Ihr kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht begründete den angefochtenen Teil seines Erkenntnisses damit, daß nur für die Begehung strafbarer Handlungen, nicht hingegen aus ihr dem Täter zugekommene Vermögensvorteile dem Verfall unterliegen würden und die Ausdehnung der Bestimmung des Verfalles nach dem § 20Das Erstgericht begründete den angefochtenen Teil seines Erkenntnisses damit, daß nur für die Begehung strafbarer Handlungen, nicht hingegen aus ihr dem Täter zugekommene Vermögensvorteile dem Verfall unterliegen würden und die Ausdehnung der Bestimmung des Verfalles nach dem Paragraph 20
StGB auch auf diesen Bereich eine im Strafrecht unzulässige Analogie bedeute.
Demgegenüber wendet die Staatsanwaltschaft jedoch mit Recht ein, daß der Verfall eines Geschenkes oder einer anderen Zuwendung von Geldeswert (und damit in den Fällen des § 20 Abs. 2 StGB auch die Auferlegung eines Wertersatzes, falls der Täter die Zuwendung nicht mehr besitzt) nicht nur bei Entgegennahme durch den Täter für eine strafbare Handlung, sondern auch dann auszusprechen ist, wenn das strafbare Verhalten - wie im Falle des § 304 Abs. 2 StGB - in der Annahme einer Geldzuwendung selbst besteht. Dies wird im Schrifttum und von der Rechtsprechung uneingeschränkt bejaht (vgl Dokumentation zum StGB, S 74, letzter Absatz; Leukauf-Steininger2, RN 5 zu § 20 StGB; 13 Os 128/Demgegenüber wendet die Staatsanwaltschaft jedoch mit Recht ein, daß der Verfall eines Geschenkes oder einer anderen Zuwendung von Geldeswert (und damit in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, StGB auch die Auferlegung eines Wertersatzes, falls der Täter die Zuwendung nicht mehr besitzt) nicht nur bei Entgegennahme durch den Täter für eine strafbare Handlung, sondern auch dann auszusprechen ist, wenn das strafbare Verhalten - wie im Falle des Paragraph 304, Absatz 2, StGB - in der Annahme einer Geldzuwendung selbst besteht. Dies wird im Schrifttum und von der Rechtsprechung uneingeschränkt bejaht vergleiche Dokumentation zum StGB, S 74, letzter Absatz; Leukauf-Steininger2, RN 5 zu Paragraph 20, StGB; 13 Os 128/
82 ua). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts findet diese Auslegung im möglichen Wortsinn des § 20 StGB durchaus Deckung, sodaß von einem nach § 1 StGB unzulässigen Analogieschluß keine Rede sein kann (11 Os 177/82, 9 Os 16/83).82 ua). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts findet diese Auslegung im möglichen Wortsinn des Paragraph 20, StGB durchaus Deckung, sodaß von einem nach Paragraph eins, StGB unzulässigen Analogieschluß keine Rede sein kann (11 Os 177/82, 9 Os 16/83).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.