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Entscheidung 12 Os 20/26x×

Entscheidung 12 Os 20/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os20/26x (12Os21/26v)

Entscheidungsdatum

05.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, AZ 126 BAZ 757/25b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden der * Z* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Dezember 2025, GZ 23 Bs 381/25k-4 und GZ 23 Bs 381/25k-5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2025, GZ 23 Bs 381/25k-4, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der * Z* gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2025, AZ 168 Bl 16/25h, mit welchem deren Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * H* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom selben Tag, GZ 23 Bs 381/25k-5, wies das Oberlandesgericht Wien auch die gegen Punkt 2 des bezeichneten Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit dem der Genannten die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, gerichtete Beschwerde der Z* als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichteten, als „Widerspruch“ bezeichneten Beschwerden der Genannten waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen wie Erstere keinen Rechtszug vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO) und gegen solche wie Letztere einen weiteren Rechtszug ausschließt (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E147056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00020.26X.0305.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260305_OGH0002_0120OS00020_26X0000_000