Gründe:
I./ Aus den Akten 11 b Ns 416/78 (früher 6 Ns 484/74) des Kreisgerichtes Steyr, 15 Vr 864/73 und 26 Vr 4106/77 des Landesgerichtes Innsbruck sowie U 791/73 und U 620/77 des Bezirksgerichtes Rattenberg ergibt sich folgender Sachverhalt:römisch eins./ Aus den Akten 11 b Ns 416/78 (früher 6 Ns 484/74) des Kreisgerichtes Steyr, 15 römisch fünf r 864/73 und 26 römisch fünf r 4106/77 des Landesgerichtes Innsbruck sowie U 791/73 und U 620/77 des Bezirksgerichtes Rattenberg ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 12. April 1927 geborene Rudolf A wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. September 1973, GZ 15 Vr 864/73-20, wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach den § 8, 125 StG und der übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach den § 431, 432 (337 lit. b) StG zu einer schweren Kerkerstrafe von zwei Jahren sowie mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 5. Oktober 1973, GZ U 791/73-4, wegen der übertretung der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem § 411Der am 12. April 1927 geborene Rudolf A wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. September 1973, GZ 15 römisch fünf r 864/73-20, wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach den Paragraph 8, 125, StG und der übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach den Paragraph 431, 432, (337 Litera b,) StG zu einer schweren Kerkerstrafe von zwei Jahren sowie mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 5. Oktober 1973, GZ U 791/73-4, wegen der übertretung der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem Paragraph 411
StG zu einer Geldstrafe von 800 S, im Nichteinbringungsfall vier Tage Arrest, rechtskräftig verurteilt.
Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren verbüßte der Verurteilte ab dem 12. November 1973. Unter Berücksichtigung der wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von 800 S erfolgten Beschlußfassung vom 11. Februar 1974, GZ U 791/73-6 des Bezirksgerichtes Rattenberg, die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (im Anschluß an die zweijährige Freiheitsstrafe) zu vollziehen, wurden - ungeachtet der am 26. November 1974 erfolgten Bezahlung der Geldstrafe (siehe Erlagschein bei ON 4 und Ablichtung des Empfangscheines /umjournalisiert/ in U 791/73) - die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung des Strafgefangenen Rudolf A (offenbar gemäß dem § 46 Abs. 1 und 3 StGB) mit 15. März 1975 angenommen (siehe S. 15 in 6 Ns 484/74 des Kreisgerichtes Steyr).Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren verbüßte der Verurteilte ab dem 12. November 1973. Unter Berücksichtigung der wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von 800 S erfolgten Beschlußfassung vom 11. Februar 1974, GZ U 791/73-6 des Bezirksgerichtes Rattenberg, die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (im Anschluß an die zweijährige Freiheitsstrafe) zu vollziehen, wurden - ungeachtet der am 26. November 1974 erfolgten Bezahlung der Geldstrafe (siehe Erlagschein bei ON 4 und Ablichtung des Empfangscheines /umjournalisiert/ in U 791/73) - die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung des Strafgefangenen Rudolf A (offenbar gemäß dem Paragraph 46, Absatz eins und 3 StGB) mit 15. März 1975 angenommen (siehe S. 15 in 6 Ns 484/74 des Kreisgerichtes Steyr).
Mit dem Beschluß vom 20. Februar 1975, GZ 6 Ns 484/ 74-10, lehnte das Kreisgericht Steyr als Vollzugsgericht (vorerst) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab.
Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 19. März 1975, AZ 7 Bs 156/75 (= ON 14 in 6 Ns 484/74), dahin Folge, daß dem Strafgefangenen gemäß dem § 46 Abs. 1 StGB der Rest der über ihn mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. September 1973, GZ 15 Vr 864/73-20, verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Zugleich setzte das Oberlandesgericht Linz die Dauer der Probezeit mit drei Jahren, beginnend mit dem Tage der Entlassung, fest. Ferner sprach es aus, daß die Durchführung der (bedingten) Entlassung dem Kreisgericht Steyr obliege.Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 19. März 1975, AZ 7 Bs 156/75 (= ON 14 in 6 Ns 484/74), dahin Folge, daß dem Strafgefangenen gemäß dem Paragraph 46, Absatz eins, StGB der Rest der über ihn mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. September 1973, GZ 15 römisch fünf r 864/73-20, verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Zugleich setzte das Oberlandesgericht Linz die Dauer der Probezeit mit drei Jahren, beginnend mit dem Tage der Entlassung, fest. Ferner sprach es aus, daß die Durchführung der (bedingten) Entlassung dem Kreisgericht Steyr obliege.
