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Entscheidung 12 Os 20/00×

Entscheidung 12 Os 20/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os20/00

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans-Jürgen N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 2015/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde dieses Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 11. Jänner 2000, AZ 7 Bs 327/99 (= ON 379), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten Hans-Jürgen N***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Mai 1999, GZ 28 römisch fünf r 2015/95-373, mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 357, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E57669 12D00200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00020..0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0120OS00020_0000000_000