Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Dezember 1963 geborene Eduard A (außer anderen strafbaren Handlungen) - anklagekonform - des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 1.März 1981 in Dietach Gerhard B, der ihn beim Versuch, seinen PKW. Marke Fiat 127, Kennzeichen O ..., unbefugt in Gebrauch zu nehmen betreten hatte und ihn am Arm festhielt, um ihn der herbeigerufenen Gendarmerie zu übergeben, dadurch, daß er sich von ihm loßriß, wodurch B zu Boden fiel und sich eine Zerrung eines (des linken) Daumengrundgelenkes und eine Schürfwunde am linken Knie zuzog, fahrlässig am Körper verletzte (Punkt A 2. des Urteilssatzes). Vom weiteren Anklagevorwurf, mit dieser Tat idealkonkurrierend auch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB. dadurch begangen zu haben, daß er Gerhard B mit Gewalt zu einer Unterlassung, 'nämlich ihn bis zum Eintreffen der Gendarmerie festzuhalten', genötigt habe, wurde er gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Dezember 1963 geborene Eduard A (außer anderen strafbaren Handlungen) - anklagekonform - des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, weil er am 1.März 1981 in Dietach Gerhard B, der ihn beim Versuch, seinen PKW. Marke Fiat 127, Kennzeichen O ..., unbefugt in Gebrauch zu nehmen betreten hatte und ihn am Arm festhielt, um ihn der herbeigerufenen Gendarmerie zu übergeben, dadurch, daß er sich von ihm loßriß, wodurch B zu Boden fiel und sich eine Zerrung eines (des linken) Daumengrundgelenkes und eine Schürfwunde am linken Knie zuzog, fahrlässig am Körper verletzte (Punkt A 2. des Urteilssatzes). Vom weiteren Anklagevorwurf, mit dieser Tat idealkonkurrierend auch das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. dadurch begangen zu haben, daß er Gerhard B mit Gewalt zu einer Unterlassung, 'nämlich ihn bis zum Eintreffen der Gendarmerie festzuhalten', genötigt habe, wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen.
Den Freispruch begründete das Schöffengericht zum einen damit, daß der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei, weil der Angeklagte sein Ziel, von dem ihn festhaltenden B freizukommen, durch eine einzige ruckartige Bewegung unter Umgehung der Willensphäre des B, der gar nicht dazukam, einen Entschluß zu fassen, direkt erreichte, und zum anderen (auch) mit fehlendem Unrechtsbewußtsein beim Angeklagten.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf die Z. 5, 9 lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; der Angeklagte ließ das Urteil unangefochten.
Bereits die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a), mit welcher die Beschwerdeführerin entgegen den erstgerichtlichen Urteilsannahmen die Verwirklichung des bezeichneten Vergehenstatbestandes darzutun versucht, versagt.Bereits die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit welcher die Beschwerdeführerin entgegen den erstgerichtlichen Urteilsannahmen die Verwirklichung des bezeichneten Vergehenstatbestandes darzutun versucht, versagt.
Des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB. macht sich schuldig, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Nach den - auf die Verantwortung des Angeklagten und die damit im Einklang stehende Aussage des Zeugen Gerhard B gestützten - Konstatierungen des Schöffengerichts wurde der Angeklagte von B solcherart festgehalten, daß dieser den rechten Arm des Angeklagten zwischen seinem abgewinkelten Arm eingeklemmt hatte. Als Gerhard B dem Angeklagten in dieser Situation das Rauchen einer Zigarette gestattete, wobei auf das Festhalten des Beschwerdeführers gerichtete Konzentration B nachließ, nützte der Angeklagte dessen Unaufmerksamkeit aus, indem er sich, für B überraschend, aus dessen bereits gelockertem Erfassen am Arm befreite, ohne diesem dabei einen Stoß der Tritt zu versetzen (S. 206).Des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. macht sich schuldig, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Nach den - auf die Verantwortung des Angeklagten und die damit im Einklang stehende Aussage des Zeugen Gerhard B gestützten - Konstatierungen des Schöffengerichts wurde der Angeklagte von B solcherart festgehalten, daß dieser den rechten Arm des Angeklagten zwischen seinem abgewinkelten Arm eingeklemmt hatte. Als Gerhard B dem Angeklagten in dieser Situation das Rauchen einer Zigarette gestattete, wobei auf das Festhalten des Beschwerdeführers gerichtete Konzentration B nachließ, nützte der Angeklagte dessen Unaufmerksamkeit aus, indem er sich, für B überraschend, aus dessen bereits gelockertem Erfassen am Arm befreite, ohne diesem dabei einen Stoß der Tritt zu versetzen (S. 206).
Ausgehend von diesen (mängelfrei begründeten) Konstatierungen fehlt es aber an der Anwendung von einiger, gegen die Person des B gerichteten Körperkraft, um einen in diesem Zeitpunkt der Flucht des Angeklagten noch entgegenstehenden Willen des Gerhard B durch Anwendung von Gewalt im Sinn des § 105 Abs. 1 StGB. zu beugen. Schon darum ist der Tatbestand des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB. nicht erfüllt; mit der erfolgten Unterstellung des bezüglichen Tatgeschehens unter die Bestimmung des § 88 Abs. 1 StGB. wurde deren Unrechts- und Schuldgehalt zur Gänze erfaßt.Ausgehend von diesen (mängelfrei begründeten) Konstatierungen fehlt es aber an der Anwendung von einiger, gegen die Person des B gerichteten Körperkraft, um einen in diesem Zeitpunkt der Flucht des Angeklagten noch entgegenstehenden Willen des Gerhard B durch Anwendung von Gewalt im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, StGB. zu beugen. Schon darum ist der Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. nicht erfüllt; mit der erfolgten Unterstellung des bezüglichen Tatgeschehens unter die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, StGB. wurde deren Unrechts- und Schuldgehalt zur Gänze erfaßt.