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Entscheidung 12 Os 2/97×

Entscheidung 12 Os 2/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os2/97

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ömer E***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 12. Dezember 1996, AZ 6 Bs 617/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Ömer E***** gegen den oben bezeichneten Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war, nicht Folge gegeben.

Die dagegen erhobene, als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Ömer E*****, in der er die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen bestreitet, ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E45103 12D00027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00002.97.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19970213_OGH0002_0120OS00002_9700000_000