Die Beschwerdeeinwände versagen. Schon das Fahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen, durch den Einbau eines 104 cm 3 Motorzylinders veränderten und daher nach den Bestimmungen des KFG (§§ 2 Z 14, 15 und 15 a; 64 Abs 1, 65 Abs 1) als Motorrad geltenden Fahrzeug, das nicht mehr ohne Führerschein benützt werden durfte, sowie das Führen einer für ein bestimmtes anderes Moped ausgegebenen Kennzeichentafel auf diesem Fahrzeug, um einer Kontrolle bzw. Beanstandung im Zuge der Verkehrsüberwachung zu entgehen, stellt ein zur Täuschung von Straßenaufsichtsorganen geeignetes und auf eine solche Irreführung abzielendes Verhalten dar. Wenn der Täter ein derartiges Kraftfahrzeug, welches die Zulassungsvoraussetzungen für ein Motorrad - insbesondere das aufrechte Bestehen einer für diese Fahrzeuggruppe gültigen Haftpflichtversicherung - nicht erfüllt, ohne die erforderliche Lenkerberechtigung in Betrieb nimmt, erweckt er damit jedenfalls den Anschein, bloß ein den Zulassungsvoraussetzungen eines Mopeds entsprechendes Fahrzeug zu benützen, zu dessen Lenkung es keines Führerscheines bedarf. Ein Verhalten, wie es dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird, stellt demnach eine im Sinne des § 15 Abs 2 StGB ausführungsnahe Betätigung des deliktischen Entschlusses dar, durch Täuschung über Tatsachen die Straßenaufsichtsorgane von einer Fahrzeug- und Führerscheinkontrolle abzuhalten und den Staat in dem konkreten Recht zu beeinträchtigen, Kraftfahrzeuge, welche den materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht entsprechen, und Lenker von Fahrzeugen, die nicht über die erforderliche Lenkerberechtigung verfügen, vom Straßenverkehr auszuschließen, wodurch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. ZVR 1984/343 uva) der Tatbestand der Täuschung in der Erscheinungsform des Versuches verwirklicht wird.Die Beschwerdeeinwände versagen. Schon das Fahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen, durch den Einbau eines 104 cm 3 Motorzylinders veränderten und daher nach den Bestimmungen des KFG (Paragraphen 2, Ziffer 14, 15 und 15 a; 64 Absatz eins, 65, Absatz eins,) als Motorrad geltenden Fahrzeug, das nicht mehr ohne Führerschein benützt werden durfte, sowie das Führen einer für ein bestimmtes anderes Moped ausgegebenen Kennzeichentafel auf diesem Fahrzeug, um einer Kontrolle bzw. Beanstandung im Zuge der Verkehrsüberwachung zu entgehen, stellt ein zur Täuschung von Straßenaufsichtsorganen geeignetes und auf eine solche Irreführung abzielendes Verhalten dar. Wenn der Täter ein derartiges Kraftfahrzeug, welches die Zulassungsvoraussetzungen für ein Motorrad - insbesondere das aufrechte Bestehen einer für diese Fahrzeuggruppe gültigen Haftpflichtversicherung - nicht erfüllt, ohne die erforderliche Lenkerberechtigung in Betrieb nimmt, erweckt er damit jedenfalls den Anschein, bloß ein den Zulassungsvoraussetzungen eines Mopeds entsprechendes Fahrzeug zu benützen, zu dessen Lenkung es keines Führerscheines bedarf. Ein Verhalten, wie es dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird, stellt demnach eine im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB ausführungsnahe Betätigung des deliktischen Entschlusses dar, durch Täuschung über Tatsachen die Straßenaufsichtsorgane von einer Fahrzeug- und Führerscheinkontrolle abzuhalten und den Staat in dem konkreten Recht zu beeinträchtigen, Kraftfahrzeuge, welche den materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht entsprechen, und Lenker von Fahrzeugen, die nicht über die erforderliche Lenkerberechtigung verfügen, vom Straßenverkehr auszuschließen, wodurch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche ZVR 1984/343 uva) der Tatbestand der Täuschung in der Erscheinungsform des Versuches verwirklicht wird.
