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Entscheidung 12 Os 2/01×

Entscheidung 12 Os 2/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os2/01

Entscheidungsdatum

15.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Uko Joseph O***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2000, GZ 6d römisch fünf r 5907/00-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der nigerianische Staatsangehörige Joseph Uko O***** wurde (I/1 bis 3) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB sowie (römisch zwei) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant hat er (zu römisch eins) von Sommer 1999 bis 19. Juli 2000 den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgifte in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt und in Verkehr zu setzen versucht, indem er (zu I/1) in zahlreichen Angriffen an fünf verschiedene, im Urteilsspruch namentlich bezeichnete Abnehmer, unter anderem an Eva S***** (I/1a) insgesamt rund 40 Gramm Heroin und rund 33 Gramm Kokain verkaufte, sowie (zu I/2 und 3) 2,4 Gramm Kokain an einen verdeckten Ermittler und 0,6 Gramm Heroin an Unbekannte zu verkaufen trachtete.

Die dagegen aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Da die Zeugin Eva S***** (zu I/1a) weder jemals behauptet hatte (83 f, 139 f, 297 f), die Kontakte mit dem Angeklagten als ihrem ständigen Suchtgiftlieferanten ausschließlich fernmündlich hergestellt noch im Falle des Anrufs seiner Handy-Rufnummer jeweils von ihrem Festnetzanschluss aus mit ihm telefoniert zu haben vergleiche insbesondere 177 f in Verbindung mit 201 f), und sie überdies insoweit in zeitlicher Hinsicht auch nur ungefähre Angaben machen konnte, liegt der zwischen dieser Aussage und dem Ergebnis der Rufdatenrückerfassung behauptete erörterungsbedürftige Widerspruch (Ziffer 5,) nicht vor.

Wohl trifft es zu, dass die gewerbsmäßige Begehung eine gewinnsüchtige Motivation inkludiert und demnach deren erschwerende Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,) verstößt. Dass der Angeklagte allerdings als ausgebildeter Arzt mit mehrjähriger (59) - teils im Inland gesammelter (67) - Berufserfahrung während eines langen Zeitraumes von rund einem Jahr in unzähligen Angriffen ausschließlich aus Gewinnsucht neben Kokain ein die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigende Menge an der besonders gesundheitsschädigenden Droge Heroin verkaufte, kann bei Gewichtung der Schwere seiner Schuld nicht außer Betracht bleiben.

Ob diese Umstände aber nur im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsvorschrift nach Paragraph 32, StGB zu berücksichtigen sind oder einen besonderen Erschwerungsgrund bilden, ist keine Frage der offenbar unrichtigen Beurteilung von Strafzumessungstatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall), sondern eine Ermessungsentscheidung und damit bloß mit Berufung zu problematisieren (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 8, 9 und 12a).

Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie die gegen schöffengerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld waren demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO).

Über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe hat damit das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60775 12D00021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00002.01.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_0120OS00002_0100000_000