Mit dieser Rüge ist jedoch der Beschwerdeführer nicht im Recht:
Eine einem der sonstigen im § 72 Abs. 1 StGB angeführten (nahen) Angehörigen gleichgestellte und vorliegend die Anwendung des § 166 Abs. 1 StGB bedingende außereheliche Lebensgemeinschaft in der Bedeutung des § 72 Abs. 2 StGB setzt nämlich eine auf (längere) Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen (verschiedenen Geschlechts) gleichkommende Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft voraus (SSt. 46/45, ÖJZ-LSK. 1978/229, ZVR. 1979/148), Leukauf-Steininger2, RN. 15 zu § 72 StGB, Weiser RZ. 1975, 6, 7). Eine solche Gemeinschaft erfordert aber über die vorerwähnten objektiven Kriterien einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft hinaus in subjektiver Beziehung auch eine die Führung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft in dem bereits dargelegten Sinn umfassende innere Einstellung der Partner. Demnach ist es mit dem Wesen einer (echten) außerehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 72 Abs. 2 StGB unvereinbar, wenn sie von einem Partner lediglich zur Erreichung krimineller Ziele aufgenommen und benützt, sohin dem anderen letztlich nur vorgetäuscht wird (JBl. 1981, S. 330/331). In einem solchen Fall kann von einer außerehelichen Lebensgemeinschaft nach § 72 Abs. 2 StGB keine Rede sein.Eine einem der sonstigen im Paragraph 72, Absatz eins, StGB angeführten (nahen) Angehörigen gleichgestellte und vorliegend die Anwendung des Paragraph 166, Absatz eins, StGB bedingende außereheliche Lebensgemeinschaft in der Bedeutung des Paragraph 72, Absatz 2, StGB setzt nämlich eine auf (längere) Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen (verschiedenen Geschlechts) gleichkommende Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft voraus (SSt. 46/45, ÖJZ-LSK. 1978/229, ZVR. 1979/148), Leukauf-Steininger2, RN. 15 zu Paragraph 72, StGB, Weiser RZ. 1975, 6, 7). Eine solche Gemeinschaft erfordert aber über die vorerwähnten objektiven Kriterien einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft hinaus in subjektiver Beziehung auch eine die Führung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft in dem bereits dargelegten Sinn umfassende innere Einstellung der Partner. Demnach ist es mit dem Wesen einer (echten) außerehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 72, Absatz 2, StGB unvereinbar, wenn sie von einem Partner lediglich zur Erreichung krimineller Ziele aufgenommen und benützt, sohin dem anderen letztlich nur vorgetäuscht wird (JBl. 1981, S. 330/331). In einem solchen Fall kann von einer außerehelichen Lebensgemeinschaft nach Paragraph 72, Absatz 2, StGB keine Rede sein.
Nach den - insbesondere auf die Darstellung der vom Erstgericht als verläßlich und glaubwürdig beurteilten Zeugin Sonja B (S. 520 ff.d.A.) gestützten und im übrigen, soweit es das Tatsachensubstrat anlangt, vom Beschwerdeführer auch unbekämpft gebliebenen - Urteilsfeststellungen hatte es der Angeklagte, gegen den in der Bundesrepublik Deutschland schon seit 1980 zwei Strafverfahren anhängig waren und der in einem dieser Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland sogar zur Festnahme ausgeschrieben war (S. 505 d.A.), von Anfang an, als er im Februar 1981 mit Sonja B von Passau nach Neuzeug kam und dort in dem ihr gehörigen Wohnhaus, das ihm, nachdem ihm in der Bundesrepublik Deutschland der Boden zu heiß geworden war, als ein ideales Versteck zum Untertauchen erschien (S. 506 und 517 d.A.), unangemeldet Quartier nahm, darauf abgesehen, sich am Vermögen der Sonja B zu bereichern, die, wie er schon nach kurzer Zeit in Erfahrung gebracht hatte, Liegenschaften und Sparbücher mit beachtlichen Einlagen besaß. Der Angeklagte ging nach den weiteren Urteilsannahmen seither keiner Beschäftiung mehr nach und ließ sich von Sonja B zur Gänze erhalten, ohne zu seinem eigenen Unterhalt - von gelegentlichen Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten am Hause abgesehen - etwas beizutragen (S. 506 und 517 d.A.). Außerdem kam es, wie im Ersturteil weiters festgestellt wird, wiederholt nach Streitigkeiten zu vergeblichen Trennungsversuchen seitens Sonja B, die vom Angeklagten auch geschlagen und bedroht wurde (S. 508 d.A.).
