Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Strafausspruch der angefochtenen Entscheidung mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Strafausspruch der angefochtenen Entscheidung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 31 Abs 1 StGB darf nämlich eine gemäß dieser Bestimmung zu verhängende Zusatzstrafe das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die aktuell abzuurteilende Tat angedroht ist. Da § 141 Abs 1 StGB nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder eine Geldstrafe bis zu sechzig Tagessätzen vorsieht, hätte die ausgesprochene Strafe nicht verhängt werden dürfen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB darf nämlich eine gemäß dieser Bestimmung zu verhängende Zusatzstrafe das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die aktuell abzuurteilende Tat angedroht ist. Da Paragraph 141, Absatz eins, StGB nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder eine Geldstrafe bis zu sechzig Tagessätzen vorsieht, hätte die ausgesprochene Strafe nicht verhängt werden dürfen.
Zumal der rechtsirrige Strafausspruch dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Bei der sohin vorzunehmenden Strafneubemessung waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Z 1 StGB) erschwerend, der bislang ordentliche Lebenswandel des Täters (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), und das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) mildernd.Zumal der rechtsirrige Strafausspruch dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Bei der sohin vorzunehmenden Strafneubemessung waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) erschwerend, der bislang ordentliche Lebenswandel des Täters (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), und das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) mildernd.
Hievon ausgehend wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2001 verhängte auszusprechen, weshalb von einer Zusatzstrafe abzusehen war.