Ob das Verfahren nach bedingter Begnadigung dem nach § 495 Abs 1 StPO für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zuständigen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, oder dem nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG für den Widerruf und die Endgültigerklärung der bedingten Entlassung zuständigen Vollzugsgericht, dh dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Strafe vollzogen wird (§ 16 Abs 1 StVG), allenfalls dem unter den Voraussetzungen des § 179 StVG an die Stelle des letzteren tretenden Gerichtshof, obliegt, hängt von den Wirkungen ab, mit welchen der bedingte Gnadenakt dem Verurteilten zuteilgeworden ist. In dieser Hinsicht wird in den Entschliessungen des Bundespräsidenten regelmäßig auf eines der beiden in Betracht kommenden Rechtsinstitute, nämlich entweder auf die bedingte Strafnachsicht (§ 43 StGB) oder auf die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB), verwiesen. Damit bringt das Staatsoberhaupt in Ausübung der ihm gemäß Art 65 Abs 2 lit c B-VG für Einzelfälle zustehenden Befugnis zur Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen seinen Willen zum Ausdruck, dem Gnadenakt die Wirkungen des jeweils bezeichneten Rechtsinstitutes sowohl in materiellrechtlicher als auch in formellrechtlicher Hinsicht zu verleihen (vgl JABl 1979/7). Weicht ein Gericht beim Vollzug des Gnadenaktes von der solcherart den Gnadenerweis inhaltlich determinierenden Willenserklärung des Bundespräsidenten ab, so stellt dies einen gesetzwidrigen Eingriff in das gemäß § 411 Abs 1 StPO dem Bundespräsidenten allein zustehende Recht auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Nachsicht oder Milderung der Strafe dar.Ob das Verfahren nach bedingter Begnadigung dem nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zuständigen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, oder dem nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG für den Widerruf und die Endgültigerklärung der bedingten Entlassung zuständigen Vollzugsgericht, dh dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Strafe vollzogen wird (Paragraph 16, Absatz eins, StVG), allenfalls dem unter den Voraussetzungen des Paragraph 179, StVG an die Stelle des letzteren tretenden Gerichtshof, obliegt, hängt von den Wirkungen ab, mit welchen der bedingte Gnadenakt dem Verurteilten zuteilgeworden ist. In dieser Hinsicht wird in den Entschliessungen des Bundespräsidenten regelmäßig auf eines der beiden in Betracht kommenden Rechtsinstitute, nämlich entweder auf die bedingte Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB) oder auf die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Paragraph 46, StGB), verwiesen. Damit bringt das Staatsoberhaupt in Ausübung der ihm gemäß Artikel 65, Absatz 2, Litera c, B-VG für Einzelfälle zustehenden Befugnis zur Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen seinen Willen zum Ausdruck, dem Gnadenakt die Wirkungen des jeweils bezeichneten Rechtsinstitutes sowohl in materiellrechtlicher als auch in formellrechtlicher Hinsicht zu verleihen vergleiche JABl 1979/7). Weicht ein Gericht beim Vollzug des Gnadenaktes von der solcherart den Gnadenerweis inhaltlich determinierenden Willenserklärung des Bundespräsidenten ab, so stellt dies einen gesetzwidrigen Eingriff in das gemäß Paragraph 411, Absatz eins, StPO dem Bundespräsidenten allein zustehende Recht auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Nachsicht oder Milderung der Strafe dar.
Dem Wortlaut der (in Ablichtung vorliegenden) Entschließung des Bundespräsidenten über die Weihnachtsbegnadigung 1978 ist zwar kein ausdrücklicher Hinweis auf § 43Dem Wortlaut der (in Ablichtung vorliegenden) Entschließung des Bundespräsidenten über die Weihnachtsbegnadigung 1978 ist zwar kein ausdrücklicher Hinweis auf Paragraph 43
oder § 46 StGB zu entnehmen. Der uneingeschränkten Genehmigung des auf (bedingte) Strafrestnachsicht hinsichtlich Erwin A lautenden Vorschlags des Bundesministers für Justiz ist jedoch der Wille des Staatsoberhauptes zu entnehmen, dem Gnadenerweis - auch insoweit vorschlagsgemäß -oder Paragraph 46, StGB zu entnehmen. Der uneingeschränkten Genehmigung des auf (bedingte) Strafrestnachsicht hinsichtlich Erwin A lautenden Vorschlags des Bundesministers für Justiz ist jedoch der Wille des Staatsoberhauptes zu entnehmen, dem Gnadenerweis - auch insoweit vorschlagsgemäß -
die Wirkungen der bedingten Entlassung zu verleihen; denn die Nachsicht eines Strafrestes ist nur in der Vorschrift des § 46 StGB über die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, nicht aber in der Bestimmung des § 43 StGB über die bedingte Strafnachsicht (vgl hiezu ÖJZ-LSK 1977/22) vorgesehen. In diesem Sinne wurde die Maßnahme auch - übereinstimmend mit der Auffassung des Bundesministeriums für Justiz - von der Strafvollzugsanstalt und vom Vollzugsgericht verstanden.die Wirkungen der bedingten Entlassung zu verleihen; denn die Nachsicht eines Strafrestes ist nur in der Vorschrift des Paragraph 46, StGB über die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, nicht aber in der Bestimmung des Paragraph 43, StGB über die bedingte Strafnachsicht vergleiche hiezu ÖJZ-LSK 1977/22) vorgesehen. In diesem Sinne wurde die Maßnahme auch - übereinstimmend mit der Auffassung des Bundesministeriums für Justiz - von der Strafvollzugsanstalt und vom Vollzugsgericht verstanden.
