Die dagegen vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 4 und Z 10a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 10 a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Behauptung einer Nichtigkeit gemäß Z 4, weil in der Hauptverhandlung unter anderem eine mit ihm aufgenommene, von ihm aber (bewusst) nicht unterfertigte Niederschrift (vgl S 651/VI) verlesen wurde (S 65/IX), legt einerseits nicht dar, aus welchem Grund dadurch in der Hauptverhandlung irgendeine prozessuale Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden sei, und übergeht andererseits, dass die Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO erfolgte (S 93/IX).Die Behauptung einer Nichtigkeit gemäß Ziffer 4,, weil in der Hauptverhandlung unter anderem eine mit ihm aufgenommene, von ihm aber (bewusst) nicht unterfertigte Niederschrift vergleiche S 651/VI) verlesen wurde (S 65/IX), legt einerseits nicht dar, aus welchem Grund dadurch in der Hauptverhandlung irgendeine prozessuale Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden sei, und übergeht andererseits, dass die Verlesung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erfolgte (S 93/IX).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) argumentiert zum einen damit, dass im Fahrzeug des Harald P***** (vgl Faktum I 3) aufgefundene Haare nicht dem Angeklagten zugeordnet werden konnten (DNA-Gutachten ON 172, 173), und hebt zum anderen hervor, dass zwei Zeuginnen Haartracht und -farbe des Täters der Faktengruppe I im Widerspruch zum Erscheinungsbild des Angeklagten beschrieben.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) argumentiert zum einen damit, dass im Fahrzeug des Harald P***** vergleiche Faktum römisch eins 3) aufgefundene Haare nicht dem Angeklagten zugeordnet werden konnten (DNA-Gutachten ON 172, 173), und hebt zum anderen hervor, dass zwei Zeuginnen Haartracht und -farbe des Täters der Faktengruppe römisch eins im Widerspruch zum Erscheinungsbild des Angeklagten beschrieben.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen werden dadurch nicht erweckt:
Nach den Verfahrensergebnissen trug nämlich der Täter bei Verübung des Raubes und in weiterer Folge auch des Mordes eine (bis über die Ohren reichende und ins Genick gezogene) Haube mit einer darüber befestigten großflächigen Gesichtsmaske (vgl Bilder der Überwachungskamera der Bank S 399, 455/II; Zeugen Ba***** S 373/II, Gabriela M***** S 379/II).Nach den Verfahrensergebnissen trug nämlich der Täter bei Verübung des Raubes und in weiterer Folge auch des Mordes eine (bis über die Ohren reichende und ins Genick gezogene) Haube mit einer darüber befestigten großflächigen Gesichtsmaske vergleiche Bilder der Überwachungskamera der Bank S 399, 455/II; Zeugen Ba***** S 373/II, Gabriela M***** S 379/II).
Die bezogenen Angaben (S 345/II) der Tatzeugin Christel H***** kurz nach dem für sie überaus belastenden Geschehen (handelte es sich beim Mordopfer doch um ihren Gatten) - die sie im Übrigen in der Hauptverhandlung relativierte (S 39/IX) - vermögen daher keine qualifizierte Bedeutung bei der Lösung der Schuldfrage zu entfalten. Die Zeugin Edith Br***** (die Kassiererin eines in der Nähe der Bank gelegenen Geschäftes) wiederum beschrieb einen Mann, der in Richtung Bank ging (S 207/VIII, 68/IX), dessen von der Beschwerde behauptete Identität mit dem Täter allerdings nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens rein hypothetisch ist (vgl S 753/VI). Auch wenn nicht gesichert ist (vgl S 363/II, 40/IX), dass der Täter im Auto des Harald P***** noch eine Haube trug (was gegen das Hinterlassen von Haarspuren spräche), vermag das Auffinden von Haaren anderer Personen im genannten Fahrzeug zur Beantwortung der Täterfrage überhaupt nichts beizutragen.Die bezogenen Angaben (S 345/II) der Tatzeugin Christel H***** kurz nach dem für sie überaus belastenden Geschehen (handelte es sich beim Mordopfer doch um ihren Gatten) - die sie im Übrigen in der Hauptverhandlung relativierte (S 39/IX) - vermögen daher keine qualifizierte Bedeutung bei der Lösung der Schuldfrage zu entfalten. Die Zeugin Edith Br***** (die Kassiererin eines in der Nähe der Bank gelegenen Geschäftes) wiederum beschrieb einen Mann, der in Richtung Bank ging (S 207/VIII, 68/IX), dessen von der Beschwerde behauptete Identität mit dem Täter allerdings nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens rein hypothetisch ist vergleiche S 753/VI). Auch wenn nicht gesichert ist vergleiche S 363/II, 40/IX), dass der Täter im Auto des Harald P***** noch eine Haube trug (was gegen das Hinterlassen von Haarspuren spräche), vermag das Auffinden von Haaren anderer Personen im genannten Fahrzeug zur Beantwortung der Täterfrage überhaupt nichts beizutragen.
