Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig erfaßt, es hat jedoch - worauf in der Berufung mit Recht hingewiesen wird - zu wenig darauf Bedacht genommen, daß der Angeklagte durch seine Aussage vor der Polizei wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Es war daher die vom Schöffengericht nach Lage des Falles der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten nach § 32 StGB überhöht festgesetzte Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren, welches sowohl auf die Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen als auch auf die bei Delikten vorliegender Art zu beachtenden generalpräventiven Bedürfnissen noch immer gebührend Bedacht nimmt.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig erfaßt, es hat jedoch - worauf in der Berufung mit Recht hingewiesen wird - zu wenig darauf Bedacht genommen, daß der Angeklagte durch seine Aussage vor der Polizei wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Es war daher die vom Schöffengericht nach Lage des Falles der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten nach Paragraph 32, StGB überhöht festgesetzte Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren, welches sowohl auf die Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen als auch auf die bei Delikten vorliegender Art zu beachtenden generalpräventiven Bedürfnissen noch immer gebührend Bedacht nimmt.
Im Verhältnis zu der auf § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. fußenden Geldstrafe von 99.000 S ist die im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten zu hoch, weshalb sie spruchgemäß herabzusetzen war.Im Verhältnis zu der auf Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. fußenden Geldstrafe von 99.000 S ist die im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten zu hoch, weshalb sie spruchgemäß herabzusetzen war.
Im übrigen ist die Berufung jedoch nicht begründet. Soweit mit dem Vorbringen, es sei bei der Verfallsersatzstrafe die bei Karl B sichergestellte Suchtgiftmenge (vgl. S. 88: 1 Gramm Heroin) zu berücksichtigen, sachlich die Aufteilung dieser Strafe auf eine Tätermehrheit begehrt wird, fehlen hiefür die Voraussetzungen.Im übrigen ist die Berufung jedoch nicht begründet. Soweit mit dem Vorbringen, es sei bei der Verfallsersatzstrafe die bei Karl B sichergestellte Suchtgiftmenge vergleiche S. 88: 1 Gramm Heroin) zu berücksichtigen, sachlich die Aufteilung dieser Strafe auf eine Tätermehrheit begehrt wird, fehlen hiefür die Voraussetzungen.
Denn eine solche nach dem Maß der Schuld und damit nach den Grundsätzen der Strafbemessung (vgl. 9 Os 79/76) vorzunehmende Aufteilung der Verfallsersatzstrafe ist nur bei mehreren an ein- und derselben Straftat beteiligten Personen zulässig. Wird aber - wie hier - dieselbe Suchtgiftmenge oder ein Teil davon wiederholt durch entgeltliche Weitergabe seitens des jeweiligen vorherigen Käufers verhandelt, so liegt keine Beteiligung mehrerer Personen an ein- und derselben Straftat im Sinne des § 12 StGB vor, und es greift demnach auch keine Aufteilung des Erlöses bzw. der Verfallsersatzgeldstrafe Platz.Denn eine solche nach dem Maß der Schuld und damit nach den Grundsätzen der Strafbemessung vergleiche 9 Os 79/76) vorzunehmende Aufteilung der Verfallsersatzstrafe ist nur bei mehreren an ein- und derselben Straftat beteiligten Personen zulässig. Wird aber - wie hier - dieselbe Suchtgiftmenge oder ein Teil davon wiederholt durch entgeltliche Weitergabe seitens des jeweiligen vorherigen Käufers verhandelt, so liegt keine Beteiligung mehrerer Personen an ein- und derselben Straftat im Sinne des Paragraph 12, StGB vor, und es greift demnach auch keine Aufteilung des Erlöses bzw. der Verfallsersatzgeldstrafe Platz.
Vielmehr stehen eine Reihe von nacheinander in bezug auf dieselbe Suchtgiftmenge - oder einen Teil - verübte selbständige Straftaten zur Beurteilung, wobei der von jedem einzelnen Täter aus seiner strafbaren Handlung - nämlich der Weitergabe an die nächste Person - erzielte greifbare Erlös für verfallen zu erklären ist oder, sofern auch dies nicht mehr gegeben werden kann, in Ansehung jedes einzelnen Täters unabhängig entsprechende Verfallsersatzgeldstrafen zu verhängen sind (EvBl. 1978/64).
Zur Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO aus Anlaß der Berufung hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil wegen der vom Erstgericht - der Vorschrift des § 39 StGB zuwider - vorgenommenen Beschränkung der Vorhaftanrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe und der insoweit unterbliebenen Anrechnung der Vorhaft auch auf die gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. verhängte Verfallsersatzstrafe mit der materiellrechtlichen Nichtigkeit nach Par 281 Abs. 1 Z. 11 StPO behaftet ist. Sie war gemäß § 290 Abs. 1 StPO aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und der Ausspruch gemäß § 38 StGB wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus Anlaß der Berufung hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil wegen der vom Erstgericht - der Vorschrift des Paragraph 39, StGB zuwider - vorgenommenen Beschränkung der Vorhaftanrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe und der insoweit unterbliebenen Anrechnung der Vorhaft auch auf die gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. verhängte Verfallsersatzstrafe mit der materiellrechtlichen Nichtigkeit nach Par 281 Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist. Sie war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und der Ausspruch gemäß Paragraph 38, StGB wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.