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Entscheidung 12 Os 20/01×

Entscheidung 12 Os 20/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os20/01 (12Os21/01)

Entscheidungsdatum

08.03.2001

Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl R***** wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Oktober 2000, GZ 23 römisch fünf r 1.304/00-45, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten erstgerichtlichen Beschluss (Paragraph 494 a, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl R***** des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er "am 4. 5. 2000 in Graz Irina S***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, indem er seinen rechten Unterarm gegen ihre Halspartie presste, sie gegen eine Wand drückte und ihr ein Messer vorhielt, sowie dadurch, dass er versuchte, ihr Leibchen und Pullover vom Körper zu reißen, und mehrfach äußerte: ""Sei still, du sollst nicht schreien!"", zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, wobei die Vollendung der Tat an der erfolgreichen Gegenwehr der Genannten scheiterte."

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt zunächst entscheidungswesentlichen Bezug vermissen, indem sie in sich widersprüchliche erstgerichtliche Tatsachenfeststellungen daraus ableitet, dass im Urteilsspruch die Tathandlung als Versuch, der tatbetroffenen Irina S***** "Leibchen und Pullover vom Körper zu reißen", die Bekleidung der Genannten in den Urteilsgründen allerdings mit "T-Shirt, einer Jacke mit 3/4-Ärmeln und einer Übergangsjacke", die Agression des Angeklagten zudem mit einem Griff an die Jacke über der Kleidung beschrieben wird. Macht es doch für Tatbeurteilung keinen maßgebenden Unterschied, ob das vom Tatopfer unter der Übergangsjacke getragene Kleidungsstück tatsächlich als Pullover (AS 1, 25) oder aber als (jedenfalls geschlossen getragene) "Jacke" mit "V-Ausschnitt" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu werten ist. Unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeargumentation partiell übergangenen vollen Wortlauts der tatrichterlichen Feststellungen auf den Seiten 6 und 7 der Urteilsgründe kommt auch keine Unklarheit darüber auf, dass der (durch den Griff an die Opferbekleidung eingeleitete) Versuch des Angeklagten, das ergriffene Kleidungsstück "herunterzureißen", an der Gegenwehr der Irina S***** scheiterte.

Unter Berücksichtigung der mit mängelfreier Begründung als erwiesen angenommenen objektiven Modalitäten des vom Angeklagten gesetzten Gewaltaktes ist dem Vorwurf "willkürlicher" Bejahung eines nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB fassbaren Tätervorsatzes der Boden entzogen.

Mit bloßen Spekulationen über den Beweiswert eines auf der Grundlage der festgestellten Aggressionsakte als naheliegend bezeichneten schweren Verletzungserfolges setzt die Mängelrüge auf eine Art der Urteilsanfechtung, die lediglich im Bereich einer - gesetzlich hier nicht vorgesehenen - Schuldberufung zulässig ist. Von den dazu relevierten denklogischen Unvereinbarkeiten kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.

Auf die Geltendmachung eines vermeintlichen materiellen Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) läuft schließlich das weitere Vorbringen zur Mängelrüge hinaus, soweit in den Urteilsgründen eine hinreichende Klarstellung darüber vermisst wird, "welches Verhalten der Angeklagte der Zeugin abringen wollte bzw mit der Androhung welchen konkreten körperlichen Übels er ihr Verhalten in welche Weise beeinflussen wollte". Bleibt doch nach Lage des Falles vor dem Hintergrund der detaillierten erstgerichtlichen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, das von einer Eskalation der ursprünglich bloß verbalen Kontaktanbahnung bis zur massiven Gewaltanwendung mit Waffeneinsatz gegen das in den Hausflur verfolgte Opfer samt kleidungsspezifischen Tätermanipulationen gekennzeichnet war, kein denklogisch nachvollziehbarer Freiraum für die Annahme offen, dass sich der Angeklagte bei der exzessiven Gewaltausübung gegen die tatbetroffene Frau vorweg auf geschlechtliche Handlungen festgelegt haben könnte, die insgesamt den Schwellenbereich der zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB geeigneten Erheblichkeit nicht überstiegen hätten.

Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorgebracht wird, vermag keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachengrundlagen des angefochtenen Schuldspruchs zu erwecken. Was hier als die Glaubwürdigkeit der Zeugin Irina S***** vermeintlich grundsätzlich problematisierende Ungereimtheiten in deren Angaben geltend gemacht wird, findet durchwegs in dem Umstand eine schlüssige Erklärung, dass es unter vergleichbaren Modalitäten tatbetroffenen Personen aus allgemein einsichtigen Gründen regelmäßig verwehrt bleibt, das Tatgeschehen bei wiederholten Vernehmungsanlässen jeweils in allen Details durchwegs konform mit früheren Tatschilderungen wiederzugeben.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) eine umfassende Orientierung am Opferverhalten (Eröffnung einer Fluchtmöglichkeit durch Hilferufe - US 7) vernachlässigt, verfehlt die Reklamation strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB eine prozessordnungsgemäße Darstellung des hiezu geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung und seine Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem angefochtenen Urteil gefassten Widerrufsbeschluss wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61027 12D00201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00020.01.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20010308_OGH0002_0120OS00020_0100000_000