Der Beschwerde kommt in keiner Richtung hin Berechtigung zu:
Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß das angefochtene Urteil ohnedies die von ihm mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. reklamierte Feststellung enthält, daß sein Vorsatz, abgesehen von dem urteilsmäßig konstatierten Verletzungsvorsatz gegenüber dem Inspektor Johann D, sowohl im Streifenwagen (wo Ludwig A zunächst dem rechts neben ihm auf der Rückbank sitzenden Inspektor D mit dem Handrücken ins Gesicht schlug und ihn dabei leicht an der Oberlippe verletzte und sodann weitere Schläge gegen den Fahrer und den Beifahrer des Funkstreifenwagens richtete), als auch nach dem Aussteigen (als er abermals begann, wild um sich zu schlagen) darauf gerichtet war, seine Festnahme und überstellung zu verhindern (sh. S. 166 unten und S. 167 oben d.A.). Daß das Erstgericht aber die gegen den Fahrer und Beifahrer gerichteten Tätlichkeiten des Angeklagten nicht - so wie im Falle des Inspektors D - zum Anlaß einer Prüfung in der Richtung (versuchter) vorsätzlicher Körperverletzung nahm, findet im (konstatierten) Fehlen jeglicher Verletzungen dieser beiden Beamten eine hinreichende Erklärung und bedurfte keiner näheren Erörterung im Urteil, zumal insoweit ein Anklagevorwurf nicht vorlag.Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß das angefochtene Urteil ohnedies die von ihm mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. reklamierte Feststellung enthält, daß sein Vorsatz, abgesehen von dem urteilsmäßig konstatierten Verletzungsvorsatz gegenüber dem Inspektor Johann D, sowohl im Streifenwagen (wo Ludwig A zunächst dem rechts neben ihm auf der Rückbank sitzenden Inspektor D mit dem Handrücken ins Gesicht schlug und ihn dabei leicht an der Oberlippe verletzte und sodann weitere Schläge gegen den Fahrer und den Beifahrer des Funkstreifenwagens richtete), als auch nach dem Aussteigen (als er abermals begann, wild um sich zu schlagen) darauf gerichtet war, seine Festnahme und überstellung zu verhindern (sh. S. 166 unten und S. 167 oben d.A.). Daß das Erstgericht aber die gegen den Fahrer und Beifahrer gerichteten Tätlichkeiten des Angeklagten nicht - so wie im Falle des Inspektors D - zum Anlaß einer Prüfung in der Richtung (versuchter) vorsätzlicher Körperverletzung nahm, findet im (konstatierten) Fehlen jeglicher Verletzungen dieser beiden Beamten eine hinreichende Erklärung und bedurfte keiner näheren Erörterung im Urteil, zumal insoweit ein Anklagevorwurf nicht vorlag.
Im Falle des Inspektors Johann D hingegen ist die - schlüssige und lebensnahe - Urteilsannahme eines neben dem auf Hinderung der Amtshandlung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten A bestandenen zusätzlichen Verletzungsvorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB.) des Genannten durch den Hinweis des Erstgerichtes auf die u.a. als Feststellungsgrundlage dienenden Zeugenaussage des Johann D (S. 155 d. A.) und des Josef C (S. 156 d.A.), wonach der (einschlägig mehrfach vorbestrafte) Angeklagte mit der Hand seitlich aufgerieben und dem neben ihm im Fonds des Funkstreifenwagens sitzenden D auf die Lippe geschlagen hat, in Verbindung mit der tatsächlich eingetretenen Verletzung DS (sh. S. 63 d.A.), zureichend begründet und aktenmäßig gedeckt.Im Falle des Inspektors Johann D hingegen ist die - schlüssige und lebensnahe - Urteilsannahme eines neben dem auf Hinderung der Amtshandlung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten A bestandenen zusätzlichen Verletzungsvorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) des Genannten durch den Hinweis des Erstgerichtes auf die u.a. als Feststellungsgrundlage dienenden Zeugenaussage des Johann D (S. 155 d. A.) und des Josef C (S. 156 d.A.), wonach der (einschlägig mehrfach vorbestrafte) Angeklagte mit der Hand seitlich aufgerieben und dem neben ihm im Fonds des Funkstreifenwagens sitzenden D auf die Lippe geschlagen hat, in Verbindung mit der tatsächlich eingetretenen Verletzung DS (sh. S. 63 d.A.), zureichend begründet und aktenmäßig gedeckt.
