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Entscheidung 12 Os 2/92×

Entscheidung 12 Os 2/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os2/92

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Risto C***** wegen der Verbrechen der - teils nur versuchten - schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12.November 1991, GZ 37 römisch fünf r 793/91-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffenen Schuldsprüchen wurde Risto C***** der Verbrechen (zu A) der - teils nur versuchten - schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 15, StGB und (zu B) des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, ferner (zu E) der in Tateinheit begangenen Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat C***** überwiegend (Fakten A, B 1 a und b) mit seiner Geliebten Elisabeth S***** jun. und deren Mutter (die beide mit demselben Urteil rechtskräftig abgestraft wurden) der Ruth Gisela K***** mit im Urteil detailliert beschriebenen, durch lange Zeit (Frühsommer 1988 bis März 1991) hindurch fortgesetzten Todesdrohungen gewerbsmäßig

4,4 Millionen S abgenötigt und weitere 630.000 S abzunötigen versucht (A) sowie demselben Opfer durch List Darlehens- und Barbeträge von zusammen 1,6 Millionen S herausgelockt (B 1 a und b); ferner durch ein gleichartig strafbares Vorgehen von Elfriede K***** Schmuck im Wert von 1,5 Millionen S erlistet (B 2) und schließlich, nach seiner Verhaftung, Ruth Gisela K***** durch einen aus dem Gefangenenhaus abgesandten Brief zur falschen Zeugenaussage durch gefährliche Drohung zu nötigen versucht (E).

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO verweist der Angeklagte (zu den Fakten A und B) auf die ursprünglichen vor der Polizei abgelegten Aussagen seiner beiden Mitangeklagten bei ihrer Verhaftung, die im krassen Widerspruch zu den die Schuldsprüche tragenden Feststellungen des Schöffengerichtes stehen.

Aus diesen zwar aktenmäßig erfaßten Aussagen ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, weil die beiden Mitangeklagten des Nichtigkeitswerbers später vor dem Untersuchungsrichter und hernach noch zweimal vor dem Schöffengericht (ON 12, 13, 118 und 131) ganz anderslautende, von ihnen ausdrücklich als richtig bezeichnete Angaben getätigt haben, die dem Schuldspruch neben weiteren Beweismitteln zugrunde gelegt wurden.

Die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde, daß der Angeklagte doch in der Tatzeit steckbrieflich im Ausland gesucht wurde und als "gewiegter (wohl: gewiefter) Verbrecher" nicht lange im Inland geblieben wäre und Millionenbeträge über sein Konto hätte laufen lassen, bringt gleichfalls keine erheblichen Bedenken im bezeichneten Sinn. Denn abgesehen davon, daß ein ununterbrochener Aufenthalt des Angeklagten in Österreich gar nicht konstatiert wurde und Veränderungen auf Bankkonten darüber überhaupt nichts auszusagen vermögen, trat der Angeklagte festgestelltermaßen (siehe unangefochtene Schuldspruchfakten D 1 und 2 wegen des Vergehens nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) in Österreich unter Benützung falscher öffentlicher Urkunden unter fremdem Namen auf.

Weshalb der aus der Haft gesandte Drohbrief, um K***** zur Falschaussage zu bewegen (E), durchaus sinnvoll, jedoch nicht erfolgreich war, hat das Erstgericht umfassend begründet (US 22 ff). Dem kann die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht derart begegnen, daß sie auf Grund der gegebenen Beweismittel andere Überlegungen anstellt, welche die Tat nicht sinnvoll erscheinen lassen und, darauf gegründet, einen Widerspruch behauptet. Denn damit wird nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen, aber kein formeller Begründungsmangel dargetan.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht davon aus, daß dem Angeklagten bei Absendung des Drohbriefes (E) die Ernsthaftigkeit zu drohen und die Ernsthaftigkeit K***** zu einer falschen Zeugenaussage zu bewegen gefehlt habe.

Abgesehen davon, daß die weiteren diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen gar nicht dartun, welches Strafgesetz unter den behaupteten Umständen auf den Angeklagten anzuwenden gewesen wäre, entfernt sich damit die Rechtsrüge prozeßordnungswidrig von den anderslautenden gegenteiligen und eindeutigen Urteilsannahmen, daß nach der Vorstellung des Angeklagten dessen Drohbrief dazu diente, um das Erpressungsopfer auch noch zur Falschaussage zu bewegen (US 22).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus den genannten Erwägungen teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung hat damit gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.

Anmerkung

E27863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00002.92.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19920220_OGH0002_0120OS00002_9200000_000