Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 7 und 3 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund bemängelt er, daß zufolge des oben erwähnten Rücktrittes des öffentlichen Anklägers von der Anklage ein Freispruch gemäß § 259 Z 2 StPO zu fällen gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, daß zur Relevierung des genannten Nichtigkeitsgrundes (Nichterledigung der Anklage) lediglich der Ankläger, nie jedoch der Angeklagte befugt ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 1 zu § 281 Z 7). Demnach ist der Angeklagte zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Ziffer 7 und 3 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund bemängelt er, daß zufolge des oben erwähnten Rücktrittes des öffentlichen Anklägers von der Anklage ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO zu fällen gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, daß zur Relevierung des genannten Nichtigkeitsgrundes (Nichterledigung der Anklage) lediglich der Ankläger, nie jedoch der Angeklagte befugt ist vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 1 zu Paragraph 281, Ziffer 7,). Demnach ist der Angeklagte zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert.
Aber auch der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO wird nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht. Der Nichtigkeitswerber rügt, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden sei; es hätte die näheren Tatumstände anführen müssen, die die Unterstellung der dem Angeklagten angelasteten Taten unter die Bestimmungen der §§ 146 und 147 Abs 2, sowie 153 Abs 1 und Abs 2 StGB rechtfertigen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit über den Inhalt des bekämpften Urteils hinweg und verkennt, daß im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die Anklagerückziehung lediglich ein Strafausspruch zu erfolgen hatte, der die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche betraf. Demnach wurde der Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil keiner strafbaren Handlung schuldig erkannt, sodaß das Erstgericht einen Ausspruch gemäß § 260 Abs 1 Z 1 StPO zu Recht unterließ.Aber auch der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO wird nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht. Der Nichtigkeitswerber rügt, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden sei; es hätte die näheren Tatumstände anführen müssen, die die Unterstellung der dem Angeklagten angelasteten Taten unter die Bestimmungen der Paragraphen 146 und 147 Absatz 2,, sowie 153 Absatz eins und Absatz 2, StGB rechtfertigen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit über den Inhalt des bekämpften Urteils hinweg und verkennt, daß im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die Anklagerückziehung lediglich ein Strafausspruch zu erfolgen hatte, der die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche betraf. Demnach wurde der Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil keiner strafbaren Handlung schuldig erkannt, sodaß das Erstgericht einen Ausspruch gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu Recht unterließ.
Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.