Da die Zeugin Eva S***** (zu I/1a) weder jemals behauptet hatte (83 f, 139 f, 297 f), die Kontakte mit dem Angeklagten als ihrem ständigen Suchtgiftlieferanten ausschließlich fernmündlich hergestellt noch im Falle des Anrufs seiner Handy-Rufnummer jeweils von ihrem Festnetzanschluss aus mit ihm telefoniert zu haben (vgl insbesondere 177 f iVm 201 f), und sie überdies insoweit in zeitlicher Hinsicht auch nur ungefähre Angaben machen konnte, liegt der zwischen dieser Aussage und dem Ergebnis der Rufdatenrückerfassung behauptete erörterungsbedürftige Widerspruch (Z 5) nicht vor.Da die Zeugin Eva S***** (zu I/1a) weder jemals behauptet hatte (83 f, 139 f, 297 f), die Kontakte mit dem Angeklagten als ihrem ständigen Suchtgiftlieferanten ausschließlich fernmündlich hergestellt noch im Falle des Anrufs seiner Handy-Rufnummer jeweils von ihrem Festnetzanschluss aus mit ihm telefoniert zu haben vergleiche insbesondere 177 f in Verbindung mit 201 f), und sie überdies insoweit in zeitlicher Hinsicht auch nur ungefähre Angaben machen konnte, liegt der zwischen dieser Aussage und dem Ergebnis der Rufdatenrückerfassung behauptete erörterungsbedürftige Widerspruch (Ziffer 5,) nicht vor.
Wohl trifft es zu, dass die gewerbsmäßige Begehung eine gewinnsüchtige Motivation inkludiert und demnach deren erschwerende Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11) verstößt. Dass der Angeklagte allerdings als ausgebildeter Arzt mit mehrjähriger (59) - teils im Inland gesammelter (67) - Berufserfahrung während eines langen Zeitraumes von rund einem Jahr in unzähligen Angriffen ausschließlich aus Gewinnsucht neben Kokain ein die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigende Menge an der besonders gesundheitsschädigenden Droge Heroin verkaufte, kann bei Gewichtung der Schwere seiner Schuld nicht außer Betracht bleiben.Wohl trifft es zu, dass die gewerbsmäßige Begehung eine gewinnsüchtige Motivation inkludiert und demnach deren erschwerende Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,) verstößt. Dass der Angeklagte allerdings als ausgebildeter Arzt mit mehrjähriger (59) - teils im Inland gesammelter (67) - Berufserfahrung während eines langen Zeitraumes von rund einem Jahr in unzähligen Angriffen ausschließlich aus Gewinnsucht neben Kokain ein die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigende Menge an der besonders gesundheitsschädigenden Droge Heroin verkaufte, kann bei Gewichtung der Schwere seiner Schuld nicht außer Betracht bleiben.
Ob diese Umstände aber nur im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsvorschrift nach § 32 StGB zu berücksichtigen sind oder einen besonderen Erschwerungsgrund bilden, ist keine Frage der offenbar unrichtigen Beurteilung von Strafzumessungstatsachen (Z 11 zweiter Fall), sondern eine Ermessungsentscheidung und damit bloß mit Berufung zu problematisieren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 8, 9 und 12a).Ob diese Umstände aber nur im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsvorschrift nach Paragraph 32, StGB zu berücksichtigen sind oder einen besonderen Erschwerungsgrund bilden, ist keine Frage der offenbar unrichtigen Beurteilung von Strafzumessungstatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall), sondern eine Ermessungsentscheidung und damit bloß mit Berufung zu problematisieren (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 8, 9 und 12a).
Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie die gegen schöffengerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld waren demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 2 Z 1 und 2 StPO).Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie die gegen schöffengerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld waren demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO).
Über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe hat damit das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe hat damit das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.