Ausschließlich gegen die Schuldsprüche V./1./c./ und V./2./a./ wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leonard G*****, der keine Berechtigung zukommt.Ausschließlich gegen die Schuldsprüche römisch fünf./1./c./ und römisch fünf./2./a./ wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leonard G*****, der keine Berechtigung zukommt.
Zum Schuldspruch V./1./c./ hält der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge zutreffend fest, dass sich die Beweiswürdigung zum rechtswidrigen Eindringen in das Lokal P***** unter der irrigen Bezeichnung „Zu Faktum V./1./d./“ findet. Der aus dieser - ersichtlich auf einem Schreibfehler beruhenden - Falschbezeichnung abgeleitete Einwand, es mangle zum Schuldspruchpunkt V./1./c./ an einer Begründung (Z 5), geht angesichts der genau dieses inkriminierte Geschehen erörternden Erwägungen des erkennenden Gerichts (US 32 f unter Bezugnahme auf die diesen Einbruchsdiebstahl betreffenden Erhebungsergebnisse ON 7 in ON 13) ins Leere.Zum Schuldspruch römisch fünf./1./c./ hält der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge zutreffend fest, dass sich die Beweiswürdigung zum rechtswidrigen Eindringen in das Lokal P***** unter der irrigen Bezeichnung „Zu Faktum römisch fünf./1./d./“ findet. Der aus dieser - ersichtlich auf einem Schreibfehler beruhenden - Falschbezeichnung abgeleitete Einwand, es mangle zum Schuldspruchpunkt römisch fünf./1./c./ an einer Begründung (Ziffer 5,), geht angesichts der genau dieses inkriminierte Geschehen erörternden Erwägungen des erkennenden Gerichts (US 32 f unter Bezugnahme auf die diesen Einbruchsdiebstahl betreffenden Erhebungsergebnisse ON 7 in ON 13) ins Leere.
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge war der in den Aktenvermerken des Stadtpolizeikommandos Wiener Neustadt vom 29. Jänner 2009 (S 61 ff in ON 16) und vom 2. Februar 2009 (S 65 in ON 16) schriftlich festgehaltene Inhalt der die Aufnahmen der Überwachungskamera wiedergebenden CD durch einverständlichen Vortrag (S 115 in ON 242) Gegenstand der Hauptverhandlung und wurde daher zulässig zur Begründung des Schuldspruchs herangezogen.
Soweit der Nichtigkeitswerber die Behauptung bloßer „Scheinbegründung“ auf seine zur Beschädigung der Eingangstür des Lokals P***** geständige, einen auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung von Spirituosen und Zigarren gerichteten Vorsatz jedoch bestreitende Aussage sowie auf die Verantwortung des Rasim Mu***** stützt, der behauptet, der Vorschlag zum Betreten des Lokals sei erst getätigt worden, nachdem sich Leonard G***** entfernt hatte, bekämpft er bloß die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Diese leiteten die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung von Wertgegenständen gerichteten Vorsatzes anlässlich des Aufbrechens der Lokaltür aus dem äußeren Geschehen, nämlich dem - für einen Zerstörungswillen nicht typischen bloßen - Aufbrechen der Tür, weiters aus der aus den Aufnahmen der Überwachungskamera ersichtlichen mehrfachen Rückkehr der Angeklagten zum Tatort, aber auch aus der Tatsache, dass Leonard G***** bereits mehrfach in Geschäftsräumlichkeiten eingebrochen hatte, und nicht zuletzt aufgrund des in der Hauptverhandlung von Leonard G***** und Rasim Mu***** gewonnenen Eindrucks ab (US 32 f), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.Soweit der Nichtigkeitswerber die Behauptung bloßer „Scheinbegründung“ auf seine zur Beschädigung der Eingangstür des Lokals P***** geständige, einen auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung von Spirituosen und Zigarren gerichteten Vorsatz jedoch bestreitende Aussage sowie auf die Verantwortung des Rasim Mu***** stützt, der behauptet, der Vorschlag zum Betreten des Lokals sei erst getätigt worden, nachdem sich Leonard G***** entfernt hatte, bekämpft er bloß die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Diese leiteten die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung von Wertgegenständen gerichteten Vorsatzes anlässlich des Aufbrechens der Lokaltür aus dem äußeren Geschehen, nämlich dem - für einen Zerstörungswillen nicht typischen bloßen - Aufbrechen der Tür, weiters aus der aus den Aufnahmen der Überwachungskamera ersichtlichen mehrfachen Rückkehr der Angeklagten zum Tatort, aber auch aus der Tatsache, dass Leonard G***** bereits mehrfach in Geschäftsräumlichkeiten eingebrochen hatte, und nicht zuletzt aufgrund des in der Hauptverhandlung von Leonard G***** und Rasim Mu***** gewonnenen Eindrucks ab (US 32 f), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.
