Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 2/02×

Entscheidung 12 Os 2/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os2/02

Entscheidungsdatum

14.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner J***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Oktober 2001, GZ 3d römisch fünf r 3757/01-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Werner J***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch drei.) schuldig erkannt. Demnach hat er

"in Wien vorsätzlich

römisch eins.) am 18. März 2001 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, und zwar der am 26. April 1995 geborenen Martyna P*****, vorgenommen, indem er diese oberhalb der Kleidung im Genitalbereich betastete;

römisch zwei.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2001 vor dem 18. März 2001 mit einer unmündigen Person, und zwar der am 26. April 1995 geborenen Martyna P*****, nachdem er diese ausgezogen und sich selbst ebenfalls entkleidet hatte, dadurch, dass er sein Glied gegen ihre Scheide drückte und einzudringen versuchte, den Beischlaf sowie dadurch, dass er sein Glied gegen ihren Analbereich drückte und einzudringen versuchte und weiters die Unmündige veranlasste, sein Glied in den Mund zu nehmen und er mit seinem Mund an ihrer Scheide manipulierte, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen,

römisch drei.) durch die zu Punkt römisch eins.) und römisch zwei.) geschilderten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, diese zur Unzucht missbraucht."

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Da nach der taxativen Aufzählung der nichtigkeitsbegründenden Verfahrensverstöße in Paragraph 281, Absatz 3, StPO eine Verletzung des Paragraph 228, StPO nur dann mit Nichtigkeit bedroht ist, wenn die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wurde, geht der Einwand unter Nichtigkeitssanktion stehender Unterlassung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach Paragraph 229, StGB (nominell Ziffer 3,) mangels Aufnahme in den während der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit zu beachtenden Regelungskatalog ins Leere. Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mit der Reklamation von über die vom Erstgericht jeweils angenommene vorsätzliche Tatbegehung hinausgehenden Feststellungen zur vermeintlich jeweils zusätzlich geforderten Tätermotivation, "sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen", den insoweit gebotenen Vergleich des erstgerichtlich festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz, weil für die Annahme der in Rede stehenden Tatbildverwirklichungen eine einseitige Lustorientierung in subjektiver Hinsicht nicht gefordert wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus ergibt sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64751 12Os2.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00002.02.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20020214_OGH0002_0120OS00002_0200000_000