Die allein gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die allein gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) zunächst dagegen wendet, das Erstgericht habe der leugnenden Verantwortung des Angeklagten gegenüber den ihn im Sinne des angefochtenen Schuldspruchs belastenden Angaben des Zeugen Gustav L***** zu wenig Gewicht beigemessen, erschöpft sie sich in einer (hier verwehrten) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die sich - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch detailliert mit der das in Rede stehende Faktum betreffenden Darstellung des Angeklagten auseinandersetzt (115, 117/II).Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst dagegen wendet, das Erstgericht habe der leugnenden Verantwortung des Angeklagten gegenüber den ihn im Sinne des angefochtenen Schuldspruchs belastenden Angaben des Zeugen Gustav L***** zu wenig Gewicht beigemessen, erschöpft sie sich in einer (hier verwehrten) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die sich - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch detailliert mit der das in Rede stehende Faktum betreffenden Darstellung des Angeklagten auseinandersetzt (115, 117/II).
Nicht anders verhält es sich aber auch mit dem weiteren Einwand gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die dem Angeklagten als Vorausleistungen ohne Garantie für den späteren Suchtgiftgewahrsam im Inland unterstellten materiellen Aufwendungen hätten mangels wirtschaftlicher Plausibilität wenig an innerer Wahrscheinlichkeit für sich.
Was ferner die von der Beschwerde vermißten Beweisgrundlagen für die erstgerichtliche Quantifizierung der zu A III 2 inkriminierten Heroinmenge von insgesamt 40 Gramm und deren - im übrigen nicht entscheidungswesentliche - Zuordnung zu insgesamt fünf Briefsendungen anlangt, so genügt der Hinweis auf die in der Hauptverhandlung erörterten sicherheitsbehördlichen Angaben des Zeugen L***** (211, 213/I) und die die Sicherstellung der Briefsendungen betreffenden polizeilichen Ermittlungsergebnisse (ua 201/I).Was ferner die von der Beschwerde vermißten Beweisgrundlagen für die erstgerichtliche Quantifizierung der zu A römisch drei 2 inkriminierten Heroinmenge von insgesamt 40 Gramm und deren - im übrigen nicht entscheidungswesentliche - Zuordnung zu insgesamt fünf Briefsendungen anlangt, so genügt der Hinweis auf die in der Hauptverhandlung erörterten sicherheitsbehördlichen Angaben des Zeugen L***** (211, 213/I) und die die Sicherstellung der Briefsendungen betreffenden polizeilichen Ermittlungsergebnisse (ua 201/I).
Daß schließlich die auf eine teilweise Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge beschränkte Tatsachenrüge (Z 5 a) keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag, ergibt sich aus den bereits dargelegten Erwägungen.Daß schließlich die auf eine teilweise Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge beschränkte Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag, ergibt sich aus den bereits dargelegten Erwägungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten Peter S***** - erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten Peter S***** - erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.