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Entscheidung 12 Os 193/09p×

Entscheidung 12 Os 193/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os193/09p

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Theresia S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 30. Oktober 2009, GZ 10 Hv 3/09a-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, im Anschluss an einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Theresia S***** des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 7. November 2008 in L***** den Walter J***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, StGB falsch verdächtigte, wobei sie wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem sie im Zuge ihrer Beschuldigtenvernehmung gegenüber den Polizeibeamten Abt.-Insp. P***** und Rev.-Insp. Sch***** tatsachenwidrig aussagte, dass sie am 26. Juni 2008 den Kaufvertrag mit dem Immobilienbüro SM***** unterschrieben habe, weil sie sich dabei auf die Zusicherung von Walter J***** verlassen habe, dass er „etwas auf der Seite habe" und er bei ihr den Anschein erweckt hätte, den Betrag tatsächlich bezahlen zu können und sie weiters auf Ersuchen des Walter J***** am 26. Mai 2008 den Kaufvertrag mit dem Autohaus Z***** unterschrieben habe, nachdem Walter J***** bei ihr den Anschein erweckt hätte, zum Kauf dieses Autos genug Bargeld zu besitzen, und indem sie äußerte, dass „weder sie noch J***** zum angeführten Zeitpunkt die erforderlichen Barmittel besaßen".

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Die Feststellungen zum Schuldspruch beschränken sich - wie die Nichtigkeitswerberin in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend aufzeigt - im Wesentlichen auf die Wiedergabe der im Urteilstenor dargestellten Tatsachen, ohne im Geringsten auf die vom Obersten Gerichtshof bereits aufgezeigten Mängel an Feststellungen des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils vergleiche 12 Os 93/09g) einzugehen. Damit fehlen neuerlich Konstatierungen zu einem wissentlich falschem Vorbringen der Angeklagten, wonach ihr damaliger Partner Walter J***** auch einen Vorsatz gehabt habe, das Vermögen eines Dritten zu schädigen und sich oder einen anderen ungerechtfertigt zu bereichern. Die getroffenen Konstatierungen bringen lediglich zum Ausdruck, dass die Rechtsmittelwerberin wissentlich falsch darstellte, dass ihr damaliger Lebensgefährte bei ihr den Anschein erweckt hätte, genug Geld zu besitzen, um sowohl den Ankauf eines Hauses als auch eines Fahrzeugs zu finanzieren (US 7). Solcherart lassen die Urteilsannahmen neuerlich keine Subsumtion unter das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu.

Da diese Mängel an Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können und die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung somit unumgänglich ist, war bereits in nichtöffentlicher Beratung mit der Kassation des im zweiten Rechtsgang gefällten Schuldspruchs, demgemäß auch mit der Aufhebung des Strafausspruchs vorzugehen und die Sache abermals zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).

Anmerkung

E93006 12Os193.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00193.09P.0114.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100114_OGH0002_0120OS00193_09P0000_000