Daran würde sich nichts ändern, falls bei einer Kontrolle und Besichtigung aus der auf dem Zylinder angebrachten Hubraumangabe leicht erkennbar gewesen wäre, daß in den Motor anstelle des Originalzylinders ein Zylinder mit 104 cm 3 samt Kolben und Kurbelwelle eingesetzt worden war, weil sich das Vorhaben des Angeklagten, Straßenaufsichtsorgane durch Täuschung zur Unterlassung einer Amtshandlung zu veranlassen, schon in der Lenkung eines wesentlich veränderten Fahrzeuges, welches dem äußeren Anschein nach den Eindruck eines ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenen, nicht führerscheinpflichtigen Mopeds erweckte, manifestiert hat. Aus diesem Grund ist es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - ohne Bedeutung, daß die Möglichkeit einer Neutypisierung des Fahrzeuges bestanden hat und das Moped schon ohne die vorgenommenen Änderungen mangels Verkehrzulassung nicht im Straßenverkehr hätte verwendet werden dürfen.
Daß der Angeklagte Helmut M*** durch sein Tun Organe der Straßenaufsicht täuschen wollte und seine Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) darauf gerichtet war, eine Schädigung des Staates an seinem Recht auf Ausschluß nicht zum Verkehr zugelassener Fahrzeuge und von Lenkern ohne entsprechende Lenkerberechtigung vom Straßenverkehr herbeizuführen, ist vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt worden (vgl. S 63 f. dA). Damit sind jedoch auch in bezug auf die innere Tatseite alle für das Delikt der Täuschung erforderlichen Konstatierungen getroffen worden. Daß der Angeklagte das Moped seines Bruders möglicherweise nicht fortdauernd benützen, sondern nur zur Reparatur bringen wollte, vermag ein Handeln mit Irreführungsvorsatz und Schädigungsabsicht nicht in Frage zu stellen. Ob der Angeklagte nur eine einmalige Ausfahrt oder weitere gleichartige Deliktsakte geplant hat, ist nämlich rechtlich ohne Bedeutung, sodaß aus dem Unterbleiben einer näheren Erörterung dieses Umstandes kein Begründungs- oder Feststellungsmangel abgeleitet werden kann.Daß der Angeklagte Helmut M*** durch sein Tun Organe der Straßenaufsicht täuschen wollte und seine Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) darauf gerichtet war, eine Schädigung des Staates an seinem Recht auf Ausschluß nicht zum Verkehr zugelassener Fahrzeuge und von Lenkern ohne entsprechende Lenkerberechtigung vom Straßenverkehr herbeizuführen, ist vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt worden vergleiche S 63 f. dA). Damit sind jedoch auch in bezug auf die innere Tatseite alle für das Delikt der Täuschung erforderlichen Konstatierungen getroffen worden. Daß der Angeklagte das Moped seines Bruders möglicherweise nicht fortdauernd benützen, sondern nur zur Reparatur bringen wollte, vermag ein Handeln mit Irreführungsvorsatz und Schädigungsabsicht nicht in Frage zu stellen. Ob der Angeklagte nur eine einmalige Ausfahrt oder weitere gleichartige Deliktsakte geplant hat, ist nämlich rechtlich ohne Bedeutung, sodaß aus dem Unterbleiben einer näheren Erörterung dieses Umstandes kein Begründungs- oder Feststellungsmangel abgeleitet werden kann.
