Der allein gegen die Anordnung des Maßnahmenvollzuges nach § 22 Abs 1 StGB aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 (der Sache nach nur Z 11) StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.Der allein gegen die Anordnung des Maßnahmenvollzuges nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 (der Sache nach nur Ziffer 11,) StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung nämlich sowohl nach § 22 Abs 1 StGB als auch nach § 21 Abs 2 StGB vor, so prävaliert nach der zwingenden Vorschrift des § 22 Abs 2 zweiter Fall StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Die Entwöhung kann nämlich auch in dieser Anstalt erreicht werden, wogegen die notwendigen strengen Sicherheitsmaßnahmen in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nicht immer hinreichend erfüllt werden können. Entfällt die für eine Anhaltung nach § 21 Abs 2 StGB maßgebende Gefährlichkeit durch eine geglückte Entwöhnung, so ist die (allerdings nur bedingte) Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nach den Vorschriften des § 25 StGB ohnedies gewährleistet (13 Os 33/77, RZ 1990/96).Liegen die Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung nämlich sowohl nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB als auch nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vor, so prävaliert nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Fall StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Die Entwöhung kann nämlich auch in dieser Anstalt erreicht werden, wogegen die notwendigen strengen Sicherheitsmaßnahmen in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nicht immer hinreichend erfüllt werden können. Entfällt die für eine Anhaltung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB maßgebende Gefährlichkeit durch eine geglückte Entwöhnung, so ist die (allerdings nur bedingte) Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nach den Vorschriften des Paragraph 25, StGB ohnedies gewährleistet (13 Os 33/77, RZ 1990/96).
Auf Grund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen (213 f) nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß die einfach strukturierte, kindlich-naive Persönlichkeit des Angeklagten von einem gesteigerten Bedürfnis nach Bestätigung und Zuwendung gekennzeichnet ist, das in (destruktiven) Primitivreaktionen, wie etwa der des Brandlegens zum Ausdruck kommt. Dieses Persönlichkeitsmerkmal war nach den erstgerichtlichen Feststellungen neben dem chronischen Alkoholismus und einer aktuellen Beeinträchtigung durch Alkohol- und Medikamentenenfluß für die Tatbegehung mitbestimmend (US 5 und 6) und ist als geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades zu beurteilen (vgl das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen 221, 229). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß diese Abnormität nur unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols zum Tragen kommt (US 10).Auf Grund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen (213 f) nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß die einfach strukturierte, kindlich-naive Persönlichkeit des Angeklagten von einem gesteigerten Bedürfnis nach Bestätigung und Zuwendung gekennzeichnet ist, das in (destruktiven) Primitivreaktionen, wie etwa der des Brandlegens zum Ausdruck kommt. Dieses Persönlichkeitsmerkmal war nach den erstgerichtlichen Feststellungen neben dem chronischen Alkoholismus und einer aktuellen Beeinträchtigung durch Alkohol- und Medikamentenenfluß für die Tatbegehung mitbestimmend (US 5 und 6) und ist als geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades zu beurteilen vergleiche das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen 221, 229). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß diese Abnormität nur unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols zum Tragen kommt (US 10).
Im Hinblick auf diese Persönlichkeitsstruktur und die Art der Anlaßtat gelangte das Schöffengericht zur Prognose, daß im Falle des Unterbleibens einer Anstaltsunterbringung mit großer Wahrscheinlichkeit die Begehung strafbedrohter, etwa der Anlaßtat vergleichbarer Handlungen mit schweren Folgen durch den Angeklagten zu befürchten ist (US 10).
Damit sind - entgegen dem weiteren, nicht näher substantiierten Beschwerdevorbringen der Anklagebehörde - die Voraussetzungen für die Einweisung des Josef M*****in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB vollständig festgestellt, sodaß das Erstgericht nach der zwingenden Vorschrift des § 22 Abs 2 zweiter Fall StGB diesen Maßnahmenvollzug anzuordnen gehabt hätte.Damit sind - entgegen dem weiteren, nicht näher substantiierten Beschwerdevorbringen der Anklagebehörde - die Voraussetzungen für die Einweisung des Josef M*****in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB vollständig festgestellt, sodaß das Erstgericht nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Fall StGB diesen Maßnahmenvollzug anzuordnen gehabt hätte.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung bedeutet eine Überschreitung der Strafbefugnis, die nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall, 435 Abs 2 StPO Nichtigkeit des Urteiles im davon betroffenen Teil des Ausspruches über die Strafe zur Folge hat.Ein Verstoß gegen diese Bestimmung bedeutet eine Überschreitung der Strafbefugnis, die nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall, 435 Absatz 2, StPO Nichtigkeit des Urteiles im davon betroffenen Teil des Ausspruches über die Strafe zur Folge hat.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war demnach Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.