Gründe:
Mit dem (auf dem auch im zweiten Rechtsgang einhellig gefällten Wahrspruch der Geschworenen beruhenden) angefochtenen Urteil wurde Mehmet D***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 12 dritter Fall StGB (1.-8.) schuldig erkannt. Darnach hat erMit dem (auf dem auch im zweiten Rechtsgang einhellig gefällten Wahrspruch der Geschworenen beruhenden) angefochtenen Urteil wurde Mehmet D***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und 12 dritter Fall StGB (1.-8.) schuldig erkannt. Darnach hat er
"1. am 18. Dezember 2001 in Pottendorf durch Transportleistungen und Aufpasserdienste zur strafbaren Handlung der abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Ramazan K***** und Adem G***** beigetragen, welche im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen, nämlich einer Gaspistole und eines Messers, dem Tankwart der OMV-Tankstelle Johann L***** einen Bargeldbetrag von 10.000 S (entsprechend 726,73 EUR) mit dem Vorsatz, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abnötigten;
2. am 23. Dezember 2001 in Theresienfeld durch Transportleistungen und Aufpasserdienste zur strafbaren Handlung der abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Ramazan K***** und des Adem G***** beigetragen, welche im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen, nämlich einer Gaspistole und eines Messers, dem Tankwart der BP-Tankstelle Franz S***** einen Bargeldbetrag von 8.000 S (entsprechend 581,27 EUR) mit dem Vorsatz, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abnötigten;
3. am 15. Jänner 2002 in Wiener Neustadt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Ramazan K***** als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe dem Tankwart der MMM-Tankstelle Franz K***** einen Bargeldbetrag von 3.272,82 EUR mit dem Vorsatz abgenötigt, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine gleichzeitig durchgeladene Faustfeuerwaffe CZ 9 mm und K***** eine Gaspistole gegen Franz K***** richteten und die Herausgabe des Geldes forderte;
4. am 12. Februar 2002 in Wiener Neustadt durch Transportleistungen und Aufpasserdienste zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Ramazan K***** beigetragen, welcher durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe CZ 9 mm dem Tankwart der MMM-Tankstelle Andreas Z***** einen Bargeldbetrag von
1.505 EUR mit dem Vorsatz, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abnötigte;
5. am 19. Februar 2002 in Tribuswinkel durch Transportleistungen und Aufpasserdienste zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Ramazan K***** beigetragen, welcher durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe CZ 9 mm der Tankwartin der BP-Tankstelle Susanne W***** einen Bargeldbetrag von 2.000 EUR mit dem Vorsatz, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abnötigte;
6. am 4. März 2002 in Traiskirchen durch Transportleistungen und Aufpasserdienste zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Ramazan K***** beigetragen, welcher durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer durchgeladenen Faustfeuerwaffe CZ 9 mm der Tankwartin der Agip-Tankstelle Fridoline K***** einen Bargeldbetrag von 6.260,80 EUR mit dem Vorsatz, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abnötigte;
7. am 19. März 2002 in Leobersdorf durch Transportleistungen und Aufpasserdienste zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Ramazan K***** beigetragen, welcher durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe CZ 9 mm der Tankwartin der JET-Tankstelle Rosina K***** einen Bargeldbetrag von 2.686,88 EUR mit dem Vorsatz, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abnötigte;
8. am 21. März 2002 in Wien XXIII. durch Transportleistungen und Aufpasserdienste zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Ramazan K***** beigetragen, welcher durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe CZ 9 mm der Tankwartin der JET-Tankstelle Claudia L***** einen Bargeldbetrag von 2.272,87 EUR mit dem Vorsatz, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abnötigte."8. am 21. März 2002 in Wien römisch 23 . durch Transportleistungen und Aufpasserdienste zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Ramazan K***** beigetragen, welcher durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe CZ 9 mm der Tankwartin der JET-Tankstelle Claudia L***** einen Bargeldbetrag von 2.272,87 EUR mit dem Vorsatz, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abnötigte."
Bereits im ersten Rechtsgang haben die Geschworenen die auf die Verbrechen des schweren Raubes gerichteten, den Beschwerdeführer betreffenden acht Hauptfragen einstimmig bejaht und auf das Vorliegen entschuldigenden Notstands gerichtete Zusatzfragen einstimmig verneint. Wegen Unterlassung von durch die Verantwortung des Angeklagten indizierten Eventualfragen nach den Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB wurde der Wahrspruch allerdings zur Stellung von Eventualfragen in dieser Richtung auch in der Beantwortung der Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB bei den Raubtaten aufgehoben und die auf die Raubfakten bezogene (abermalige) Fragestellung nach § 11 StGB sowie nach § 287 Abs 1 StGB angeordnet. Im nunmehr zweiten Rechtsgang wurden die Zusatzfragen einstimmig verneint. Demgemäß entfiel die Beantwortung der Eventualfragen.Bereits im ersten Rechtsgang haben die Geschworenen die auf die Verbrechen des schweren Raubes gerichteten, den Beschwerdeführer betreffenden acht Hauptfragen einstimmig bejaht und auf das Vorliegen entschuldigenden Notstands gerichtete Zusatzfragen einstimmig verneint. Wegen Unterlassung von durch die Verantwortung des Angeklagten indizierten Eventualfragen nach den Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB wurde der Wahrspruch allerdings zur Stellung von Eventualfragen in dieser Richtung auch in der Beantwortung der Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit nach Paragraph 11, StGB bei den Raubtaten aufgehoben und die auf die Raubfakten bezogene (abermalige) Fragestellung nach Paragraph 11, StGB sowie nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB angeordnet. Im nunmehr zweiten Rechtsgang wurden die Zusatzfragen einstimmig verneint. Demgemäß entfiel die Beantwortung der Eventualfragen.