Das Kreisgericht Steyr verfügte daraufhin am 24. März 1975 unter Verwendung des StPO-Form. BedEnt. 2 die bedingte Entlassung Rudolf A mit 28. März 1975, ersichtlich gemäß dem § 46 Abs. 3 StGB von der Gesamtdauer der - seiner Meinung nach - unmittelbar nacheinander zu verbüßenden Strafen zu diesem Zeitpunkt auf Grund der beiden mit den eingangs erwähnten Erkenntnissen von insgesamt zwei Jahren und vier Tagen ausgehend, sohin mit einem Strafrest von sieben Monaten und 19 Tagen gemäß dem § 46 Abs. 1 StGB und bestimmte, der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. März 1975 folgend, die Probezeit mit drei Jahren. Die Entlassung erfolgte am 28. März 1975, 07 Uhr (S. 3 sowie ON 15 und 17 der Akten 11 b Ns 416/78 des Kreisgerichtes Steyr).Das Kreisgericht Steyr verfügte daraufhin am 24. März 1975 unter Verwendung des StPO-Form. BedEnt. 2 die bedingte Entlassung Rudolf A mit 28. März 1975, ersichtlich gemäß dem Paragraph 46, Absatz 3, StGB von der Gesamtdauer der - seiner Meinung nach - unmittelbar nacheinander zu verbüßenden Strafen zu diesem Zeitpunkt auf Grund der beiden mit den eingangs erwähnten Erkenntnissen von insgesamt zwei Jahren und vier Tagen ausgehend, sohin mit einem Strafrest von sieben Monaten und 19 Tagen gemäß dem Paragraph 46, Absatz eins, StGB und bestimmte, der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. März 1975 folgend, die Probezeit mit drei Jahren. Die Entlassung erfolgte am 28. März 1975, 07 Uhr (S. 3 sowie ON 15 und 17 der Akten 11 b Ns 416/78 des Kreisgerichtes Steyr).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Steyr vom 9. August 1978 (S. 36) widerrief das Kreisgericht Steyr mit dem Beschluß vom 11. August 1978, GZ 11 b Ns 416/78-21, gemäß dem § 53 Abs. 1 StGB die bedingte Entlassung, weil Rudolf A wegen innerhalb der Probezeit von drei Jahren begangener strafbarer Handlungen, und zwar vom Landesgericht Innsbruck am 19. Dezember 1977, GZ 26 Vr 4106/77-5 (Protokollsund Urteilsvermerk) wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB und vom Bezirksgericht Rattenberg am 17. März 1978, GZ U 620/77-17 (Protokolls- und Urteilsvermerk), wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB, verurteilt worden war.Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Steyr vom 9. August 1978 (S. 36) widerrief das Kreisgericht Steyr mit dem Beschluß vom 11. August 1978, GZ 11 b Ns 416/78-21, gemäß dem Paragraph 53, Absatz eins, StGB die bedingte Entlassung, weil Rudolf A wegen innerhalb der Probezeit von drei Jahren begangener strafbarer Handlungen, und zwar vom Landesgericht Innsbruck am 19. Dezember 1977, GZ 26 römisch fünf r 4106/77-5 (Protokollsund Urteilsvermerk) wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB und vom Bezirksgericht Rattenberg am 17. März 1978, GZ U 620/77-17 (Protokolls- und Urteilsvermerk), wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB, verurteilt worden war.
Dieser Beschluß ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag des Rudolf A auf Gewährung eines Strafaufschubes bis Ende Oktober 1979 wurde mit Beschluß des Vollzugsgerichtes vom 20. Oktober 1978, GZ 11 b Ns 416/78-25, gemäß dem § 6 Abs. 1 Z 1 StVG abgewiesen und der Vollzug des Strafrestes angeordnet. über seine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. November 1978 (ON 27) wurde noch nicht entschieden. Der Verurteilte hat die (Rest-)Strafe noch nicht angetreten.Dieser Beschluß ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag des Rudolf A auf Gewährung eines Strafaufschubes bis Ende Oktober 1979 wurde mit Beschluß des Vollzugsgerichtes vom 20. Oktober 1978, GZ 11 b Ns 416/78-25, gemäß dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, StVG abgewiesen und der Vollzug des Strafrestes angeordnet. über seine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. November 1978 (ON 27) wurde noch nicht entschieden. Der Verurteilte hat die (Rest-)Strafe noch nicht angetreten.