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Entscheidung 12 Os 192/94×

Entscheidung 12 Os 192/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os192/94

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, teils im Entwicklungsstadium des Versuchs nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB, und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 1994, GZ 4 b römisch fünf r 8750/94-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter S***** wurde (A) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, teils im Entwicklungsstadium des Versuchs nach Paragraph 15, (Absatz eins,) StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, (laut Schuldsprüchen A römisch eins 1 und 2: 2.Fall) StGB, und (B) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung, wird ihm (ua) zu A römisch drei 2 als Verbrechen nach Paragraph 12, SGG (auch) zur Last gelegt, zwischen 17.November 1993 und Anfang Jänner 1994 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (der rechtskräftig mitverurteilten) Ritua Christel S***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zusammen mit den zu weiteren Schuldspruchfakten tatverfangenen Suchtgiftquanten zumindest das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte, durch die Versendung von insgesamt 40 Gramm Heroin in fünf Briefen von Indien nach Österreich eingeführt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst dagegen wendet, das Erstgericht habe der leugnenden Verantwortung des Angeklagten gegenüber den ihn im Sinne des angefochtenen Schuldspruchs belastenden Angaben des Zeugen Gustav L***** zu wenig Gewicht beigemessen, erschöpft sie sich in einer (hier verwehrten) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die sich - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch detailliert mit der das in Rede stehende Faktum betreffenden Darstellung des Angeklagten auseinandersetzt (115, 117/II).

Nicht anders verhält es sich aber auch mit dem weiteren Einwand gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die dem Angeklagten als Vorausleistungen ohne Garantie für den späteren Suchtgiftgewahrsam im Inland unterstellten materiellen Aufwendungen hätten mangels wirtschaftlicher Plausibilität wenig an innerer Wahrscheinlichkeit für sich.

Was ferner die von der Beschwerde vermißten Beweisgrundlagen für die erstgerichtliche Quantifizierung der zu A römisch drei 2 inkriminierten Heroinmenge von insgesamt 40 Gramm und deren - im übrigen nicht entscheidungswesentliche - Zuordnung zu insgesamt fünf Briefsendungen anlangt, so genügt der Hinweis auf die in der Hauptverhandlung erörterten sicherheitsbehördlichen Angaben des Zeugen L***** (211, 213/I) und die die Sicherstellung der Briefsendungen betreffenden polizeilichen Ermittlungsergebnisse (ua 201/I).

Daß schließlich die auf eine teilweise Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge beschränkte Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag, ergibt sich aus den bereits dargelegten Erwägungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten Peter S***** - erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E38004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00192.9406.0119.0

Dokumentnummer

JJT_19950119_OGH0002_0120OS00192_9400006_000