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Entscheidung 12 Os 209/10t×

Entscheidung 12 Os 209/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os209/10t

Entscheidungsdatum

03.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen U***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 15. September 2010, GZ 13 Hv 185/08x-55, nach Anhörung der Generalprokuratur zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Wels verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (im zweiten Rechtsgang gefällten) Urteil wurde U***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, (zu ergänzen: Absatz eins, und) Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 und einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 (römisch eins./) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, (zu ergänzen: Ziffer eins,) StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in T*****

römisch eins./ in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 19. Juni 2004 an seiner am 20. Juni 1990 geborenen Stieftochter N*****, somit an einer unmündigen Person, ca zweimal monatlich eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie entkleidete, sodann an der Brust streichelte und ihre Vagina mit der Zunge stimulierte, wobei diese Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) nämlich eine anhaltende schwere Depression mit Angstzuständen zur Folge hatte;

römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ geschilderten Tathandlungen mit seinem minderjährigen Stiefkind jeweils eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass die - zwar unter Verwendung der verba legalia, bei Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe aber (der nachfolgenden Rechtsrüge zuwider) mit dem erforderlichen Sachverhaltsbezug getroffenen (und insoweit wirksamen; vergleiche RIS-Justiz RS0119090 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8) - Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) zur Gänze unbegründet blieben (Ziffer 5, vierter Fall).

Schon insoweit zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich ist (Paragraph 285 e, StPO). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Erstgericht zu verweisen.

Aufgrund des kassatorischen Erkenntnisses erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00209.10T.0503.000

Im RIS seit

13.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20110503_OGH0002_0120OS00209_10T0000_000