Gründe:
Werner J***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II.) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 zweiter Fall StGB (III.) schuldig erkannt. Demnach hat erWerner J***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch drei.) schuldig erkannt. Demnach hat er
"in Wien vorsätzlich
I.) am 18. März 2001 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, und zwar der am 26. April 1995 geborenen Martyna P*****, vorgenommen, indem er diese oberhalb der Kleidung im Genitalbereich betastete;römisch eins.) am 18. März 2001 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, und zwar der am 26. April 1995 geborenen Martyna P*****, vorgenommen, indem er diese oberhalb der Kleidung im Genitalbereich betastete;
II.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2001 vor dem 18. März 2001 mit einer unmündigen Person, und zwar der am 26. April 1995 geborenen Martyna P*****, nachdem er diese ausgezogen und sich selbst ebenfalls entkleidet hatte, dadurch, dass er sein Glied gegen ihre Scheide drückte und einzudringen versuchte, den Beischlaf sowie dadurch, dass er sein Glied gegen ihren Analbereich drückte und einzudringen versuchte und weiters die Unmündige veranlasste, sein Glied in den Mund zu nehmen und er mit seinem Mund an ihrer Scheide manipulierte, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen,römisch zwei.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2001 vor dem 18. März 2001 mit einer unmündigen Person, und zwar der am 26. April 1995 geborenen Martyna P*****, nachdem er diese ausgezogen und sich selbst ebenfalls entkleidet hatte, dadurch, dass er sein Glied gegen ihre Scheide drückte und einzudringen versuchte, den Beischlaf sowie dadurch, dass er sein Glied gegen ihren Analbereich drückte und einzudringen versuchte und weiters die Unmündige veranlasste, sein Glied in den Mund zu nehmen und er mit seinem Mund an ihrer Scheide manipulierte, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen,
III.) durch die zu Punkt I.) und II.) geschilderten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, diese zur Unzucht missbraucht."römisch drei.) durch die zu Punkt römisch eins.) und römisch zwei.) geschilderten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, diese zur Unzucht missbraucht."
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.