Angesichts dessen, dass sich der Täter (zu I/2b) nach den polizeilichen Ermittlungen (85 f/2) durch Einschlagen der Fensterscheibe Zutritt zur Wohnung des Einbruchsopfers verschaffte und sich dabei - belegt durch Blutspuren vom Fenster bis in den Wohnbereich - verletzte, in Verbindung mit der durch Sachverständigengutachten objektivierten (ON 67/II) und von den Exkulpierungsversuchen des Angeklagten unberührt gebliebenen Tatsache (419/II), dass in der Wohnung ein T-Shirt mit seinem Blut sichergestellt wurde, wird mit der Beschwerdethese (Z 5), es gebe dessenungeachtet keinerlei Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer "tatsächlich je in dieser Wohnung aufgehalten habe", weil nur die Blutspuren des T-Shirts, nicht jedoch jene sonst in der Wohnung befindlichen analysiert worden seien, weder irgendein formeller Begründungsmangel dargetan, noch ein Grund aufgezeigt, der zu erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die festgestellte Täterschaft des Angeklagten berechtigen könnte.Angesichts dessen, dass sich der Täter (zu I/2b) nach den polizeilichen Ermittlungen (85 f/2) durch Einschlagen der Fensterscheibe Zutritt zur Wohnung des Einbruchsopfers verschaffte und sich dabei - belegt durch Blutspuren vom Fenster bis in den Wohnbereich - verletzte, in Verbindung mit der durch Sachverständigengutachten objektivierten (ON 67/II) und von den Exkulpierungsversuchen des Angeklagten unberührt gebliebenen Tatsache (419/II), dass in der Wohnung ein T-Shirt mit seinem Blut sichergestellt wurde, wird mit der Beschwerdethese (Ziffer 5,), es gebe dessenungeachtet keinerlei Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer "tatsächlich je in dieser Wohnung aufgehalten habe", weil nur die Blutspuren des T-Shirts, nicht jedoch jene sonst in der Wohnung befindlichen analysiert worden seien, weder irgendein formeller Begründungsmangel dargetan, noch ein Grund aufgezeigt, der zu erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die festgestellte Täterschaft des Angeklagten berechtigen könnte.
Da eine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5a) ohne konkreten Hinweis auf einen dafür sprechenden Akteninhalt aber auch nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, die Tatrichter hätten (zu I/1.) nach Einschätzung des Beschwerdeführers den eindeutig belastenden Angaben des rechtskräftig mitverurteilten Wieslaw S***** und des Zeugen Jerzys K***** (ON 24, S 121/I iVm 421 f, 426/II) zu Unrecht Glaubwürdigkeit zugebilligt, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ebenso bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die von ihm angemeldete (497/II), gegen Urteile von Kollegialgerichten aber unzulässige Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO).Da eine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ohne konkreten Hinweis auf einen dafür sprechenden Akteninhalt aber auch nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, die Tatrichter hätten (zu I/1.) nach Einschätzung des Beschwerdeführers den eindeutig belastenden Angaben des rechtskräftig mitverurteilten Wieslaw S***** und des Zeugen Jerzys K***** (ON 24, S 121/I in Verbindung mit 421 f, 426/II) zu Unrecht Glaubwürdigkeit zugebilligt, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ebenso bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) wie die von ihm angemeldete (497/II), gegen Urteile von Kollegialgerichten aber unzulässige Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.