Da es eine Lebensgemeinschaft regelmäßig - und gerade auch im vorliegenden Fall, in dem Elisabeth C den Beschwerdeführer sogar 'Papa' nannte (vgl. S. 39) -Da es eine Lebensgemeinschaft regelmäßig - und gerade auch im vorliegenden Fall, in dem Elisabeth C den Beschwerdeführer sogar 'Papa' nannte vergleiche S. 39) -
mit sich bringt, daß die minderjährigen, noch aufsichtsund schutzbedürftigen Kinder des einen Lebensgefährten auch der Aufsicht und Erziehung des anderen Lebensgefährten unterstehen, hat aber das Erstgericht des weiteren aus den getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch in rechtlicher Beziehung durchaus zutreffend das Vorhandensein eines Autoritätsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und Elisabeth C abgeleitet. Hiezu bedurfte es keineswegs einer ausdrücklichen - die Aufsicht und Erziehung der Elisabeth C betreffende - Vereinbarung zwischen den Lebensgefährten oder etwa gar einer bezüglichen Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers. Entscheidend ist vielmehr nur, daß zwischen dem jeweiligen Täter und der minderjährigen Person ein Verhältnis besteht, das jenem zwischen dem minderjährigen Kind und seinen Eltern ähnlich ist (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 958). Dies traf im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte als Lebensgefährte der Mutter der Elisabeth C in bezug auf diese praktisch die Vaterstelle vertrat, zu (vgl. auch ÖJZ-LSK 1977/133).mit sich bringt, daß die minderjährigen, noch aufsichtsund schutzbedürftigen Kinder des einen Lebensgefährten auch der Aufsicht und Erziehung des anderen Lebensgefährten unterstehen, hat aber das Erstgericht des weiteren aus den getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch in rechtlicher Beziehung durchaus zutreffend das Vorhandensein eines Autoritätsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und Elisabeth C abgeleitet. Hiezu bedurfte es keineswegs einer ausdrücklichen - die Aufsicht und Erziehung der Elisabeth C betreffende - Vereinbarung zwischen den Lebensgefährten oder etwa gar einer bezüglichen Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers. Entscheidend ist vielmehr nur, daß zwischen dem jeweiligen Täter und der minderjährigen Person ein Verhältnis besteht, das jenem zwischen dem minderjährigen Kind und seinen Eltern ähnlich ist vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 958). Dies traf im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte als Lebensgefährte der Mutter der Elisabeth C in bezug auf diese praktisch die Vaterstelle vertrat, zu vergleiche auch ÖJZ-LSK 1977/133).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen das Geständnis an. Die Berufung des Angeklagten, welche unter Hinweis auf das Bestehen einer besonders verlockenden Gelegenheit bei der Deliktsbegehung an Gabriele B und im übrigen auf eine Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit eine Strafminderung begehrt, ist nicht begründet. Der Milderungsgrund nach § 34 Z 9 StGB kommt dem Angeklagten nicht zugute, da er selbst die sexuellen Kontakte mit der unmündigen Gabriele B eingeleitet und auch vertieft hat. Nach dem Tatgeschehen kann auch von einer im Sinne des § 35 StGB schuldmildernden Alkoholisierung kaum die Rede sein.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen das Geständnis an. Die Berufung des Angeklagten, welche unter Hinweis auf das Bestehen einer besonders verlockenden Gelegenheit bei der Deliktsbegehung an Gabriele B und im übrigen auf eine Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit eine Strafminderung begehrt, ist nicht begründet. Der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 9, StGB kommt dem Angeklagten nicht zugute, da er selbst die sexuellen Kontakte mit der unmündigen Gabriele B eingeleitet und auch vertieft hat. Nach dem Tatgeschehen kann auch von einer im Sinne des Paragraph 35, StGB schuldmildernden Alkoholisierung kaum die Rede sein.
Demgegenüber hat das Erstgericht die Wiederholung des Beischlafes mit Unmündigen (an Gabriele B), die Begehung des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen an zwei Mädchen und das Zusammentreffen dieser Verbrechen mit dem Vergehen nach § 212 StGB weder als erschwerend angeführt, noch gewertet.Demgegenüber hat das Erstgericht die Wiederholung des Beischlafes mit Unmündigen (an Gabriele B), die Begehung des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen an zwei Mädchen und das Zusammentreffen dieser Verbrechen mit dem Vergehen nach Paragraph 212, StGB weder als erschwerend angeführt, noch gewertet.
Da somit die Erschwerungsgründe, sieht man von der Tatbegehung an der grenzdebilen Elisabeth C ab, die Milderungsgründe bei weitem überwiegen, erweist sich die vom Erstgericht erkannte Strafe in der Mitte des Strafrahmens als tat- und schuldangemessen und keineswegs überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO