Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO verweist der Angeklagte (zu den Fakten A und B) auf die ursprünglichen vor der Polizei abgelegten Aussagen seiner beiden Mitangeklagten bei ihrer Verhaftung, die im krassen Widerspruch zu den die Schuldsprüche tragenden Feststellungen des Schöffengerichtes stehen.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO verweist der Angeklagte (zu den Fakten A und B) auf die ursprünglichen vor der Polizei abgelegten Aussagen seiner beiden Mitangeklagten bei ihrer Verhaftung, die im krassen Widerspruch zu den die Schuldsprüche tragenden Feststellungen des Schöffengerichtes stehen.
Aus diesen zwar aktenmäßig erfaßten Aussagen ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, weil die beiden Mitangeklagten des Nichtigkeitswerbers später vor dem Untersuchungsrichter und hernach noch zweimal vor dem Schöffengericht (ON 12, 13, 118 und 131) ganz anderslautende, von ihnen ausdrücklich als richtig bezeichnete Angaben getätigt haben, die dem Schuldspruch neben weiteren Beweismitteln zugrunde gelegt wurden.
Die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde, daß der Angeklagte doch in der Tatzeit steckbrieflich im Ausland gesucht wurde und als "gewiegter (wohl: gewiefter) Verbrecher" nicht lange im Inland geblieben wäre und Millionenbeträge über sein Konto hätte laufen lassen, bringt gleichfalls keine erheblichen Bedenken im bezeichneten Sinn. Denn abgesehen davon, daß ein ununterbrochener Aufenthalt des Angeklagten in Österreich gar nicht konstatiert wurde und Veränderungen auf Bankkonten darüber überhaupt nichts auszusagen vermögen, trat der Angeklagte festgestelltermaßen (siehe unangefochtene Schuldspruchfakten D 1 und 2 wegen des Vergehens nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB) in Österreich unter Benützung falscher öffentlicher Urkunden unter fremdem Namen auf.Die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde, daß der Angeklagte doch in der Tatzeit steckbrieflich im Ausland gesucht wurde und als "gewiegter (wohl: gewiefter) Verbrecher" nicht lange im Inland geblieben wäre und Millionenbeträge über sein Konto hätte laufen lassen, bringt gleichfalls keine erheblichen Bedenken im bezeichneten Sinn. Denn abgesehen davon, daß ein ununterbrochener Aufenthalt des Angeklagten in Österreich gar nicht konstatiert wurde und Veränderungen auf Bankkonten darüber überhaupt nichts auszusagen vermögen, trat der Angeklagte festgestelltermaßen (siehe unangefochtene Schuldspruchfakten D 1 und 2 wegen des Vergehens nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) in Österreich unter Benützung falscher öffentlicher Urkunden unter fremdem Namen auf.
Weshalb der aus der Haft gesandte Drohbrief, um K***** zur Falschaussage zu bewegen (E), durchaus sinnvoll, jedoch nicht erfolgreich war, hat das Erstgericht umfassend begründet (US 22 ff). Dem kann die Mängelrüge (Z 5) nicht derart begegnen, daß sie auf Grund der gegebenen Beweismittel andere Überlegungen anstellt, welche die Tat nicht sinnvoll erscheinen lassen und, darauf gegründet, einen Widerspruch behauptet. Denn damit wird nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen, aber kein formeller Begründungsmangel dargetan.Weshalb der aus der Haft gesandte Drohbrief, um K***** zur Falschaussage zu bewegen (E), durchaus sinnvoll, jedoch nicht erfolgreich war, hat das Erstgericht umfassend begründet (US 22 ff). Dem kann die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht derart begegnen, daß sie auf Grund der gegebenen Beweismittel andere Überlegungen anstellt, welche die Tat nicht sinnvoll erscheinen lassen und, darauf gegründet, einen Widerspruch behauptet. Denn damit wird nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen, aber kein formeller Begründungsmangel dargetan.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht davon aus, daß dem Angeklagten bei Absendung des Drohbriefes (E) die Ernsthaftigkeit zu drohen und die Ernsthaftigkeit K***** zu einer falschen Zeugenaussage zu bewegen gefehlt habe.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht davon aus, daß dem Angeklagten bei Absendung des Drohbriefes (E) die Ernsthaftigkeit zu drohen und die Ernsthaftigkeit K***** zu einer falschen Zeugenaussage zu bewegen gefehlt habe.
Abgesehen davon, daß die weiteren diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen gar nicht dartun, welches Strafgesetz unter den behaupteten Umständen auf den Angeklagten anzuwenden gewesen wäre, entfernt sich damit die Rechtsrüge prozeßordnungswidrig von den anderslautenden gegenteiligen und eindeutigen Urteilsannahmen, daß nach der Vorstellung des Angeklagten dessen Drohbrief dazu diente, um das Erpressungsopfer auch noch zur Falschaussage zu bewegen (US 22).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus den genannten Erwägungen teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus den genannten Erwägungen teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung hat damit gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.Über die Berufung hat damit gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.