Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 28. April 1983, GZ 12 Os 198/Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 28. April 1983, GZ 12 Os 198/
82-8, schon in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages bildete daher nur noch die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis, welche sich dieser (hiefür) vorbehalten hat. Aus Anlaß der vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde nach der letztangeführten Gesetzesstelle wahrgenommen, daß das angefochtene Urteil insofern mit einer seitens des Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist, als ihm die im Verfahren, AZ 12 Vr 3566/82, erlittene Vorhaft in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß der Anordnung des § 38 Abs. 1 Z 2 StGB zuwider nicht auf die über ihn verhängte Strafe angerechnet worden ist. Wie sich aus dem Akt (vgl S 99, 121, 139) ergibt, wird der Angeklagte seit 28. Oktober 1982, 19,15 Uhr, zum Verfahren AZ 12 Vr 3566/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in Untersuchungshaft angehalten. In jenem Verfahren wurde er mit Urteil vom 21. März 1983 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Strafe wurde die Vorhaft ab 28. Oktober 1982, 19,15 Uhr, gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB angerechnet. Dieses Urteil ist zufolge der vom Angeklagten dagegen erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.Gegenstand des Gerichtstages bildete daher nur noch die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis, welche sich dieser (hiefür) vorbehalten hat. Aus Anlaß der vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde nach der letztangeführten Gesetzesstelle wahrgenommen, daß das angefochtene Urteil insofern mit einer seitens des Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist, als ihm die im Verfahren, AZ 12 römisch fünf r 3566/82, erlittene Vorhaft in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß der Anordnung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zuwider nicht auf die über ihn verhängte Strafe angerechnet worden ist. Wie sich aus dem Akt vergleiche S 99, 121, 139) ergibt, wird der Angeklagte seit 28. Oktober 1982, 19,15 Uhr, zum Verfahren AZ 12 römisch fünf r 3566/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in Untersuchungshaft angehalten. In jenem Verfahren wurde er mit Urteil vom 21. März 1983 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Strafe wurde die Vorhaft ab 28. Oktober 1982, 19,15 Uhr, gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angerechnet. Dieses Urteil ist zufolge der vom Angeklagten dagegen erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 StGB ist unter Anrechnung auf eine andere Strafe erst die tatsächliche Berücksichtigung beim jeweiligen Strafvollzug zu verstehen; dementsprechend hat die Anrechnung von Vorhaftzeiten in Urteilen, die aus zueinander im Verhältnis des § 56 StPO stehenden Strafverfahren resultieren, unter Umständen doppelt zu erfolgen; erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird (vgl ÖJZ-LSK 1983/52; Leukauf-Steininger Kommentar2 § 38 StGB, RN 7 und die dort zitierte Judikatur).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist unter Anrechnung auf eine andere Strafe erst die tatsächliche Berücksichtigung beim jeweiligen Strafvollzug zu verstehen; dementsprechend hat die Anrechnung von Vorhaftzeiten in Urteilen, die aus zueinander im Verhältnis des Paragraph 56, StPO stehenden Strafverfahren resultieren, unter Umständen doppelt zu erfolgen; erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird vergleiche ÖJZ-LSK 1983/52; Leukauf-Steininger Kommentar2 Paragraph 38, StGB, RN 7 und die dort zitierte Judikatur).
Das Urteil war demnach insoweit von amtswegen zu ergänzen.