Entscheidung 12 Os 2/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ömer E***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 12. Dezember 1996, AZ 6 Bs 617/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ömer E***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 12. Dezember 1996, AZ 6 Bs 617/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Ömer E***** gegen den oben bezeichneten Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war, nicht Folge gegeben.
Die dagegen erhobene, als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Ömer E*****, in der er die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen bestreitet, ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00002.97.0213.000
Dokumentnummer
JJT_19970213_OGH0002_0120OS00002_9700000_000