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Entscheidung 12 Os 2/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os2/25y

Entscheidungsdatum

04.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 5. September 2024, GZ 610 Hv 3/24d-74.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * O* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 15. Dezember 2023 in W* versucht, * Ü* zu töten, indem er mit einem Messer mit einer 15 cm langen, spitz zulaufenden Klinge auf diesen einstach und ein weiteres Mal auf ihn einzustechen versuchte, wobei Ü* eine Stichwunde in der rechten vorderen Brustwand in Höhe des 5. Zwischenrippenraums mit einem in den Weichteilen verlaufenden, etwa 5 cm langen, nach außen gerichteten Stichkanal erlitt, den zweiten Stich aber abwehren konnte.

[3] Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (Paragraphen 15, 75, StGB). Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[5] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert das Unterbleiben der Stellung einer eigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Paragraph 3, Absatz eins, StGB vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 4). Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, also zB des die Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447). In der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse vermögen aber nur dann Anlass für die Stellung einer Zusatzfrage zu geben, wenn sie für die diesbezügliche Entscheidung der Geschworenen erheblich sind. Unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Fragestellung sind sie somit relevant, wenn sie im schöffengerichtlichen Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig wären (RIS-Justiz RS0100396; Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 7 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42).

[6]           Nach der Verantwortung des Angeklagten habe ihm Ü* zunächst mehrere Faustschläge versetzt und habe der Genannte sodann ein Messer gegen ihn gerichtet. Er habe ihn zwar an der Hand erfasst, Ü* sei es aber nach einem Gerangel gelungen, sich loszureißen. Der Angeklagte vermute, dass sich Ü* die Verletzung beim ruckartigen Zurückziehen der Hand selbst zugefügt habe (ON 52.1, 9 ff [insbes S 13]; ON 74.1, 5 ff).

[7]           Diese von der Beschwerde ins Treffen geführten Angaben des Angeklagten scheiden nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung von vornherein als ernst zu nehmendes Indiz für die Abwehr eines Angriffs des Ü* aus, weil der Angeklagte die ihm vorgeworfene Handlung zur Gänze bestreitet, mit anderen Worten also gar nicht behauptet, sie zur Abwehr eines Angriffs des Ü* begangen zu haben.

[8] Der Forderung der weiteren Fragenrüge nach Stellung von Eventualfragen in Richtung des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach „§§ 15, 84 Absatz eins, StGB“ und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, (offenbar gemeint:) Absatz eins, StGB zuwider stellen der lediglich leichte Verletzungsgrad und die geringe Stichtiefe (ON 26.2, 5 ff; ON 74.1, 38 ff) ebenfalls kein solches Indiz für Fragestellungen nach Körperverletzungsdelikten dar vergleiche RIS-Justiz RS0101087 [T7]).

[9] Gleichermaßen scheidet die bloße Spekulation, dass der Angeklagte im Fall eines Tötungsvorsatzes heftiger zugestochen hätte, als Grundlage für die gerügten Eventualfragen aus (RIS-Justiz RS0100420, RS0101087 [T9]). Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Ü* beruft, vernachlässigt sie insbesondere dessen Angaben, wonach der Angeklagte nach dem ersten Stich erneut ausgeholt und wiederum versucht hätte, auf ihn einzustechen, er den weiteren Angriff aber mit einem Besenstil habe abwehren können (ON 74.1, 28 f; vergleiche aber RIS-Justiz RS0120766 [T2, T3 und T4].

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00002.25Y.0304.000

Im RIS seit

19.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250304_OGH0002_0120OS00002_25Y0000_000