Der genannte Beschluss steht, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, im angeführten Umfang mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 51 Abs 1 StGB kommen als Weisungen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.Nach Paragraph 51, Absatz eins, StGB kommen als Weisungen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.
Die Weisung muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und sich direkt an den Verurteilten richten. Unbestimmte oder unklare Anordnungen, die das vom Verurteilten erwartete Verhalten nur mangelhaft konkretisieren und daher die verhaltensbestimmende Wirkung nicht entfalten können, widersprechen dem Gesetz (Schroll in WK² § 51 Rz 7).Die Weisung muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und sich direkt an den Verurteilten richten. Unbestimmte oder unklare Anordnungen, die das vom Verurteilten erwartete Verhalten nur mangelhaft konkretisieren und daher die verhaltensbestimmende Wirkung nicht entfalten können, widersprechen dem Gesetz (Schroll in WK² Paragraph 51, Rz 7).
Gemäß § 51 Abs 3 StGB bedarf die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung zu unterziehen, der Zustimmung des Rechtsbrechers.Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, StGB bedarf die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung zu unterziehen, der Zustimmung des Rechtsbrechers.
Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden, steht dieses Recht nach § 38 Abs 1 JGG auch dem gesetzlichen Vertreter zu.Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden, steht dieses Recht nach Paragraph 38, Absatz eins, JGG auch dem gesetzlichen Vertreter zu.
Aus § 51 Abs 3 StGB ist abzuleiten, dass eine Entwöhnungsbehandlung, eine psychotherapeutische oder eine medizinische Behandlung nicht grundsätzlich als unzumutbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung anzusehen ist, aber unabdingbar der Zustimmung des Rechtsbrechers bedarf. Die ohne Zustimmungserklärung dem jugendlichen Alexander G***** erteilte Weisung, die bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen, verletzt demnach das Gesetz in der genannten Bestimmung; weiters wurde vom Vorsitzenden die gebotene Anhörung der Eva G***** als gesetzlicher Vertreterin zu der in Aussicht genommenen Behandlungsweisung unterlassen (ON 38/S 37).Aus Paragraph 51, Absatz 3, StGB ist abzuleiten, dass eine Entwöhnungsbehandlung, eine psychotherapeutische oder eine medizinische Behandlung nicht grundsätzlich als unzumutbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung anzusehen ist, aber unabdingbar der Zustimmung des Rechtsbrechers bedarf. Die ohne Zustimmungserklärung dem jugendlichen Alexander G***** erteilte Weisung, die bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen, verletzt demnach das Gesetz in der genannten Bestimmung; weiters wurde vom Vorsitzenden die gebotene Anhörung der Eva G***** als gesetzlicher Vertreterin zu der in Aussicht genommenen Behandlungsweisung unterlassen (ON 38/S 37).
Die Erteilung der Weisung an Aladin M*****, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die Drogenambulanz der C***** aufzusuchen und sich im Sinne der dortigen Empfehlungen beraten und betreuen zu lassen, erweist sich im Umfang der auferlegten Verpflichtung, der ärztlichen Betreuungsempfehlung der Drogenambulanz nachzukommen, als zu unbestimmt und verstößt daher gegen § 51 Abs 1 StGB. Die Empfehlung könnte überdies auch auf eine Entwöhnungsbehandlung, eine psychotherapeutische oder eine medizinische Behandlung gerichtet sein, die - um iSd § 51 Abs 3 StGB zulässig zu sein - der Zustimmungserklärung des Aladin M***** bedurft hätte.Die Erteilung der Weisung an Aladin M*****, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die Drogenambulanz der C***** aufzusuchen und sich im Sinne der dortigen Empfehlungen beraten und betreuen zu lassen, erweist sich im Umfang der auferlegten Verpflichtung, der ärztlichen Betreuungsempfehlung der Drogenambulanz nachzukommen, als zu unbestimmt und verstößt daher gegen Paragraph 51, Absatz eins, StGB. Die Empfehlung könnte überdies auch auf eine Entwöhnungsbehandlung, eine psychotherapeutische oder eine medizinische Behandlung gerichtet sein, die - um iSd Paragraph 51, Absatz 3, StGB zulässig zu sein - der Zustimmungserklärung des Aladin M***** bedurft hätte.
Infolge mangelnder Konkretisierung der genannten Weisung wurde ein Auftrag, sich einer derartigen Behandlung zu unterziehen, aber noch nicht erteilt. Insoweit ist es daher - der Ansicht der Generalprokuratur zuwider - zu einer Verletzung auch des § 51 Abs 3 StGB noch nicht gekommen.Infolge mangelnder Konkretisierung der genannten Weisung wurde ein Auftrag, sich einer derartigen Behandlung zu unterziehen, aber noch nicht erteilt. Insoweit ist es daher - der Ansicht der Generalprokuratur zuwider - zu einer Verletzung auch des Paragraph 51, Absatz 3, StGB noch nicht gekommen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesetzesverletzungen den Verurteilten zum Nachteil gereichen, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, den Beschluss in dem im Spruch genannten Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesetzesverletzungen den Verurteilten zum Nachteil gereichen, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, den Beschluss in dem im Spruch genannten Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.