Angesichts dieser Urteilskonstatierungen zur inneren Tatseite des Angeklagten bleibt für die von ihm 'in eventu' mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO. angestrebte Beurteilung in der Richtung einer bloßAngesichts dieser Urteilskonstatierungen zur inneren Tatseite des Angeklagten bleibt für die von ihm 'in eventu' mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. angestrebte Beurteilung in der Richtung einer bloß
fahrlässigen Körperverletzung kein Raum.
Idealkonkurrenz zwischen dem Tatbestand des § 269 Abs 1 StGB. und einem im Zuge der Widerstandsleistung verwirklichten Verletzungsdelikt ist möglich, sofern der Täter auch insoweit die erforderliche subjektive TatseiteIdealkonkurrenz zwischen dem Tatbestand des Paragraph 269, Absatz eins, StGB. und einem im Zuge der Widerstandsleistung verwirklichten Verletzungsdelikt ist möglich, sofern der Täter auch insoweit die erforderliche subjektive Tatseite
- beim Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung Verletzungs-(oder Mißhandlungs-)vorsatz - erfüllt hat (vgl. Leukauf-Steininger, RN. 32 zu § 269 StGB.; Kienapfel, Grundriß BT. I RN. 363; RZ 1979/65; EvBl 1976/45, 120).- beim Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung Verletzungs-(oder Mißhandlungs-)vorsatz - erfüllt hat vergleiche Leukauf-Steininger, RN. 32 zu Paragraph 269, StGB.; Kienapfel, Grundriß BT. römisch eins RN. 363; RZ 1979/65; EvBl 1976/45, 120).
Da dies das Erstgericht vorliegend in Ansehung des vom Angeklagten im Funkstreifenwagen gegen Inspektor D geführten Schlages als erwiesen angenommen hat, ist der Schuldspruch zu Punkt B) des Urteilssatzes wegen des Vergehens nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 4 StGB.Da dies das Erstgericht vorliegend in Ansehung des vom Angeklagten im Funkstreifenwagen gegen Inspektor D geführten Schlages als erwiesen angenommen hat, ist der Schuldspruch zu Punkt B) des Urteilssatzes wegen des Vergehens nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB.
auch frei von Rechtsirrtum.
Es war mithin der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten der Erfolg zu versagen.
Ludwig A wurde nach §§ 269 Abs 1, 28 StGB.Ludwig A wurde nach Paragraphen 269, Absatz eins, 28, StGB.
und gemäß §§ 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Oktober 1980, GZ. 7 a E Vr 8589/80-8 (mit diesem Urteil wurde über den Angeklagten nach §§ 15, 108 Abs 1und gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Oktober 1980, GZ. 7 a E römisch fünf r 8589/80-8 (mit diesem Urteil wurde über den Angeklagten nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins
StGB. eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Straftaten, die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung des tätlichen Widerstandes (auch nach Verlassen des Streifenwagens), als mildernd, daß es beim Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe.
Auch die Berufung ist nicht berechtigt.
Da der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand schon mehrfach strafbare Handlungen begangen hat, kann seine Alkoholisierung zur Tatzeit im Sinne des § 35 StGB. nicht als mildernd gewertet werden. Daß keine dem Grad und den Folgen nach schwerere Verletzung des Zeugen erfolgte, kommt dem Angeklagten als Milderungsgrund nicht zugute, denn nach der Bestimmung des § 84 Abs 2 StGB. kommt in den dort genannten Fällen die strengere Strafdrohung des § 84 Abs 1 StGB. schon dann zur Anwendung, wenn nur eine leichte Folge im Sinne des § 83 StGB. eingetreten ist. Auch wenn man noch das teilweise Geständnis zu den übrigen vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründen als weiteren Milderungsgrund wertet, ist die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des oftmals einschlägig vorbestraften Angeklagten, der immer wieder rasch rückfällig wurde, nicht überhöht.Da der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand schon mehrfach strafbare Handlungen begangen hat, kann seine Alkoholisierung zur Tatzeit im Sinne des Paragraph 35, StGB. nicht als mildernd gewertet werden. Daß keine dem Grad und den Folgen nach schwerere Verletzung des Zeugen erfolgte, kommt dem Angeklagten als Milderungsgrund nicht zugute, denn nach der Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, StGB. kommt in den dort genannten Fällen die strengere Strafdrohung des Paragraph 84, Absatz eins, StGB. schon dann zur Anwendung, wenn nur eine leichte Folge im Sinne des Paragraph 83, StGB. eingetreten ist. Auch wenn man noch das teilweise Geständnis zu den übrigen vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründen als weiteren Milderungsgrund wertet, ist die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des oftmals einschlägig vorbestraften Angeklagten, der immer wieder rasch rückfällig wurde, nicht überhöht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.