Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden Verteidigungsrechte durch die - entgegen § 238 StPO - in der Hauptverhandlung am 10. September 2003 unterlassene (erst im angefochtenen Erkenntnis nachgeholte - US 12) Entscheidung über den in der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2003 gestellten (S 222), in jener vom 10. September 2003 gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit wiederholten ("die Parteien bringen vor wie bisher"; S 226; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310 ff) Antrag auf Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens sowie einer Expertise eines Sachverständigen aus der Sexualkunde zum Beweis, "dass der Angeklagte keine sexuell pädophile Neigung aufweist, sich insbesondere in sexueller Hinsicht nicht Kindern hingezogen fühlt und auch sonst keine Hinweise vorliegen, dass er hinsichtlich der sexuellen Komponente keine seelischen oder geistigen Abartigkeiten aufweist sowie seine Persönlichkeitstruktur mit der ihm zur Last gelegten Tat nicht in Einklang zu bringen ist", nicht beeinträchtigt. Denn im Sinn des dazu in der Hauptverhandlung am 11. Juni 2003 ergangenen erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses, das (hier) durch Zeitablauf (§ 276a StPO) seine Wirksamkeit verlor (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 30, Fabrizy StPO9 § 238 RN 4), sind die allenfalls für eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB relevanten Beweisthemen fallbezogen nicht aktuell (S 223).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden Verteidigungsrechte durch die - entgegen Paragraph 238, StPO - in der Hauptverhandlung am 10. September 2003 unterlassene (erst im angefochtenen Erkenntnis nachgeholte - US 12) Entscheidung über den in der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2003 gestellten (S 222), in jener vom 10. September 2003 gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit wiederholten ("die Parteien bringen vor wie bisher"; S 226; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310 ff) Antrag auf Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens sowie einer Expertise eines Sachverständigen aus der Sexualkunde zum Beweis, "dass der Angeklagte keine sexuell pädophile Neigung aufweist, sich insbesondere in sexueller Hinsicht nicht Kindern hingezogen fühlt und auch sonst keine Hinweise vorliegen, dass er hinsichtlich der sexuellen Komponente keine seelischen oder geistigen Abartigkeiten aufweist sowie seine Persönlichkeitstruktur mit der ihm zur Last gelegten Tat nicht in Einklang zu bringen ist", nicht beeinträchtigt. Denn im Sinn des dazu in der Hauptverhandlung am 11. Juni 2003 ergangenen erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses, das (hier) durch Zeitablauf (Paragraph 276 a, StPO) seine Wirksamkeit verlor (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 30, Fabrizy StPO9 Paragraph 238, RN 4), sind die allenfalls für eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB relevanten Beweisthemen fallbezogen nicht aktuell (S 223).
Vom - unzulässigen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331 ff) - Erkundungscharakter dieser Antragstellung abgesehen wird zudem nicht dargelegt, warum der unter Beweis zu stellende Umstand für die Schuldfrage von Bedeutung sein sollte, vielmehr versucht, hiedurch die Akzeptanz der (vom Schöffengericht abgelehnten leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers herbeizuführen. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) betrifft die Frage, ob bzw wann Sandra B***** "jemals geäußert hätte, dass sie zum Beschwerdeführer ziehen wolle", keine entscheidende Tatsache, sodass die kritisierten ausführlichen diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 8 f) auf sich beruhen können: Mit Blick auf die als überzeugend erachtete Aussage der Tatbetroffenen, sie habe aus Angst vor dem Angeklagten diesem gegenüber Freude über Begegnungen bloß simuliert (S 135), wird die Ernstlichkeit von auch allenfalls nach den Missbrauchshandlungen getätigten Äußerungen des Mädchens, einmal zu seinem Vater ziehen zu wollen, relativiert, weshalb die darauf bezogene Passage aus der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner näheren Erörterung bedurfte.Vom - unzulässigen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331 ff) - Erkundungscharakter dieser Antragstellung abgesehen wird zudem nicht dargelegt, warum der unter Beweis zu stellende Umstand für die Schuldfrage von Bedeutung sein sollte, vielmehr versucht, hiedurch die Akzeptanz der (vom Schöffengericht abgelehnten leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers herbeizuführen. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft die Frage, ob bzw wann Sandra B***** "jemals geäußert hätte, dass sie zum Beschwerdeführer ziehen wolle", keine entscheidende Tatsache, sodass die kritisierten ausführlichen diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 8 f) auf sich beruhen können: Mit Blick auf die als überzeugend erachtete Aussage der Tatbetroffenen, sie habe aus Angst vor dem Angeklagten diesem gegenüber Freude über Begegnungen bloß simuliert (S 135), wird die Ernstlichkeit von auch allenfalls nach den Missbrauchshandlungen getätigten Äußerungen des Mädchens, einmal zu seinem Vater ziehen zu wollen, relativiert, weshalb die darauf bezogene Passage aus der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner näheren Erörterung bedurfte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.