere Vorgehen zur Realisierung des Sparbuchs besprochen, in Kenntnis von dessen Tatplan eine für die Tat geeignet scheinende Bankfiliale ausgesucht und sodann A zu dieser Filiale begleitet, in welcher der Genannte den Betrug begehen wollte (S 218 d.A). Auf diese Weise hat der Beschwerdeführer aber die Tat des Christian A ursächlich aktiv gefördert, sohin einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB geleistet, der deshalb strafbar ist, weil - was der Beschwerdeführer an sich nicht bestreitet - der geförderte unmittelbare Täter objektiv (und vorliegend auch subjektiv) das Versuchsstadium erreicht hat. Daß der Beschwerdeführer die Bankfiliale nicht betreten und sich an der Ausführung des Betrugs nicht beteiligt hat, ändert somit nichts an der Strafbarkeit als Beteiligter am versuchten schweren Betrug. Der behauptete Rechtsirrtum haftet somit dem angefochtenen Urteil nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen zweier Straftaten, die einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, daß die beiden Angeklagten die Wehr- und Hilflosigkeit einer schwer gehbehinderten 87-jährigen Frau ausgenützt haben, beim Angeklagten B überdies den überaus raschen Rückfall, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten, daß der Betrug lediglich beim Versuch geblieben ist und daß Schadensgutmachung geleistet wurde, wobei diese allerdings zumindest teilweise von Angehörigen des Angeklagten A bewirkt wurde und der Angeklagte B hiezu nichts beigetragen hat, weiters bei A das teilweise Geständnis und bei B, daß er am Betrugsversuch nur als sonstiger Beteiligter mitgewirkt hat.Nach den Urteilskonstatierungen war der Beschwerdeführer bei der Entfremdung des Sparbuchs beteiligt, hat sodann mit Christian A das weitere Vorgehen zur Realisierung des Sparbuchs besprochen, in Kenntnis von dessen Tatplan eine für die Tat geeignet scheinende Bankfiliale ausgesucht und sodann A zu dieser Filiale begleitet, in welcher der Genannte den Betrug begehen wollte (S 218 d.A). Auf diese Weise hat der Beschwerdeführer aber die Tat des Christian A ursächlich aktiv gefördert, sohin einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB geleistet, der deshalb strafbar ist, weil - was der Beschwerdeführer an sich nicht bestreitet - der geförderte unmittelbare Täter objektiv (und vorliegend auch subjektiv) das Versuchsstadium erreicht hat. Daß der Beschwerdeführer die Bankfiliale nicht betreten und sich an der Ausführung des Betrugs nicht beteiligt hat, ändert somit nichts an der Strafbarkeit als Beteiligter am versuchten schweren Betrug. Der behauptete Rechtsirrtum haftet somit dem angefochtenen Urteil nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen zweier Straftaten, die einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, daß die beiden Angeklagten die Wehr- und Hilflosigkeit einer schwer gehbehinderten 87-jährigen Frau ausgenützt haben, beim Angeklagten B überdies den überaus raschen Rückfall, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten, daß der Betrug lediglich beim Versuch geblieben ist und daß Schadensgutmachung geleistet wurde, wobei diese allerdings zumindest teilweise von Angehörigen des Angeklagten A bewirkt wurde und der Angeklagte B hiezu nichts beigetragen hat, weiters bei A das teilweise Geständnis und bei B, daß er am Betrugsversuch nur als sonstiger Beteiligter mitgewirkt hat.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten eine Herabsetzung der
über sie verhängten Freiheitsstrafen an.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe in Ansehung beider Angeklagten im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Abgesehen davon, daß beide Angeklagten einschlägig vorbestraft sind, fällt vor allem zu ihren Lasten ins Gewicht, daß sie sich ersichtlich gezielt ein 87-jähriges Opfer ausgesucht haben, in dessen Wohnung sie sich durch listige Vorspiegelungen Zutritt verschafften und dessen alters- und körperbedingte Hilflosigkeit sie in verwerflicher Weise ausnützten. Die solcherart manifestierte schwere Schuld erfordert auch bei entsprechender Berücksichtigung der vorhandenen Milderungsgründe die Verhängung strengerer Strafen, wobei die Differenzierung darin begründet ist, daß der Angeklagte B nur in untergeordneter Weise am Betrugsversuch beteiligt gewesen ist.
So gesehen konnte daher eine Reduzierung der Strafen nicht erwogen werden, weshalb beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.