[4] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[5] Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert das Unterbleiben der Stellung einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach § 3 Abs 1 StGB (vgl Lässig, WK-StPO § 313 Rz 4). Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zB des die Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447). In der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse vermögen aber nur dann Anlass für die Stellung einer Zusatzfrage zu geben, wenn sie für die diesbezügliche Entscheidung der Geschworenen erheblich sind. Unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Fragestellung sind sie somit relevant, wenn sie im schöffengerichtlichen Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig wären (RIS-Justiz RS0100396; Lässig, WK-StPO § 313 Rz 7 f; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42). [5] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert das Unterbleiben der Stellung einer eigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Paragraph 3, Absatz eins, StGB vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 4). Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, also zB des die Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447). In der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse vermögen aber nur dann Anlass für die Stellung einer Zusatzfrage zu geben, wenn sie für die diesbezügliche Entscheidung der Geschworenen erheblich sind. Unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Fragestellung sind sie somit relevant, wenn sie im schöffengerichtlichen Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig wären (RIS-Justiz RS0100396; Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 7 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42).
[6] Nach der Verantwortung des Angeklagten habe ihm Ü* zunächst mehrere Faustschläge versetzt und habe der Genannte sodann ein Messer gegen ihn gerichtet. Er habe ihn zwar an der Hand erfasst, Ü* sei es aber nach einem Gerangel gelungen, sich loszureißen. Der Angeklagte vermute, dass sich Ü* die Verletzung beim ruckartigen Zurückziehen der Hand selbst zugefügt habe (ON 52.1, 9 ff [insbes S 13]; ON 74.1, 5 ff).
[7] Diese von der Beschwerde ins Treffen geführten Angaben des Angeklagten scheiden nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung von vornherein als ernst zu nehmendes Indiz für die Abwehr eines Angriffs des Ü* aus, weil der Angeklagte die ihm vorgeworfene Handlung zur Gänze bestreitet, mit anderen Worten also gar nicht behauptet, sie zur Abwehr eines Angriffs des Ü* begangen zu haben.
[8] Der Forderung der weiteren Fragenrüge nach Stellung von Eventualfragen in Richtung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach „§§ 15, 84 Abs 1 StGB“ und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 (offenbar gemeint:) Abs 1 StGB zuwider stellen der lediglich leichte Verletzungsgrad und die geringe Stichtiefe (ON 26.2, 5 ff; ON 74.1, 38 ff) ebenfalls kein solches Indiz für Fragestellungen nach Körperverletzungsdelikten dar (vgl RIS-Justiz RS0101087 [T7]). [8] Der Forderung der weiteren Fragenrüge nach Stellung von Eventualfragen in Richtung des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach „§§ 15, 84 Absatz eins, StGB“ und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, (offenbar gemeint:) Absatz eins, StGB zuwider stellen der lediglich leichte Verletzungsgrad und die geringe Stichtiefe (ON 26.2, 5 ff; ON 74.1, 38 ff) ebenfalls kein solches Indiz für Fragestellungen nach Körperverletzungsdelikten dar vergleiche RIS-Justiz RS0101087 [T7]).
[9] Gleichermaßen scheidet die bloße Spekulation, dass der Angeklagte im Fall eines Tötungsvorsatzes heftiger zugestochen hätte, als Grundlage für die gerügten Eventualfragen aus (RIS-Justiz RS0100420, RS0101087 [T9]). Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Ü* beruft, vernachlässigt sie insbesondere dessen Angaben, wonach der Angeklagte nach dem ersten Stich erneut ausgeholt und wiederum versucht hätte, auf ihn einzustechen, er den weiteren Angriff aber mit einem Besenstil habe abwehren können (ON 74.1, 28 f; vgl aber RIS-Justiz RS0120766 [T2, T3 und T4]. [9] Gleichermaßen scheidet die bloße Spekulation, dass der Angeklagte im Fall eines Tötungsvorsatzes heftiger zugestochen hätte, als Grundlage für die gerügten Eventualfragen aus (RIS-Justiz RS0100420, RS0101087 [T9]). Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Ü* beruft, vernachlässigt sie insbesondere dessen Angaben, wonach der Angeklagte nach dem ersten Stich erneut ausgeholt und wiederum versucht hätte, auf ihn einzustechen, er den weiteren Angriff aber mit einem Besenstil habe abwehren können (ON 74.1, 28 f; vergleiche aber RIS-Justiz RS0120766 [T2, T3 und T4].
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344 iVm § 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 344 iVm § 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.