Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und c StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und c StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Schon die Feststellungsmängel monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich jedoch Z 5) macht - im Ergebnis zutreffend - geltend, daß die die objektiven Tatbestandserfordernisse betreffenden erstgerichtlichen Ausführungen den gesetzlichen Anforderungen an die tatrichterliche Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gerecht werden.Schon die Feststellungsmängel monierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich jedoch Ziffer 5,) macht - im Ergebnis zutreffend - geltend, daß die die objektiven Tatbestandserfordernisse betreffenden erstgerichtlichen Ausführungen den gesetzlichen Anforderungen an die tatrichterliche Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gerecht werden.
Die Urteilsgründe zur Tatbestandskomponente des Befugnismißbrauches erschöpfen sich nämlich in der Feststellung "Johannes Z***** wußte bei der Durchführung der Untreuehandlungen über den Mißbrauch seiner Stellung als Geschäftsführer und somit den Mißbrauch der ihm eingeräumten Befugnis, über das Vermögen der GGI (Gablitzer G*****-GesmbH) zu verfügen und diese zu verpflichten, Bescheid ....."
(US 18 f), für die keine Begründung angegeben wird. Eine fallbezogen eingehende diesbezügliche Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde problematisierten Tathandlung wäre aber schon im Hinblick darauf geboten gewesen, daß der Mißbrauch der dem Angeklagten eingeräumten Befugnis weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung Verfahrensgegenstand war, die Ehefrau des Beschwerdeführers Mehrheitsgesellschafterin der GGI und der Firma Fa***** GesmbH ist, die ihrerseits die restlichen Geschäftsanteile an der GGI hält, ein amikales Verhältnis des Ehepaares Z***** zum zweiten Gesellschafter der Fa***** GesmbH, Ing.Günter T***** und dessen Familie besteht (US 9, 10 iVm 319, 329/XI) und Mehrheitsgesellschafter der Gablitzer Z***** z.o.o., deren erster, selbständig vertretungsbefugter Präsident der Angeklagte war, die GGI war (US 11). In diesem Zusammenhang sind ferner die - mangels hinreichender Substantiierung - die tatbestandsessentielle Zufügung eines den Machtgeber treffenden Vermögensnachteiles für sich allein nicht indizierenden Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte mit den durch die inkriminierte Vorgangsweise erlangten Geldbeträgen im westlichen Ausland eine Holdinggesellschaft, die Geschäftsanteile der GGI erwerben sollte, gründen und unversteuertes Geld ansammeln wollte (US 16), und der Umstand relevant, daß sich der Beschwerdeführer dahin verantwortete, niemandem Geld entzogen zu haben, weil dieses ja nach Österreich in die GGI zurückfließen sollte (283, 377 iVm den Angaben der Zeugin Susanne T***** 307/XI, 223/VI).(US 18 f), für die keine Begründung angegeben wird. Eine fallbezogen eingehende diesbezügliche Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde problematisierten Tathandlung wäre aber schon im Hinblick darauf geboten gewesen, daß der Mißbrauch der dem Angeklagten eingeräumten Befugnis weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung Verfahrensgegenstand war, die Ehefrau des Beschwerdeführers Mehrheitsgesellschafterin der GGI und der Firma Fa***** GesmbH ist, die ihrerseits die restlichen Geschäftsanteile an der GGI hält, ein amikales Verhältnis des Ehepaares Z***** zum zweiten Gesellschafter der Fa***** GesmbH, Ing.Günter T***** und dessen Familie besteht (US 9, 10 in Verbindung mit 319, 329/XI) und Mehrheitsgesellschafter der Gablitzer Z***** z.o.o., deren erster, selbständig vertretungsbefugter Präsident der Angeklagte war, die GGI war (US 11). In diesem Zusammenhang sind ferner die - mangels hinreichender Substantiierung - die tatbestandsessentielle Zufügung eines den Machtgeber treffenden Vermögensnachteiles für sich allein nicht indizierenden Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte mit den durch die inkriminierte Vorgangsweise erlangten Geldbeträgen im westlichen Ausland eine Holdinggesellschaft, die Geschäftsanteile der GGI erwerben sollte, gründen und unversteuertes Geld ansammeln wollte (US 16), und der Umstand relevant, daß sich der Beschwerdeführer dahin verantwortete, niemandem Geld entzogen zu haben, weil dieses ja nach Österreich in die GGI zurückfließen sollte (283, 377 in Verbindung mit den Angaben der Zeugin Susanne T***** 307/XI, 223/VI).
Eine formell mängelfreie Begründung der angenommenen Tatsachengrundlagen hätte - bei den hier aktuellen und unabdingbar erörterungsbedürftigen Tatmodalitäten - demnach der Darlegung jener Erwägungen bedurft, die zur Widerlegung der leugnenden Täterverantwortung führten (Z 5).Eine formell mängelfreie Begründung der angenommenen Tatsachengrundlagen hätte - bei den hier aktuellen und unabdingbar erörterungsbedürftigen Tatmodalitäten - demnach der Darlegung jener Erwägungen bedurft, die zur Widerlegung der leugnenden Täterverantwortung führten (Ziffer 5,).
Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf - spruchgemäß mit partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285 e StPO).Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf - spruchgemäß mit partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.