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Entscheidung 12 Os 20/10y×

Entscheidung 12 Os 20/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os20/10y

Entscheidungsdatum

06.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jeton M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Leonard G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 15. Oktober 2009, GZ 46 Hv 34/09m-270, sowie über dessen Beschwerde gegen die unter einem gefassten Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Leonard G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen, hinsichtlich der Angeklagten Jeton M*****, Rasim Mu*****, Sinan C*****, Pashk S***** und Asadkhan Z***** sowie im Umfang von Teilfreisprüchen rechtskräftigen Urteil wurde der Angeklagte Leonard G***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat Leonard G*****

römisch fünf./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen

1./ weggenommen, und zwar

a./ am 24. Jänner 2009 in Wiener Neustadt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Kristian L***** als Mittäter dem Walter V***** ca 1.700 EUR Bargeld, indem sie in ein Gebäude durch Aufzwängen einer Doppeltür einbrachen und ein Behältnis, nämlich einen Möbeltresor durch Aufbiegen des Einwurfschlitzes aufbrachen;

c./ am 14. Jänner 2009 in Wiener Neustadt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Rasim Mu***** und mit dem außer Verfolgung gesetzten Eduard K***** als Mittäter dem Marcel Ch***** nach Aufbrechen der Eingangstür des Lokals P***** Spirituosen sowie einen Zigarrenbehälter mit Zigarren im Wert von ca 110 EUR;

2./ wegzunehmen versucht, und zwar

a./ am 21. Oktober 2008 in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Jeton M***** und dem bereits rechtskräftig verurteilten Hasan A***** als Mittäter Verfügungsberechtigten von B***** mehr als 3.000 EUR Bargeld, indem sie ein Fenster einschlugen und in das Gebäude einstiegen, wobei die Vollendung der Tat wegen des Eintreffens der Polizei unterblieb;

c./ am 16. Oktober 2008 in L***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Jeton M***** als Mittäter Verfügungsberechtigten des Unternehmens S***** Gegenstände nicht feststellbaren Werts, indem sie die Geschäftstür einschlugen.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen die Schuldsprüche römisch fünf./1./c./ und römisch fünf./2./a./ wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leonard G*****, der keine Berechtigung zukommt.

Zum Schuldspruch römisch fünf./1./c./ hält der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge zutreffend fest, dass sich die Beweiswürdigung zum rechtswidrigen Eindringen in das Lokal P***** unter der irrigen Bezeichnung „Zu Faktum römisch fünf./1./d./“ findet. Der aus dieser - ersichtlich auf einem Schreibfehler beruhenden - Falschbezeichnung abgeleitete Einwand, es mangle zum Schuldspruchpunkt römisch fünf./1./c./ an einer Begründung (Ziffer 5,), geht angesichts der genau dieses inkriminierte Geschehen erörternden Erwägungen des erkennenden Gerichts (US 32 f unter Bezugnahme auf die diesen Einbruchsdiebstahl betreffenden Erhebungsergebnisse ON 7 in ON 13) ins Leere.

Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge war der in den Aktenvermerken des Stadtpolizeikommandos Wiener Neustadt vom 29. Jänner 2009 (S 61 ff in ON 16) und vom 2. Februar 2009 (S 65 in ON 16) schriftlich festgehaltene Inhalt der die Aufnahmen der Überwachungskamera wiedergebenden CD durch einverständlichen Vortrag (S 115 in ON 242) Gegenstand der Hauptverhandlung und wurde daher zulässig zur Begründung des Schuldspruchs herangezogen.

Soweit der Nichtigkeitswerber die Behauptung bloßer „Scheinbegründung“ auf seine zur Beschädigung der Eingangstür des Lokals P***** geständige, einen auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung von Spirituosen und Zigarren gerichteten Vorsatz jedoch bestreitende Aussage sowie auf die Verantwortung des Rasim Mu***** stützt, der behauptet, der Vorschlag zum Betreten des Lokals sei erst getätigt worden, nachdem sich Leonard G***** entfernt hatte, bekämpft er bloß die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Diese leiteten die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung von Wertgegenständen gerichteten Vorsatzes anlässlich des Aufbrechens der Lokaltür aus dem äußeren Geschehen, nämlich dem - für einen Zerstörungswillen nicht typischen bloßen - Aufbrechen der Tür, weiters aus der aus den Aufnahmen der Überwachungskamera ersichtlichen mehrfachen Rückkehr der Angeklagten zum Tatort, aber auch aus der Tatsache, dass Leonard G***** bereits mehrfach in Geschäftsräumlichkeiten eingebrochen hatte, und nicht zuletzt aufgrund des in der Hauptverhandlung von Leonard G***** und Rasim Mu***** gewonnenen Eindrucks ab (US 32 f), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.

Dass die Tatrichter dem Angeklagten Rasim Mu***** im Rahmen der Strafzumessung (irrig zu dessen Gunsten) ein „umfassendes Geständnis“ zubilligten, obwohl er sich zum Schuldspruchfaktum römisch fünf./1./c./ (wie auf US 33 aktenkonform festgehalten) bloß einer Sachbeschädigung an der Tür und eines erst später gefassten Diebstahlvorsatzes schuldig bekannt hatte, begründet keinen inneren Widerspruch in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO.

Die eine unzureichende Begründung zum Schuldspruchfaktum römisch fünf./2./a./ reklamierende Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) versucht mit isolierter Bezugnahme auf Teile der Angaben des Jeton M***** in der Hauptverhandlung, der einräumte, „es kann sein, dass der G***** nichts (von dem von Jeton M***** und Hasan A***** im Pkw geführten Gespräch zum geplanten Einbruchsdiebstahl) mitbekommen hat, weil die Musik im Auto so laut war“ (S 61 in ON 242), der eine Beteiligung am Einbruchsdiebstahl leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen, übergeht jedoch die vom erkennenden Gericht als überzeugender herangezogenen (US 34), den Beschwerdeführer belastenden Aussagen des Jeton M***** vor der Polizei (S 213 in ON 2 in ON 13) und (ursprünglich) in der Hauptverhandlung (S 61 in ON 242). Solcherart bekämpft der Angeklagte einmal mehr in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Aktenwidrig ist die Behauptung, die Einlassung des Jeton M***** vor der Polizei wäre in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen. Diesbezüglich reicht der Hinweis auf die einvernehmlich vorgetragenen Aktenteile vergleiche S 115 in ON 242: Verlesung der ON 2, 3 und 4 in ON 13).

Die im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge zum Schuldspruch römisch fünf./1./c./ wiederholende, die eigene leugnende Verantwortung und die bereits erwähnten entlastenden Angaben des Rasim Mu***** hervorhebende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Tatsachenrüge zu Schuldspruch römisch fünf./2./a./ beschränkt sich auf das Vorbringen, dass keine „objektiv nachvollziehbaren Tatsachen“ die Täterschaft des Rechtsmittelwerbers untermauern könnten. Diese Argumentation ist keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Abs1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00020.10Y.0506.000

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100506_OGH0002_0120OS00020_10Y0000_000