Die Mängelrüge (Z 5) lässt zunächst entscheidungswesentlichen Bezug vermissen, indem sie in sich widersprüchliche erstgerichtliche Tatsachenfeststellungen daraus ableitet, dass im Urteilsspruch die Tathandlung als Versuch, der tatbetroffenen Irina S***** "Leibchen und Pullover vom Körper zu reißen", die Bekleidung der Genannten in den Urteilsgründen allerdings mit "T-Shirt, einer Jacke mit 3/4-Ärmeln und einer Übergangsjacke", die Agression des Angeklagten zudem mit einem Griff an die Jacke über der Kleidung beschrieben wird. Macht es doch für Tatbeurteilung keinen maßgebenden Unterschied, ob das vom Tatopfer unter der Übergangsjacke getragene Kleidungsstück tatsächlich als Pullover (AS 1, 25) oder aber als (jedenfalls geschlossen getragene) "Jacke" mit "V-Ausschnitt" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu werten ist. Unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeargumentation partiell übergangenen vollen Wortlauts der tatrichterlichen Feststellungen auf den Seiten 6 und 7 der Urteilsgründe kommt auch keine Unklarheit darüber auf, dass der (durch den Griff an die Opferbekleidung eingeleitete) Versuch des Angeklagten, das ergriffene Kleidungsstück "herunterzureißen", an der Gegenwehr der Irina S***** scheiterte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt zunächst entscheidungswesentlichen Bezug vermissen, indem sie in sich widersprüchliche erstgerichtliche Tatsachenfeststellungen daraus ableitet, dass im Urteilsspruch die Tathandlung als Versuch, der tatbetroffenen Irina S***** "Leibchen und Pullover vom Körper zu reißen", die Bekleidung der Genannten in den Urteilsgründen allerdings mit "T-Shirt, einer Jacke mit 3/4-Ärmeln und einer Übergangsjacke", die Agression des Angeklagten zudem mit einem Griff an die Jacke über der Kleidung beschrieben wird. Macht es doch für Tatbeurteilung keinen maßgebenden Unterschied, ob das vom Tatopfer unter der Übergangsjacke getragene Kleidungsstück tatsächlich als Pullover (AS 1, 25) oder aber als (jedenfalls geschlossen getragene) "Jacke" mit "V-Ausschnitt" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu werten ist. Unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeargumentation partiell übergangenen vollen Wortlauts der tatrichterlichen Feststellungen auf den Seiten 6 und 7 der Urteilsgründe kommt auch keine Unklarheit darüber auf, dass der (durch den Griff an die Opferbekleidung eingeleitete) Versuch des Angeklagten, das ergriffene Kleidungsstück "herunterzureißen", an der Gegenwehr der Irina S***** scheiterte.
Unter Berücksichtigung der mit mängelfreier Begründung als erwiesen angenommenen objektiven Modalitäten des vom Angeklagten gesetzten Gewaltaktes ist dem Vorwurf "willkürlicher" Bejahung eines nach § 202 Abs 1 StGB fassbaren Tätervorsatzes der Boden entzogen.Unter Berücksichtigung der mit mängelfreier Begründung als erwiesen angenommenen objektiven Modalitäten des vom Angeklagten gesetzten Gewaltaktes ist dem Vorwurf "willkürlicher" Bejahung eines nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB fassbaren Tätervorsatzes der Boden entzogen.
Mit bloßen Spekulationen über den Beweiswert eines auf der Grundlage der festgestellten Aggressionsakte als naheliegend bezeichneten schweren Verletzungserfolges setzt die Mängelrüge auf eine Art der Urteilsanfechtung, die lediglich im Bereich einer - gesetzlich hier nicht vorgesehenen - Schuldberufung zulässig ist. Von den dazu relevierten denklogischen Unvereinbarkeiten kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.
