Entscheidung 12 Os 20/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.September 1997, GZ 6 Vr 212/97-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.September 1997, GZ 6 römisch fünf r 212/97-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang G***** - soweit im Rechtsmittelverfahren hier relevant - (auch - I.) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang G***** - soweit im Rechtsmittelverfahren hier relevant - (auch - römisch eins.) des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt der gesetz- mäßigen Ausführung. Denn dem unsubstantiiert gebliebenen Einwand, der Umstand, daß sich der Zeuge F***** partiell der Aussage entschlug, "wäre vom Gericht jedenfalls als gänzliche Entschlagung zu werten gewesen, zumal eine Sonderung der Aussage nicht den Zeugen bzw den Ange- klagten betreffend den gegenständlichen Fall bzw das gegen- ständliche Faktum betreffend gar nicht möglich ist bzw war", kann die im einzelnen deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen die Nichtigkeit resultieren soll, nicht entnommen werden.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt der gesetz- mäßigen Ausführung. Denn dem unsubstantiiert gebliebenen Einwand, der Umstand, daß sich der Zeuge F***** partiell der Aussage entschlug, "wäre vom Gericht jedenfalls als gänzliche Entschlagung zu werten gewesen, zumal eine Sonderung der Aussage nicht den Zeugen bzw den Ange- klagten betreffend den gegenständlichen Fall bzw das gegen- ständliche Faktum betreffend gar nicht möglich ist bzw war", kann die im einzelnen deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen die Nichtigkeit resultieren soll, nicht entnommen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00020.98.0312.000
Dokumentnummer
JJT_19980312_OGH0002_0120OS00020_9800000_000