Das Erstgericht verneinte sowohl beim Angeklagten, der nach überzeugung des Schöffengerichtes in Verfolgung seines von vorneherein auf Vermögensschädigung der Sonja B gerichteten Vorhabens nur einen günstigen Zeitpunkt abwartete, um bei ihr 'möglichst große Beute' zu machen (S. 527 d.A.), als auch bei Sonja B, die den Angeklagten schon im März 1981, wenn auch erfolglos, aufgefordert hatte, 'aus ihrem Leben zu verschwinden' (S. 518 d.A.), jeden Willen zur Führung einer (echten) außerehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 72 Abs. 2Das Erstgericht verneinte sowohl beim Angeklagten, der nach überzeugung des Schöffengerichtes in Verfolgung seines von vorneherein auf Vermögensschädigung der Sonja B gerichteten Vorhabens nur einen günstigen Zeitpunkt abwartete, um bei ihr 'möglichst große Beute' zu machen (S. 527 d.A.), als auch bei Sonja B, die den Angeklagten schon im März 1981, wenn auch erfolglos, aufgefordert hatte, 'aus ihrem Leben zu verschwinden' (S. 518 d.A.), jeden Willen zur Führung einer (echten) außerehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 72, Absatz 2
StGB, und vertrat dem Sinne nach die nach dem Vorgesagten durchaus zutreffende Auffassung, eine solche werde nicht allein schon dadurch begründet, daß der Angeklagte ab Februar 1981 (bis 30.Juni 1981), von kurzfristigen Unterbrechungen abgesehen, im Hause der Sonja B in Neuzeug wohnte und mit ihr auch geschlechtliche Beziehungen unterhielt (S. 506 und 518 d.A.).
Von diesen Feststellungen im Ersturteil ausgehend, denenzufolge zwischen dem Angeklagten und der von ihm geschädigten Sonja B insbesondere in den hier in Betracht kommenden Tatzeitpunkten (Mai und Juni 1981) keine außereheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 72 Abs. 2 StGB bestand, versagt die Rechtsrüge des Beschwerdeführers.Von diesen Feststellungen im Ersturteil ausgehend, denenzufolge zwischen dem Angeklagten und der von ihm geschädigten Sonja B insbesondere in den hier in Betracht kommenden Tatzeitpunkten (Mai und Juni 1981) keine außereheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 72, Absatz 2, StGB bestand, versagt die Rechtsrüge des Beschwerdeführers.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef Rudolf A war sohin zu verwerfen.
Josef Rudolf A wurde nach §§ 147 Abs. 3, 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Tatwiederholungen, die Schadenshöhe in fast dem Dreifachen der Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB und die Begehung einer weiteren strafbaren Handlung (nach dem Waffengesetz) und die gewichtigen Abstrafungen des Verurteilten im Ausland, mildernd, ein Teiltatsachengeständnis, das zur Wahrheitsfindung kaum etwas beigetragen hat und die objektive Schadensgutmachung, zu der der Angeklagte ebenfalls nichts beigetragen hat.Josef Rudolf A wurde nach Paragraphen 147, Absatz 3, 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Tatwiederholungen, die Schadenshöhe in fast dem Dreifachen der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB und die Begehung einer weiteren strafbaren Handlung (nach dem Waffengesetz) und die gewichtigen Abstrafungen des Verurteilten im Ausland, mildernd, ein Teiltatsachengeständnis, das zur Wahrheitsfindung kaum etwas beigetragen hat und die objektive Schadensgutmachung, zu der der Angeklagte ebenfalls nichts beigetragen hat.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen zutreffend und vollständig festgestellt und auch die objektive Schadensgutmachung entsprechend berücksichtigt. Daß der geflüchtete Angeklagte Österreich nicht verlassen hat, bildet keinen Milderungsgrund. Die vom Erstgericht verhängte Strafe ist nicht zu hoch bemessen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.