Dass die Tatrichter dem Angeklagten Rasim Mu***** im Rahmen der Strafzumessung (irrig zu dessen Gunsten) ein „umfassendes Geständnis“ zubilligten, obwohl er sich zum Schuldspruchfaktum V./1./c./ (wie auf US 33 aktenkonform festgehalten) bloß einer Sachbeschädigung an der Tür und eines erst später gefassten Diebstahlvorsatzes schuldig bekannt hatte, begründet keinen inneren Widerspruch in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO.Dass die Tatrichter dem Angeklagten Rasim Mu***** im Rahmen der Strafzumessung (irrig zu dessen Gunsten) ein „umfassendes Geständnis“ zubilligten, obwohl er sich zum Schuldspruchfaktum römisch fünf./1./c./ (wie auf US 33 aktenkonform festgehalten) bloß einer Sachbeschädigung an der Tür und eines erst später gefassten Diebstahlvorsatzes schuldig bekannt hatte, begründet keinen inneren Widerspruch in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO.
Die eine unzureichende Begründung zum Schuldspruchfaktum V./2./a./ reklamierende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) versucht mit isolierter Bezugnahme auf Teile der Angaben des Jeton M***** in der Hauptverhandlung, der einräumte, „es kann sein, dass der G***** nichts (von dem von Jeton M***** und Hasan A***** im Pkw geführten Gespräch zum geplanten Einbruchsdiebstahl) mitbekommen hat, weil die Musik im Auto so laut war“ (S 61 in ON 242), der eine Beteiligung am Einbruchsdiebstahl leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen, übergeht jedoch die vom erkennenden Gericht als überzeugender herangezogenen (US 34), den Beschwerdeführer belastenden Aussagen des Jeton M***** vor der Polizei (S 213 in ON 2 in ON 13) und (ursprünglich) in der Hauptverhandlung (S 61 in ON 242). Solcherart bekämpft der Angeklagte einmal mehr in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.Die eine unzureichende Begründung zum Schuldspruchfaktum römisch fünf./2./a./ reklamierende Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) versucht mit isolierter Bezugnahme auf Teile der Angaben des Jeton M***** in der Hauptverhandlung, der einräumte, „es kann sein, dass der G***** nichts (von dem von Jeton M***** und Hasan A***** im Pkw geführten Gespräch zum geplanten Einbruchsdiebstahl) mitbekommen hat, weil die Musik im Auto so laut war“ (S 61 in ON 242), der eine Beteiligung am Einbruchsdiebstahl leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen, übergeht jedoch die vom erkennenden Gericht als überzeugender herangezogenen (US 34), den Beschwerdeführer belastenden Aussagen des Jeton M***** vor der Polizei (S 213 in ON 2 in ON 13) und (ursprünglich) in der Hauptverhandlung (S 61 in ON 242). Solcherart bekämpft der Angeklagte einmal mehr in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Aktenwidrig ist die Behauptung, die Einlassung des Jeton M***** vor der Polizei wäre in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen. Diesbezüglich reicht der Hinweis auf die einvernehmlich vorgetragenen Aktenteile (vgl S 115 in ON 242: Verlesung der ON 2, 3 und 4 in ON 13).Aktenwidrig ist die Behauptung, die Einlassung des Jeton M***** vor der Polizei wäre in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen. Diesbezüglich reicht der Hinweis auf die einvernehmlich vorgetragenen Aktenteile vergleiche S 115 in ON 242: Verlesung der ON 2, 3 und 4 in ON 13).
Die im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge zum Schuldspruch V./1./c./ wiederholende, die eigene leugnende Verantwortung und die bereits erwähnten entlastenden Angaben des Rasim Mu***** hervorhebende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge zum Schuldspruch römisch fünf./1./c./ wiederholende, die eigene leugnende Verantwortung und die bereits erwähnten entlastenden Angaben des Rasim Mu***** hervorhebende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Tatsachenrüge zu Schuldspruch V./2./a./ beschränkt sich auf das Vorbringen, dass keine „objektiv nachvollziehbaren Tatsachen“ die Täterschaft des Rechtsmittelwerbers untermauern könnten. Diese Argumentation ist keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich.Die Tatsachenrüge zu Schuldspruch römisch fünf./2./a./ beschränkt sich auf das Vorbringen, dass keine „objektiv nachvollziehbaren Tatsachen“ die Täterschaft des Rechtsmittelwerbers untermauern könnten. Diese Argumentation ist keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Abs1 StPO.