Auf die Geltendmachung eines vermeintlichen materiellen Feststellungsmangels (Z 9 lit a) läuft schließlich das weitere Vorbringen zur Mängelrüge hinaus, soweit in den Urteilsgründen eine hinreichende Klarstellung darüber vermisst wird, "welches Verhalten der Angeklagte der Zeugin abringen wollte bzw mit der Androhung welchen konkreten körperlichen Übels er ihr Verhalten in welche Weise beeinflussen wollte". Bleibt doch nach Lage des Falles vor dem Hintergrund der detaillierten erstgerichtlichen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, das von einer Eskalation der ursprünglich bloß verbalen Kontaktanbahnung bis zur massiven Gewaltanwendung mit Waffeneinsatz gegen das in den Hausflur verfolgte Opfer samt kleidungsspezifischen Tätermanipulationen gekennzeichnet war, kein denklogisch nachvollziehbarer Freiraum für die Annahme offen, dass sich der Angeklagte bei der exzessiven Gewaltausübung gegen die tatbetroffene Frau vorweg auf geschlechtliche Handlungen festgelegt haben könnte, die insgesamt den Schwellenbereich der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 202 Abs 1 StGB geeigneten Erheblichkeit nicht überstiegen hätten.Auf die Geltendmachung eines vermeintlichen materiellen Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) läuft schließlich das weitere Vorbringen zur Mängelrüge hinaus, soweit in den Urteilsgründen eine hinreichende Klarstellung darüber vermisst wird, "welches Verhalten der Angeklagte der Zeugin abringen wollte bzw mit der Androhung welchen konkreten körperlichen Übels er ihr Verhalten in welche Weise beeinflussen wollte". Bleibt doch nach Lage des Falles vor dem Hintergrund der detaillierten erstgerichtlichen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, das von einer Eskalation der ursprünglich bloß verbalen Kontaktanbahnung bis zur massiven Gewaltanwendung mit Waffeneinsatz gegen das in den Hausflur verfolgte Opfer samt kleidungsspezifischen Tätermanipulationen gekennzeichnet war, kein denklogisch nachvollziehbarer Freiraum für die Annahme offen, dass sich der Angeklagte bei der exzessiven Gewaltausübung gegen die tatbetroffene Frau vorweg auf geschlechtliche Handlungen festgelegt haben könnte, die insgesamt den Schwellenbereich der zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB geeigneten Erheblichkeit nicht überstiegen hätten.
Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) vorgebracht wird, vermag keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachengrundlagen des angefochtenen Schuldspruchs zu erwecken. Was hier als die Glaubwürdigkeit der Zeugin Irina S***** vermeintlich grundsätzlich problematisierende Ungereimtheiten in deren Angaben geltend gemacht wird, findet durchwegs in dem Umstand eine schlüssige Erklärung, dass es unter vergleichbaren Modalitäten tatbetroffenen Personen aus allgemein einsichtigen Gründen regelmäßig verwehrt bleibt, das Tatgeschehen bei wiederholten Vernehmungsanlässen jeweils in allen Details durchwegs konform mit früheren Tatschilderungen wiederzugeben.Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorgebracht wird, vermag keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachengrundlagen des angefochtenen Schuldspruchs zu erwecken. Was hier als die Glaubwürdigkeit der Zeugin Irina S***** vermeintlich grundsätzlich problematisierende Ungereimtheiten in deren Angaben geltend gemacht wird, findet durchwegs in dem Umstand eine schlüssige Erklärung, dass es unter vergleichbaren Modalitäten tatbetroffenen Personen aus allgemein einsichtigen Gründen regelmäßig verwehrt bleibt, das Tatgeschehen bei wiederholten Vernehmungsanlässen jeweils in allen Details durchwegs konform mit früheren Tatschilderungen wiederzugeben.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) eine umfassende Orientierung am Opferverhalten (Eröffnung einer Fluchtmöglichkeit durch Hilferufe - US 7) vernachlässigt, verfehlt die Reklamation strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB eine prozessordnungsgemäße Darstellung des hiezu geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) eine umfassende Orientierung am Opferverhalten (Eröffnung einer Fluchtmöglichkeit durch Hilferufe - US 7) vernachlässigt, verfehlt die Reklamation strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB eine prozessordnungsgemäße Darstellung des hiezu geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung und seine Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem angefochtenen Urteil gefassten Widerrufsbeschluss wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung und seine Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem angefochtenen Urteil gefassten Widerrufsbeschluss wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.