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO reklamiert der Beschwerdeführer die Anwendung des § 42 StGB Die Voraussetzungen dieses Strafausschließungsgrundes liegen jedoch nicht vor, Straflosigkeit aus dem Grund mangelnder Strafwürdigkeit kommt einem Täter nämlich nur dann zustatten, wenn seine Schuld gering ist, sein tatbildmäßiges Verhalten also hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. ÖJZ-LSK 1984/5). Wie der Oberste Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. ÖJZ-LSK 1979/240; ZVR 1984/343), kann von geringer Schuld im Sinne des § 42 Abs 1 Z 1 StGB in Fällen, in denen jemand ein für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen auf ein nicht zum Verkehr zugelassenes und daher auch nicht haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug montiert und mit letzterem ohne Lenkerberechtigung am öffentlichen Verkehr teilnimmt, bei Berücksichtigung der möglichen schweren Nachteile in gesundheitlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht sowohl für den Lenker selbst, als auch für andere davon potentiell ohne konkrete Schutzmöglichkeit (§ 32 Abs 3 StGB) betroffene Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht gesprochen werden; dies gilt insbesondere für das - mangels entsprechender theoretischer und praktischer Fahrkenntnisse erfahrungsgemäß mit hohem Unfallsrisiko verbundene - Lenken eines Motorrades durch jugendliche (im allgemeinen risikofreudige) Personen. Konkrete Umstände, welche seine Schuld nach der besonderen Lage des Falles deliktsspezifisch unter der Norm liegend erscheinen ließen, können dem Angeklagten auch dann nicht zugebilligt werden, falls er keine weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen geplant und ihn an dem seine Fahrt beendenden Verkehrsunfall in concreto kein Verschulden getroffen haben sollte.Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO reklamiert der Beschwerdeführer die Anwendung des Paragraph 42, StGB Die Voraussetzungen dieses Strafausschließungsgrundes liegen jedoch nicht vor, Straflosigkeit aus dem Grund mangelnder Strafwürdigkeit kommt einem Täter nämlich nur dann zustatten, wenn seine Schuld gering ist, sein tatbildmäßiges Verhalten also hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche ÖJZ-LSK 1984/5). Wie der Oberste Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen schon mehrfach ausgesprochen hat vergleiche ÖJZ-LSK 1979/240; ZVR 1984/343), kann von geringer Schuld im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Fällen, in denen jemand ein für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen auf ein nicht zum Verkehr zugelassenes und daher auch nicht haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug montiert und mit letzterem ohne Lenkerberechtigung am öffentlichen Verkehr teilnimmt, bei Berücksichtigung der möglichen schweren Nachteile in gesundheitlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht sowohl für den Lenker selbst, als auch für andere davon potentiell ohne konkrete Schutzmöglichkeit (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) betroffene Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht gesprochen werden; dies gilt insbesondere für das - mangels entsprechender theoretischer und praktischer Fahrkenntnisse erfahrungsgemäß mit hohem Unfallsrisiko verbundene - Lenken eines Motorrades durch jugendliche (im allgemeinen risikofreudige) Personen. Konkrete Umstände, welche seine Schuld nach der besonderen Lage des Falles deliktsspezifisch unter der Norm liegend erscheinen ließen, können dem Angeklagten auch dann nicht zugebilligt werden, falls er keine weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen geplant und ihn an dem seine Fahrt beendenden Verkehrsunfall in concreto kein Verschulden getroffen haben sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut M*** war sohin zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 108 Abs 1 StGB, 11 JGG, 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Der Tagessatz wurde mit 30 S bestimmt und der Vollzug der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Das Jugendschöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 108, Absatz eins, StGB, 11 JGG, 28 Absatz eins und 37 Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Der Tagessatz wurde mit 30 S bestimmt und der Vollzug der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den Umstand, daß der Angeklagte zwei strafbare Handlungen derselben Art begangen hat, als erschwerend und den ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, und daß die Tat beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Mit seiner Berufung strebt Helmut M*** die Anwendung des § 12 JGG, in eventu des § 13 JGG, allenfalls eine Herabsetzung der Strafe an.Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den Umstand, daß der Angeklagte zwei strafbare Handlungen derselben Art begangen hat, als erschwerend und den ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, und daß die Tat beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Mit seiner Berufung strebt Helmut M*** die Anwendung des Paragraph 12, JGG, in eventu des Paragraph 13, JGG, allenfalls eine Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt Berechtigung zu, soweit eine bedingte Verurteilung nach § 13 JGG begehrt wird.Der Berufung kommt Berechtigung zu, soweit eine bedingte Verurteilung nach Paragraph 13, JGG begehrt wird.
