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Entscheidung 12 Os 2/07x×

Entscheidung 12 Os 2/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os2/07x

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Celestino D***** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB, AZ 6dE Hv 5257/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil vom 18. Jänner 2002 (ON 51) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Celestino D*****, AZ 6dE Hv 5257/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 18. Jänner 2002 (ON 51) in seinem Strafausspruch das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, StGB und des Paragraph 141, Absatz eins, StGB.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird - unter Beibehaltung der Vorhaftanrechnung - im Strafausspruch aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gemäß Paragraphen 31, 40, StGB wird von der Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2001, AZ 6aE Hv 5961/00, abgesehen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem - auch einen (Teil-)Freispruch enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2002, GZ 6dE Hv 5257/01-51, wurde Celestino D***** des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme (Paragraphen 31, 40, StGB) auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2001, AZ 6aE Hv 5961/00, mit dem wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, SMG sowie des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB eine zwölfmonatige, im Teil von acht Monaten bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war (S 13), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat Celestino D***** am 26. Juni 2000 (zu ergänzen:) aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, Verfügungsberechtigten einer B*****-Filiale ein After Shave im Wert von 390 S (ds 28,34 Euro) wegzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Strafausspruch der angefochtenen Entscheidung mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB darf nämlich eine gemäß dieser Bestimmung zu verhängende Zusatzstrafe das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die aktuell abzuurteilende Tat angedroht ist. Da Paragraph 141, Absatz eins, StGB nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder eine Geldstrafe bis zu sechzig Tagessätzen vorsieht, hätte die ausgesprochene Strafe nicht verhängt werden dürfen.

Zumal der rechtsirrige Strafausspruch dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Bei der sohin vorzunehmenden Strafneubemessung waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) erschwerend, der bislang ordentliche Lebenswandel des Täters (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), und das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) mildernd.

Hievon ausgehend wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2001 verhängte auszusprechen, weshalb von einer Zusatzstrafe abzusehen war.

Anmerkung

E83639 12Os2.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00002.07X.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0120OS00002_07X0000_000