Für das weitere Verfahren nach der gnadenweisen bedingten Entlassung des Erwin A, insbesondere für die Entscheidung, ob mit Widerruf der bedingten Maßnahme vorzugehen oder hievon abzusehen und allenfalls die Probezeit zu verlängern sei, wäre demnach gemäß § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 12 StVG das Kreisgericht Steyr, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wurde, zuständig gewesen. Da es sich nicht ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus einer Strafsache handelte, in der in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hatte, wäre im übrigen die im Falle des § 16 Abs 2 Z 12 StVG ergehende Entscheidung nach § 16 Abs 1 StVG einer Versammlung von drei Richtern zugestanden. Das - nach dem Gesagten schon an sich zu dieser Entscheidung nicht zuständige - Landesgericht für Strafsachen Wien hat jedoch nicht in dieser Zusammensetzung, welche übrigens im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 495 Abs 1, 13 Abs 3 StPO auch im Fall einer Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht geboten gewesen wäre, sondern lediglich durch den Vorsitzenden des Schöffensenates allein den Beschluß auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit (6 a Vr 8799/76 - ON 124) gefaßt.Für das weitere Verfahren nach der gnadenweisen bedingten Entlassung des Erwin A, insbesondere für die Entscheidung, ob mit Widerruf der bedingten Maßnahme vorzugehen oder hievon abzusehen und allenfalls die Probezeit zu verlängern sei, wäre demnach gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 12, StVG das Kreisgericht Steyr, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wurde, zuständig gewesen. Da es sich nicht ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus einer Strafsache handelte, in der in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hatte, wäre im übrigen die im Falle des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG ergehende Entscheidung nach Paragraph 16, Absatz eins, StVG einer Versammlung von drei Richtern zugestanden. Das - nach dem Gesagten schon an sich zu dieser Entscheidung nicht zuständige - Landesgericht für Strafsachen Wien hat jedoch nicht in dieser Zusammensetzung, welche übrigens im Hinblick auf die Vorschriften der Paragraphen 495, Absatz eins, 13, Absatz 3, StPO auch im Fall einer Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht geboten gewesen wäre, sondern lediglich durch den Vorsitzenden des Schöffensenates allein den Beschluß auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit (6 a römisch fünf r 8799/76 - ON 124) gefaßt.
Um den Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, welche ihm insbesondere aus einem Widerruf der gnadenweisen bedingten Strafrestnachsicht durch das (unzuständige) erkennende Gericht innerhalb der von diesem verlängerten Probezeit oder - selbst nach deren Ablauf - innerhalb der im § 56 StGB bezeichneten Fristen erwachsen könnten (§ 292 letzter Satz StPO) war auf Grund der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht nur die Gesetzesverletzung festzustellen, sondern auch der gesamte Beschluß und die auf diesem Beschluß beruhenden Anordnungen und Verfügungen aufzuheben.Um den Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, welche ihm insbesondere aus einem Widerruf der gnadenweisen bedingten Strafrestnachsicht durch das (unzuständige) erkennende Gericht innerhalb der von diesem verlängerten Probezeit oder - selbst nach deren Ablauf - innerhalb der im Paragraph 56, StGB bezeichneten Fristen erwachsen könnten (Paragraph 292, letzter Satz StPO) war auf Grund der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht nur die Gesetzesverletzung festzustellen, sondern auch der gesamte Beschluß und die auf diesem Beschluß beruhenden Anordnungen und Verfügungen aufzuheben.