Zwar liegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Milderungsgründe nicht vor, denn das Erstgericht hat ohnehin den ordentlichen Lebenswandel als mildernd gewertet, somit den Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB angenommen, der zur Voraussetzung hat, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Es hat ferner den Milderungsgrund nach § 34 Z 17 StGB als gegeben angesehen, weil der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat. Nach dieser Gesetzesstelle steht aber der Beitrag zur Wahrheitsfindung dem reumütigen Geständnis gleich, bildet somit keinen zusätzlichen Milderungsgrund. Von einer Unbesonnenheit kann nicht gesprochen werden, denn der Angeklagte hat nicht nur am 24.Mai 1985 ein Kennzeichen an einem nicht zugelassenen Motorrad montiert und ist anschließend mit diesem Motorrad auf öffentlichen Straßen gefahren, er hat auch am 28.Mai 1985 mit erheblichem Arbeitsaufwand ein Moped in ein Motorrad umgebaut und ohne entsprechende Berechtigung auf öffentlichen Straßen benützt. Das Jugendschöffengericht hat somit die Strafbemessungsgründe richtig erfaßt. Es hat auch mit Recht vom Ausspruch einer Ermahnung nach § 12 Abs 2 JGG anstelle einer Geld- oder Freiheitsstrafe abgesehen, denn die Schuld des Täters ist im vorliegenden Fall keineswegs gering. Mit Rücksicht auf die Täterpersönlichkeit kann jedoch angenommen werden, daß der Schuldspruch allein genügen wird, um den unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles und der vorliegenden Milderungsgründe erfordern auch nicht generalpräventive Erwägungen den Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe.Zwar liegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Milderungsgründe nicht vor, denn das Erstgericht hat ohnehin den ordentlichen Lebenswandel als mildernd gewertet, somit den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB angenommen, der zur Voraussetzung hat, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Es hat ferner den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 17, StGB als gegeben angesehen, weil der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat. Nach dieser Gesetzesstelle steht aber der Beitrag zur Wahrheitsfindung dem reumütigen Geständnis gleich, bildet somit keinen zusätzlichen Milderungsgrund. Von einer Unbesonnenheit kann nicht gesprochen werden, denn der Angeklagte hat nicht nur am 24.Mai 1985 ein Kennzeichen an einem nicht zugelassenen Motorrad montiert und ist anschließend mit diesem Motorrad auf öffentlichen Straßen gefahren, er hat auch am 28.Mai 1985 mit erheblichem Arbeitsaufwand ein Moped in ein Motorrad umgebaut und ohne entsprechende Berechtigung auf öffentlichen Straßen benützt. Das Jugendschöffengericht hat somit die Strafbemessungsgründe richtig erfaßt. Es hat auch mit Recht vom Ausspruch einer Ermahnung nach Paragraph 12, Absatz 2, JGG anstelle einer Geld- oder Freiheitsstrafe abgesehen, denn die Schuld des Täters ist im vorliegenden Fall keineswegs gering. Mit Rücksicht auf die Täterpersönlichkeit kann jedoch angenommen werden, daß der Schuldspruch allein genügen wird, um den unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles und der vorliegenden Milderungsgründe erfordern auch nicht generalpräventive Erwägungen den Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe.
Es war somit der Berufung Folge zu geben, der Strafausspruch aufzuheben und eine bedingte Verurteilung nach § 13 Abs 1 JGG unter Setzung einer angemessenen Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. Ein Eingehen auf den Eventualantrag auf Herabsetzung der verhängten Strafe erübrigt sich somit.Es war somit der Berufung Folge zu geben, der Strafausspruch aufzuheben und eine bedingte Verurteilung nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG unter Setzung einer angemessenen Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. Ein Eingehen auf den Eventualantrag auf Herabsetzung der verhängten Strafe erübrigt sich somit.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.