Die Anklagebehörde bekämpft den Freispruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Darin zieht die Staatsanwaltschaft zwar zum Teil Elemente der unanfechtbaren Beweiswürdigung in Beschwerde, wendet darüber hinaus jedoch zusätzlich mit Recht ein, daß der erstgerichtliche Ausspruch über die fehlende Feststellbarkeit von Aggressionshandlungen gegen den Zeugen K***** schon im Hinblick auf dessen Verletzungen offenbar unzureichend und unvollständig begründet wurde.Die Anklagebehörde bekämpft den Freispruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Darin zieht die Staatsanwaltschaft zwar zum Teil Elemente der unanfechtbaren Beweiswürdigung in Beschwerde, wendet darüber hinaus jedoch zusätzlich mit Recht ein, daß der erstgerichtliche Ausspruch über die fehlende Feststellbarkeit von Aggressionshandlungen gegen den Zeugen K***** schon im Hinblick auf dessen Verletzungen offenbar unzureichend und unvollständig begründet wurde.
Nach dem Vorfall wies Fritz K***** laut ärztlichem Befund (53 ff) neben einer Schleimhautabschürfung in der Analgegend noch folgende Verletzungen auf: Im Gesicht eine leichte Weichteilschwellung der linken Wangen - Jochbogengegend sowie eine Einblutung in die linke weiße Augenhaut; am Hals etwa unterhalb des linken Ohrläppchens drei umschriebene fingerbeerengroße Weichteilrötungen mit angedeuteter Schürfung der Oberhaut sowie unterhalb des rechten Unterkieferbogens eine ähnliche Beschädigung. Der Sachverständige für gerichtliche Medizin Dr.U***** bezeichnete die Entstehungsschilderungen des Zeugen K*****, der behauptete, vom Angeklagten Ohrfeigen erhalten zu haben, als verletzungskonform (57). Er führte die Körperbeschädigungen im Gesicht auf eine stumpfmechanische Gewalteinwirkung (mäßigen Grades) zurück und verneinte insoweit ausdrücklich das Vorliegen typischer Sturzverletzungen (55 und 136). Die Spuren am Hals charakterisierte der Sachverständige als Zupackverletzungen "ähnlich einer normalen Vergewaltigung" (136).
Die hiezu angestellten, überwiegend spekulativen Urteilsüberlegungen des Erstgerichtes, die Gesichtsverletzungen K*****s könnten durch einen allfälligen Sturz des alkoholisierten Zeugen, die Halsverletzungen hingegen im Zuge freiwilliger sexueller Annäherung verursacht worden sein, waren primär eine offenbar unzureichende Auseinandersetzung mit diesen Hinweisen auf eine gewaltsame Attacke, weil entgegen der entwickelten Auffassung von einer "leichten" Erklärbarkeit (US 4) der aggressionsspezifischen Verletzungen im Gesicht durch ein mögliches Sturzgeschehen keine Rede sein kann und die für unwiderlegt befundene Verantwortung des Angeklagten ein heftiges Zupacken in der Halsgegend des Zeugen überhaupt nicht erwähnte.
Soweit das Erstgericht zudem noch nicht darauf einging, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr.U***** gegen das Vorliegen von Sturzverletzungen sprach und eine Ähnlichkeit der Halsverletzungen mit den Zupackfolgen bei Vergewaltigungen hervorhob, blieben Beweisumstände unberücksichtigt, welche den maßgeblichen richterlichen Schlußfolgerungen direkt zuwiderliefen und demgemäß sorgfältig und gewissenhaft zu erörtern gewesen wären. Das Unterbleiben derartiger Darlegungen zu einem Ausspruch über eine entscheidende Tatsache zieht die Unvollständigkeit der Urteilsgründe in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nach sich, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.Soweit das Erstgericht zudem noch nicht darauf einging, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr.U***** gegen das Vorliegen von Sturzverletzungen sprach und eine Ähnlichkeit der Halsverletzungen mit den Zupackfolgen bei Vergewaltigungen hervorhob, blieben Beweisumstände unberücksichtigt, welche den maßgeblichen richterlichen Schlußfolgerungen direkt zuwiderliefen und demgemäß sorgfältig und gewissenhaft zu erörtern gewesen wären. Das Unterbleiben derartiger Darlegungen zu einem Ausspruch über eine entscheidende Tatsache zieht die Unvollständigkeit der Urteilsgründe in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nach sich, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Vollständigkeit halber sei noch in rechtlicher Hinsicht zur Anklage angemerkt, daß einerseits im vorgeworfenen Sachverhalt die für eine selbständige gesonderte Zurechnung einer Vergewaltigung und eines nachfolgenden Vergewaltigungsversuches erforderliche willensmäßige Eigenständigkeit des Täterverhaltens im Sinne einer Deliktswiederholung nicht zum Ausdruck kommt und andererseits ohndies
das als Versuch angelastete Verhalten richtig als Tatvollendung zu beurteilen wäre (EvBl 1991/13 = JBl 1991, 225 = NRsp 1990/236).