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Entscheidung 12 Os 202/09m×

Entscheidung 12 Os 202/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os202/09m

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sakir Ö***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, und Ziffer 2, 130, vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 22. Oktober 2009, GZ 23 Hv 30/09f-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sakir Ö***** des Verbrechens des (richtig) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, und Ziffer 2, 130, zweiter (richtig laut US 3: vierter) Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1./ am 11. Juli 1996 in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mahmut A***** dem Alfred B***** 14,53 EUR Bargeld, drei Dosen „Red Bull" im Wert von 4,36 EUR und zwei Dosen „Blaue Sau" im Wert von 4,36 EUR durch Einbruch in dessen Verkaufskiosk;

2./ am 12. Juli 1996 in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mahmut A***** dem Alfred B***** 25.000 ATS (1.816,82 EUR) Bargeld, Zigaretten im Wert von 7.800 ATS (566,85 EUR) und einen Fotoapparat der Marke „Canon" im Wert von ca 3.500 ATS (254,35 EUR) durch Einbruch in das Lokal „At*****" und Aufbrechen mehrerer Spielautomaten, somit von Behältnissen;

3./ am 14. Juli 1996 in M***** und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mahmut A***** und Özkan D***** dem Herbert K***** 1.200 ATS (87,21 EUR) Bargeld sowie weiteres Bargeld durch Behebung mit dessen Bankomatkarte, wobei es beim Versuch geblieben ist;

4./ zwischen 12. und 14. Juli 1996 in B***** Verfügungsberechtigten der B***** GmbH 1.295 ATS (94,11 EUR) Bargeld, Briefmarken im Wert von 1.040 ATS (75,58 EUR), Essensmarken mit einer Einlösesumme von 15.000 ATS (1.090,09 EUR), drei Notebooks im Gesamtwert von ca 90.000 ATS (6.540,56 EUR), einen Discman im Wert von ca 2.000 ATS (145,35 EUR), einen Aktenkoffer im Wert von ca 2.000 ATS (145,35 EUR) und eine Geldbörse mit Bargeld von ca 45 DM (23,01 EUR) durch Einbruch in das Bürogebäude und Aufbrechen von versperrten Schreibtischen und Wandschränken;

5./ am 14. Juli 1996 in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mahmut A***** und Özkan D***** Verfügungsberechtigten des Bi***** Wertgegenstände durch Einbruch, wobei es beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine fehlende Begründung zu den im Urteil angeführten Aliasnamen des Angeklagten vorbringt, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, zumal der Beschwerdeführer im abgeführten Beweisverfahren - sieht man von den Generalien in der Anklageschrift ab - stets nur als Sakir Ö***** bezeichnet wurde.

Der eine fehlende Begründung monierenden Beschwerde zuwider stützte das Schöffengericht die subjektive Tatseite ausdrücklich auf die Art und Weise der Tatbegehung sowie auf die Vielzahl und die rasche Abfolge der Tathandlungen in kurzer Zeit durch den damals einkommenslosen Angeklagten (US 7). Auch die (als begründungslos angenommen kritisierten) Schadensbeträge finden in der von den Tatrichtern herangezogenen Aussagen der Mitangeklagten Mahmut A***** sowie in den zum Schuldspruch 4./ zugrunde gelegten Gendarmerieerhebungen vergleiche US 6 f) ihre Deckung.

Entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen war eine Erörterung der spontanen Bereitschaft des Angeklagten zu einer molekular-genetischen Untersuchung der sichergestellt gewesenen Handschuhe nicht erforderlich, weil selbst eine eindeutige Zuordnung der Arbeitshandschuhe zum Nichtigkeitswerber nichts über dessen Täterschaft aussagen würde, wurden doch diese in der Zwischenzeit wieder an Mahmut A***** ausgefolgten (solcherart als Abgleichobjekt nicht mehr zur Verfügung stehenden) Handschuhe in einem PKW des diesbezüglich im Vorverfahren 7 Hv 21/03f des Landesgerichts Ried im Innkreis freigesprochenen Mitangeklagten vorgefunden, ohne dass sie einem konkreten Tatgeschehen zuordenbar gewesen wären vergleiche S 102 in ON 12 in ON 2).

Die Täterschaft des Angeklagten zum Schuldspruchfaktum 4./ leitete das erkennende Gericht schließlich aus den für glaubhaft erachteten Angaben des Mahmut A***** ab, wonach das bei ihm sichergestellte Einbruchswerkzeug, welches nach kriminaltechnischer Untersuchung eindeutig beim inkriminierten Einbruch vom 12. Juli 1996 in der B***** GmbH verwendet worden war, dem Rechtsmittelwerber gehört habe (US 6 f). Der Vorwurf einer fehlenden Begründung dazu geht daher ins Leere.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt lediglich die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente betreffend die spontane Bereitschaft des Angeklagten zu einem Mundhöhlenabstrich, ohne aber damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00202.09M.0211.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0120OS00202_09M0000_000