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Entscheidung 12 Os 20/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os20/98

Entscheidungsdatum

12.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.September 1997, GZ 6 römisch fünf r 212/97-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang G***** - soweit im Rechtsmittelverfahren hier relevant - (auch - römisch eins.) des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt der gesetz- mäßigen Ausführung. Denn dem unsubstantiiert gebliebenen Einwand, der Umstand, daß sich der Zeuge F***** partiell der Aussage entschlug, "wäre vom Gericht jedenfalls als gänzliche Entschlagung zu werten gewesen, zumal eine Sonderung der Aussage nicht den Zeugen bzw den Ange- klagten betreffend den gegenständlichen Fall bzw das gegen- ständliche Faktum betreffend gar nicht möglich ist bzw war", kann die im einzelnen deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen die Nichtigkeit resultieren soll, nicht entnommen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49854 12D00208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00020.98.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19980312_OGH0002_0120OS00020_9800000_000