Die Mängelrüge des Beschwerdeführers (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) erschöpft sich nach Inhalt und Zielsetzung in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes; will doch der Angeklagte mit seinen bezüglichen Beschwerdeausführungen der Sache nach nur seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung zum Durchbruch verhelfen, daß er auf die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und vierte Quartal des Jahres 1984 sowie auf die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für diese beiden Voranmeldungszeiträume (infolge beruflichen Stresses und des Todes seiner Mutter) bloß vergessen habe, womit er im Ergebnis eine von ihm wissentlich herbeigeführte Abgabenverkürzung (durch Unterlassung der fristgerechten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das erste und vierte Quartal des Jahres 1984) in Abrede gestellt hatte. Diese (leugnende) Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung blieb aber entgegen den Beschwerdeausführungen im Ersturteil keineswegs unberücksichtigt, sie wurde vielmehr vom Erstgericht mit schlüssiger Begründung für widerlegt angesehen. Der Beschwerdeführer kann in seiner Mängelrüge somit keinen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel aufzeigen.Die Mängelrüge des Beschwerdeführers (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) erschöpft sich nach Inhalt und Zielsetzung in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes; will doch der Angeklagte mit seinen bezüglichen Beschwerdeausführungen der Sache nach nur seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung zum Durchbruch verhelfen, daß er auf die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und vierte Quartal des Jahres 1984 sowie auf die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für diese beiden Voranmeldungszeiträume (infolge beruflichen Stresses und des Todes seiner Mutter) bloß vergessen habe, womit er im Ergebnis eine von ihm wissentlich herbeigeführte Abgabenverkürzung (durch Unterlassung der fristgerechten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das erste und vierte Quartal des Jahres 1984) in Abrede gestellt hatte. Diese (leugnende) Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung blieb aber entgegen den Beschwerdeausführungen im Ersturteil keineswegs unberücksichtigt, sie wurde vielmehr vom Erstgericht mit schlüssiger Begründung für widerlegt angesehen. Der Beschwerdeführer kann in seiner Mängelrüge somit keinen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel aufzeigen.
Soweit er hingegen in seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) unter Bezugnahme auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung davon ausgeht, daß von ihm die zur Verwirklichung des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG erforderliche subjektive Tatseite nicht erfüllt sei, weiters in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel behauptet und ein vorsätzliches bzw wissentliches Handeln bestreitet, übergeht er die anders lautenden Urteilsannahmen und bringt somit in diesem Umfang den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Ausführung ein Festhalten an den Urteilsfeststellungen (hier zur subjektiven Tatseite) voraussetzt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Soweit er hingegen in seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) unter Bezugnahme auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung davon ausgeht, daß von ihm die zur Verwirklichung des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG erforderliche subjektive Tatseite nicht erfüllt sei, weiters in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel behauptet und ein vorsätzliches bzw wissentliches Handeln bestreitet, übergeht er die anders lautenden Urteilsannahmen und bringt somit in diesem Umfang den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Ausführung ein Festhalten an den Urteilsfeststellungen (hier zur subjektiven Tatseite) voraussetzt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Unzutreffend ist aber auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß sein im Ersturteil festgestelltes Tatverhalten nicht zur Verkürzung der Umsatzsteuer, sondern bloß zu deren verspäteten Festsetzung durch das zuständige Finanzamt geführt habe, womit er der Sache nach den zur Vollendung des Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG erforderlichen Eintritt einer Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bestreitet.Unzutreffend ist aber auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß sein im Ersturteil festgestelltes Tatverhalten nicht zur Verkürzung der Umsatzsteuer, sondern bloß zu deren verspäteten Festsetzung durch das zuständige Finanzamt geführt habe, womit er der Sache nach den zur Vollendung des Tatbestandes nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG erforderlichen Eintritt einer Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bestreitet.
Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut des hier dem Beschwerdeführer angelasteten Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG ist - anders als beim Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG - die Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. Bei den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer handelt es sich um Abgaben, die vom Steuerschuldner (Unternehmer) selbst zu berechnen sind (§ 21 Abs. 1 UStG 1972). Zufolge der Legaldefinition des § 33 Abs. 3 lit b FinStrG ist bei selbst zu berechnenden Abgaben eine Abgabenverkürzung (bereits) bewirkt, wenn die Abgabe (hier Vorauszahlung an Umsatzsteuer) ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde. Der Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich jeweils aus den einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften (vgl Dorazil, Harbich, Reichel, Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, Anm 9 zu § 33 FinStrG). Der Fälligkeitstag für die Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer ist gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 spätestens der zehnte Tag des auf den (für den Beschwerdeführer vierteljährigen) Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats. Das dem Angeklagten zur Last liegende Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG iV mit Abs. 3 lit b der vorgenannten Gesetzesstelle setzt somit nicht die bescheidmäßige Festsetzung der (Jahres-)Umsatzsteuer voraus. Dieses Finanzvergehen betrifft vielmehr die nach dem Gesetz (§ 21 Abs. 1 UStG 1972) fristgebundene Entrichtung (Abführung) der für den Voranmeldungszeitraum (hier: für ein Quartal) selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen. Es ist demnach bereits vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht bis zu dem im Gesetz vorgeschriebenen Fälligkeitstag entrichtet wird (SSt 53/10). Eine solche fristgerechte Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die vom Schuldspruch erfaßten Voranmeldungszeiträume (erstes und viertes Quartal des Jahres 1984) ist aber nach den Urteilsfeststellungen nicht erfolgt und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut des hier dem Beschwerdeführer angelasteten Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist - anders als beim Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG - die Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. Bei den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer handelt es sich um Abgaben, die vom Steuerschuldner (Unternehmer) selbst zu berechnen sind (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972). Zufolge der Legaldefinition des Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG ist bei selbst zu berechnenden Abgaben eine Abgabenverkürzung (bereits) bewirkt, wenn die Abgabe (hier Vorauszahlung an Umsatzsteuer) ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde. Der Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich jeweils aus den einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften vergleiche Dorazil, Harbich, Reichel, Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, Anmerkung 9 zu Paragraph 33, FinStrG). Der Fälligkeitstag für die Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972 spätestens der zehnte Tag des auf den (für den Beschwerdeführer vierteljährigen) Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats. Das dem Angeklagten zur Last liegende Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG iV mit Absatz 3, Litera b, der vorgenannten Gesetzesstelle setzt somit nicht die bescheidmäßige Festsetzung der (Jahres-)Umsatzsteuer voraus. Dieses Finanzvergehen betrifft vielmehr die nach dem Gesetz (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972) fristgebundene Entrichtung (Abführung) der für den Voranmeldungszeitraum (hier: für ein Quartal) selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen. Es ist demnach bereits vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht bis zu dem im Gesetz vorgeschriebenen Fälligkeitstag entrichtet wird (SSt 53/10). Eine solche fristgerechte Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die vom Schuldspruch erfaßten Voranmeldungszeiträume (erstes und viertes Quartal des Jahres 1984) ist aber nach den Urteilsfeststellungen nicht erfolgt und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Entgegen der in der Rechtsrüge vertretenen Auffassung hat somit der Angeklagte Josef K*** unter (vorsätzlicher) Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1972) eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das erste und vierte Quartal des Jahres 1984 (wissentlich) tatsächlich bewirkt, weil er die von ihm für die beiden vorerwähnten Voranmeldungszeiträume zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum jeweiligen Fälligkeitstag (zugegebenermaßen) nicht geleistet hatte. Dem Erstgericht ist demnach beim Schuldspruch wegen des (vollendeten) Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a (Abs. 3 lit b) FinStrG kein Rechtsirrtum unterlaufen. Der Umstand, daß das zuständige Finanzamt (Braunau am Inn) erst später (nämlich im Juli 1985) die den Angeklagten Josef K*** treffende (Jahres-)Umsatzsteuer für 1984 bescheidmäßig festgesetzt hat (vgl S 53 d.A), ist nach dem Vorgesagten für den angefochtenen Schuldspruch rechtlich bedeutungslos.Entgegen der in der Rechtsrüge vertretenen Auffassung hat somit der Angeklagte Josef K*** unter (vorsätzlicher) Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972) eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das erste und vierte Quartal des Jahres 1984 (wissentlich) tatsächlich bewirkt, weil er die von ihm für die beiden vorerwähnten Voranmeldungszeiträume zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum jeweiligen Fälligkeitstag (zugegebenermaßen) nicht geleistet hatte. Dem Erstgericht ist demnach beim Schuldspruch wegen des (vollendeten) Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, (Absatz 3, Litera b,) FinStrG kein Rechtsirrtum unterlaufen. Der Umstand, daß das zuständige Finanzamt (Braunau am Inn) erst später (nämlich im Juli 1985) die den Angeklagten Josef K*** treffende (Jahres-)Umsatzsteuer für 1984 bescheidmäßig festgesetzt hat vergleiche S 53 d.A), ist nach dem Vorgesagten für den angefochtenen Schuldspruch rechtlich bedeutungslos.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef K*** war daher ein Erfolg zu versagen.
Josef K*** wurde nach §§ 33 Abs. 5, 41 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe und zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß §§ 26 Abs. 1 FinStrG und 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die mehrmalige Begehung der Abgabenhinterziehung und als mildernd das Tatsachengeständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung.Josef K*** wurde nach Paragraphen 33, Absatz 5, 41, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe und zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraphen 26, Absatz eins, FinStrG und 43 Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die mehrmalige Begehung der Abgabenhinterziehung und als mildernd das Tatsachengeständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung.
Mit seiner Strafberufung begehrt der Angeklagte mit dem Hinweis auf die vorliegenden Milderungsgründe die bedingte Nachsicht auch der verhängten Geldstrafe.
Die Berufung ist berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt und gewertet. Bei dem geringen Schadensbetrag, der teilweisen Schadensgutmachung und dem bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten kann mit Rücksicht auf die Höhe der nunmehr vom Gericht ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafe angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung auch der Geldstrafe in Verbindung mit der angedrohten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen sprechen bei den besonderen Umständen dieses Falles nicht gegen die bedingte Strafnachsicht.
Es war somit der Berufung Folge zu geben und auch die Geldstrafe unter Setzung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren gemäß §§ 26 Abs. 1 FinStrG und 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.Es war somit der Berufung Folge zu geben und auch die Geldstrafe unter Setzung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraphen 26, Absatz eins, FinStrG und 43 Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.