Bloß der Vollständigkeit halber sei aus der für die Täterschaft des Angeklagten in den Schuldspruchfakten I sprechenden erdrückenden Indizienkette hervorgehoben, dass die Tatmunition aus der sichergestellten Faustfeuerwaffe des Rechtsmittelwerbers, der zum Tatzeitpunkt kein geregeltes Einkommen aufwies und verschuldet war (S 367 f, 383/III), verschossen wurde (S 595, 599/VI, 87/IX) und diese (sehr seltene) Munition der ebenso beim Angeklagten beschlagnahmten entsprach (S 117, 385/VI, 90/IX), wobei dessen Verantwortung zum Erwerb der Waffe (erst) im Mai 2003 in einem namentlich genannten Lokal in Wien (S 371/III, 21 ff/IX) im Widerspruch zu dem Umstand steht, dass dieses zur fraglichen Zeit gar nicht in Betrieb war (S 381/VI).Bloß der Vollständigkeit halber sei aus der für die Täterschaft des Angeklagten in den Schuldspruchfakten römisch eins sprechenden erdrückenden Indizienkette hervorgehoben, dass die Tatmunition aus der sichergestellten Faustfeuerwaffe des Rechtsmittelwerbers, der zum Tatzeitpunkt kein geregeltes Einkommen aufwies und verschuldet war (S 367 f, 383/III), verschossen wurde (S 595, 599/VI, 87/IX) und diese (sehr seltene) Munition der ebenso beim Angeklagten beschlagnahmten entsprach (S 117, 385/VI, 90/IX), wobei dessen Verantwortung zum Erwerb der Waffe (erst) im Mai 2003 in einem namentlich genannten Lokal in Wien (S 371/III, 21 ff/IX) im Widerspruch zu dem Umstand steht, dass dieses zur fraglichen Zeit gar nicht in Betrieb war (S 381/VI).
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die ungeachtet des Antrages auf gänzliche Urteilsaufhebung zum Faktum II unausgeführt blieb (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), war deshalb und darüber hinaus als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde, die ungeachtet des Antrages auf gänzliche Urteilsaufhebung zum Faktum römisch zwei unausgeführt blieb (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), war deshalb und darüber hinaus als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der als Ergänzung der Rechtsmittelausführung durch den Verteidiger gedachte Schriftsatz des Angeklagten vom 20. Februar 2005 ist ex lege (§ 285 Abs 1 Satz 1 StPO) unbeachtlich und sohin keiner Erwiderung zugänglich (Fabrizy StPO9 § 285 Rz 1).Der als Ergänzung der Rechtsmittelausführung durch den Verteidiger gedachte Schriftsatz des Angeklagten vom 20. Februar 2005 ist ex lege (Paragraph 285, Absatz eins, Satz 1 StPO) unbeachtlich und sohin keiner Erwiderung zugänglich (Fabrizy StPO9 Paragraph 285, Rz 1).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.