Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 20/83×

Entscheidung 12 Os 20/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os20/83

Entscheidungsdatum

24.03.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 1982, GZ 4 a römisch fünf r 9778/81-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Ringhofer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Abweisung des Antrages des öffentlichen Anklägers gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StGB aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StGB wird Walter A zur Zahlung eines Geldbetrages von S 5.000,-- (fünftausend) verurteilt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. April 1922 geborene Bundesbeamte Walter A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem Paragraph 304, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er in Wien in den Jahren 1975-1978

als Hilfsbauleiter der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete B in insgesamt drei Fällen Vermögensvorteile, nämlich Geldbeträge in der Gesamthöhe von 5.000 S, angenommen hat. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, ihn gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StPO zur Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 S zu verurteilen, verfiel der Ablehnung.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Nichtanwendung des Paragraph 20, Absatz 2, StPO mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Ihr kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht begründete den angefochtenen Teil seines Erkenntnisses damit, daß nur für die Begehung strafbarer Handlungen, nicht hingegen aus ihr dem Täter zugekommene Vermögensvorteile dem Verfall unterliegen würden und die Ausdehnung der Bestimmung des Verfalles nach dem Paragraph 20

StGB auch auf diesen Bereich eine im Strafrecht unzulässige Analogie bedeute.

Demgegenüber wendet die Staatsanwaltschaft jedoch mit Recht ein, daß der Verfall eines Geschenkes oder einer anderen Zuwendung von Geldeswert (und damit in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, StGB auch die Auferlegung eines Wertersatzes, falls der Täter die Zuwendung nicht mehr besitzt) nicht nur bei Entgegennahme durch den Täter für eine strafbare Handlung, sondern auch dann auszusprechen ist, wenn das strafbare Verhalten - wie im Falle des Paragraph 304, Absatz 2, StGB - in der Annahme einer Geldzuwendung selbst besteht. Dies wird im Schrifttum und von der Rechtsprechung uneingeschränkt bejaht vergleiche Dokumentation zum StGB, S 74, letzter Absatz; Leukauf-Steininger2, RN 5 zu Paragraph 20, StGB; 13 Os 128/

82 ua). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts findet diese Auslegung im möglichen Wortsinn des Paragraph 20, StGB durchaus Deckung, sodaß von einem nach Paragraph eins, StGB unzulässigen Analogieschluß keine Rede sein kann (11 Os 177/82, 9 Os 16/83).

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E04150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00020.83.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19830324_OGH0002_0120OS00020_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung