Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa S***** des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 29.Dezember 1992 in Wien Violeta K***** mit Gewalt, indem er sie in einen PKW hineinschob und ihr Faustschläge in das Gesicht versetzte sowie durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerung, wenn sie schreie, werde er sie töten, wobei er sie gleichzeitig umarmte, zu küssen versuchte und mit der Hand zwischen ihre Beine griff, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa S***** des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 29.Dezember 1992 in Wien Violeta K***** mit Gewalt, indem er sie in einen PKW hineinschob und ihr Faustschläge in das Gesicht versetzte sowie durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerung, wenn sie schreie, werde er sie töten, wobei er sie gleichzeitig umarmte, zu küssen versuchte und mit der Hand zwischen ihre Beine griff, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht.
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider war im Rahmen der auf eine gedrängte Darstellung der Urteilserwägungen beschränkten Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) die lediglich auf die Angaben der Zeugin Violeta K***** anläßlich der Anzeigeerstattung sinngemäß (13) Bezug nehmende Sachverhaltsschilderung des Meldungslegers mangels Entscheidungsrelevanz ersichtlich ebensowenig erörterungsbedürftig wie die Aussage der Zeugin K*****, den Angeklagten (im Zuge ihrer Abwehrreaktion) am Geschlechtsteil gepackt zu haben; gleiches gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Zeugin ihren Wagen in zweiter Spur abstellte, zumal die daran anknüpfende - die von ihr geschilderten Tatmodalitäten in Frage stellende - Beschwerdebehauptung, daß sie ihr Fahrzeug - in zeitlichem Zusammenhang mit dem inkriminierten Verhalten des Angeklagten - ausparkte (weshalb sie bei Zutreffen dieser Voraussetzungen der Angeklagte nicht vom Fahrersitz aus habe attackieren können), in den Verfahrensergebnissen nicht gedeckt ist (17, 27, 71, 73, 101). Im gegebenen Zusammenhang ist der Beschwerde ferner zu entgegnen, daß die Zeugin K***** angab, ihr Auto nach mehreren (erfolglosen) Versuchen durch die Beifahrer-(und nicht wie behauptet durch die Fahrer-)tür verlassen zu haben.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider war im Rahmen der auf eine gedrängte Darstellung der Urteilserwägungen beschränkten Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die lediglich auf die Angaben der Zeugin Violeta K***** anläßlich der Anzeigeerstattung sinngemäß (13) Bezug nehmende Sachverhaltsschilderung des Meldungslegers mangels Entscheidungsrelevanz ersichtlich ebensowenig erörterungsbedürftig wie die Aussage der Zeugin K*****, den Angeklagten (im Zuge ihrer Abwehrreaktion) am Geschlechtsteil gepackt zu haben; gleiches gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Zeugin ihren Wagen in zweiter Spur abstellte, zumal die daran anknüpfende - die von ihr geschilderten Tatmodalitäten in Frage stellende - Beschwerdebehauptung, daß sie ihr Fahrzeug - in zeitlichem Zusammenhang mit dem inkriminierten Verhalten des Angeklagten - ausparkte (weshalb sie bei Zutreffen dieser Voraussetzungen der Angeklagte nicht vom Fahrersitz aus habe attackieren können), in den Verfahrensergebnissen nicht gedeckt ist (17, 27, 71, 73, 101). Im gegebenen Zusammenhang ist der Beschwerde ferner zu entgegnen, daß die Zeugin K***** angab, ihr Auto nach mehreren (erfolglosen) Versuchen durch die Beifahrer-(und nicht wie behauptet durch die Fahrer-)tür verlassen zu haben.
Weshalb es ferner von Relevanz sein sollte, daß das Tatopfer die inkriminierte Drohung in der Hauptverhandlung (erst) über Vorhalt des Vorsitzenden bekundete, vermag die Beschwerde nicht einmal andeutungsweise darzutun.
Als aktenfremd auf sich beruhen muß das weitere, vermeintliche Widersprüche in den Angaben der Zeugen K***** und V***** behauptende Vorbringen, das Tatopfer habe sich, nachdem es mitgeteilt habe, von einem Mann belästigt worden zu sein, "später, nämlich nach dieser ersten Belästigung durch einen unbekannten Mann", zunächst in Gesellschaft dreier Männer befunden und sei später neuerlich ins Lokal gekommen, habe zu weinen begonnen und erklärt, daß ein Mann versucht habe, sie im Auto zu vergewaltigen (vgl die mit den Angaben der Zeugin Violeta K***** - insbesondere in Verbindung mit der Fragestellung der Verteidigerin - in Einklang stehende Aussage des Zeugen V***** in der Hauptverhandlung am 9.Dezember 1993 - 101 f).Als aktenfremd auf sich beruhen muß das weitere, vermeintliche Widersprüche in den Angaben der Zeugen K***** und V***** behauptende Vorbringen, das Tatopfer habe sich, nachdem es mitgeteilt habe, von einem Mann belästigt worden zu sein, "später, nämlich nach dieser ersten Belästigung durch einen unbekannten Mann", zunächst in Gesellschaft dreier Männer befunden und sei später neuerlich ins Lokal gekommen, habe zu weinen begonnen und erklärt, daß ein Mann versucht habe, sie im Auto zu vergewaltigen vergleiche die mit den Angaben der Zeugin Violeta K***** - insbesondere in Verbindung mit der Fragestellung der Verteidigerin - in Einklang stehende Aussage des Zeugen V***** in der Hauptverhandlung am 9.Dezember 1993 - 101 f).
Die weitere Beschwerdeargumentation erschöpft sich, indem sie die tatrichterliche Würdigung des Beweiswertes der Verantwortung des Angeklagten und der Angaben des Tatopfers in Frage zu stellen sucht, in einem zur Darlegung formeller Begründungsmängel ungeeigneten Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 144 bis 147, 148, 149 zu § 281 Abs. 1 Z 5; E 21 22, 26 und 26a zu § 258).Die weitere Beschwerdeargumentation erschöpft sich, indem sie die tatrichterliche Würdigung des Beweiswertes der Verantwortung des Angeklagten und der Angaben des Tatopfers in Frage zu stellen sucht, in einem zur Darlegung formeller Begründungsmängel ungeeigneten Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 144 bis 147, 148, 149 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,; E 21 22, 26 und 26a zu Paragraph 258,).
Gleiches gilt für die zum Teil die Einwände der Mängelrüge wiederholende Tatsachenrüge (Z 5 a), mit der der Beschwerdeführer eine von der tatrichterlichen abweichende Würdigungsvariante seiner Verantwortung plausibel zu machen sucht, insgesamt aber weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun noch schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen vermag, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen.Gleiches gilt für die zum Teil die Einwände der Mängelrüge wiederholende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit der der Beschwerdeführer eine von der tatrichterlichen abweichende Würdigungsvariante seiner Verantwortung plausibel zu machen sucht, insgesamt aber weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun noch schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen vermag, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 Abs. 1 StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, Absatz eins, StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.