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Entscheidung 12 Os 199/09w×

Entscheidung 12 Os 199/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os199/09w

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, und 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Daniel M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 23. Jänner 2009, GZ 23 Hv 112/08i-61, und über die Beschwerden des Angeklagten Daniel M***** und der Staatsanwaltschaft gegen die unter einem gefassten Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Daniel M***** und der Staatsanwaltschaft sowie über deren Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Daniel M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden Urteil wurden Mike K***** und Daniel M***** jeweils des Verbrechens des schweren (richtig) gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 vierter Fall, 15 StGB, Rene K***** des Verbrechens des schweren (richtig) gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 vierter Fall, 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, Daniel N***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2, 15, StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, Michael K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB, Christoph R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, und Ziffer 2,, 15 StGB und Benjamin Ma***** des Verbrechens des (richtig) gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, und Ziffer 2,, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben - soweit hier von Bedeutung -

römisch eins./ in W***** und anderen Orten fremde beweglichen Sachen - in einem bei Mike K*****, Daniel M***** und Rene K***** 3.000 Euro übersteigenden Wert - durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Mike K*****, Daniel M*****, Rene K***** und Benjamin Ma***** in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar

M./5./ am 29. März 2008 in K***** dem Manjit S***** zwei Flaschen Bier und mehrere Packungen Zigaretten unbekannten Wertes, indem sie mit einem Schraubenzieher die Eingangstüre zum Lokal „B*****" und in der Folge zwei Schubladen aufbrachen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel M*****, der keine Berechtigung zukommt.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erhebliche Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 ff).

Indem der Beschwerdeführer zum Schuldspruchfaktum römisch eins./M./5./ die im Urteil erörterten belastenden Angaben der Mitangeklagten vor der Polizei ignoriert und lediglich die den Rechtsmittelwerber nicht mehr explizit belastenden Angaben der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung hervorstreicht, vermag er keine derartigen erheblichen Bedenken aufzuzeigen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet unzureichende Feststellungen zur vom Schöffengericht angenommenen Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph 130, vierter Fall StGB, zeigt aber nicht auf, welche über die sachverhaltsbezogenen Konstatierungen des erkennenden Gerichts (US 37) hinausgehenden Urteilsannahmen notwendig gewesen wären, um eine einwandfreie Subsumtion zu ermöglichen. Vielmehr versucht der Nichtigkeitswerber die von den Tatrichtern erwogenen Beweisergebnisse (US 59) zu seinen Gunsten dahingehend zu interpretieren, dass trotz der Vielzahl von Angriffen keine Absicht iSd Paragraphen 70,, 130 vierter Fall StGB vorgelegen hätte. Solcherart führt er aber eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung aus.

Gleiches gilt für die in der Subsumtionsrüge vorgebrachte Kritik an den Feststellungen des Erstgerichts betreffend einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden (US 59), wobei der Beschwerdeführer lediglich unter Verweis auf den Grundsatz in dubio pro reo eine Ausschaltung der Wertqualifikation begehrt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Daniel M***** sowie jene der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Mike K*****, Daniel M*****, Rene K*****, Daniel N*****, Christoph R***** und Benjamin Ma***** sowie über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Beschlüsse nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO betreffend die Angeklagten Daniel M***** und Christoph R***** und über die implizierte Beschwerde des Daniel M***** gegen die zuletzt genannte Entscheidung (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93334

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00199.09W.0211.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0120OS00199_09W0000_000