Allein den Schuldspruch I./ 2./ (betrügerische Herauslockung eines Personenkraftwagens zum Nachteil des Gerd K***) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.Allein den Schuldspruch römisch eins./ 2./ (betrügerische Herauslockung eines Personenkraftwagens zum Nachteil des Gerd K***) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Der Einwand, der auf das in Rede stehende Betrugsfaktum entfallende Teilschadensbetrag wäre rechtsrichtig nicht mit dem vollen Kaufpreis des Fahrzeuges in der Höhe von 160.000 S, sondern bloß mit 20.000 S zu beziffern gewesen, weil der vertragliche Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferunternehmens durch die (vom Erstgericht nur als Schadensgutmachung gewertete) Rückstellung des Personenkraftwagens wirtschaftlich realisiert worden sei und damit lediglich die gebrauchsbedingte Wertminderung als betrugsspezifische Vermögensschädigung zum Tragen komme, gibt zwar die Grundsätze der gefestigten Rechtsprechung zum sogenannten Differenzschaden richtig wieder (Mayerhofer-Rieder3, EGr 32 zu § 147 StGB), berührt aber, wie die Beschwerde abschließend selbst einräumt, im Hinblick auf den nach § 29 StGB durch Zusammenrechnung zu ermittelnden, strafrechtlich relevanten, hier jedenfalls (also auch bei einer Schadensberechnung lt. Beschwerde) wohl 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Gesamtschaden (§ 147 Abs 2 und Abs 3 StGB) nur einen ausschließlich für die Frage der Strafbemessung bedeutsamen Aspekt. Umstände, nach denen hier ein anderes Strafgesetz oder ein anderer Strafsatz anzuwenden wäre, werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Gerade dies aber setzte eine gesetzmäßige Subsumtionsrüge voraus.Der Einwand, der auf das in Rede stehende Betrugsfaktum entfallende Teilschadensbetrag wäre rechtsrichtig nicht mit dem vollen Kaufpreis des Fahrzeuges in der Höhe von 160.000 S, sondern bloß mit 20.000 S zu beziffern gewesen, weil der vertragliche Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferunternehmens durch die (vom Erstgericht nur als Schadensgutmachung gewertete) Rückstellung des Personenkraftwagens wirtschaftlich realisiert worden sei und damit lediglich die gebrauchsbedingte Wertminderung als betrugsspezifische Vermögensschädigung zum Tragen komme, gibt zwar die Grundsätze der gefestigten Rechtsprechung zum sogenannten Differenzschaden richtig wieder (Mayerhofer-Rieder3, EGr 32 zu Paragraph 147, StGB), berührt aber, wie die Beschwerde abschließend selbst einräumt, im Hinblick auf den nach Paragraph 29, StGB durch Zusammenrechnung zu ermittelnden, strafrechtlich relevanten, hier jedenfalls (also auch bei einer Schadensberechnung lt. Beschwerde) wohl 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Gesamtschaden (Paragraph 147, Absatz 2 und Absatz 3, StGB) nur einen ausschließlich für die Frage der Strafbemessung bedeutsamen Aspekt. Umstände, nach denen hier ein anderes Strafgesetz oder ein anderer Strafsatz anzuwenden wäre, werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Gerade dies aber setzte eine gesetzmäßige Subsumtionsrüge voraus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben.