Nach den entscheidenden erstgerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruchfaktum 1. täuschte der Angeklagte den Kunden der T***** GesmbH die Veranlagung ihrer Gelder durch Abschluss von Warentermingeschäften im Wege von Brokerfirmen an internationalen Börsen bloß vor. In Wahrheit wurde das zur Verfügung gestellte Anlagekapital auf Konten von Briefkastenfirmen transferiert und in der Folge mit Bereicherungsvorsatz vertragsfremden Zwecken zugeführt. Die inkriminierte Verfassung und Zusendung von Tagesauszügen ("statements") über die angebliche, vermeintlich real existente Warentermingeschäfte betreffende Preisentwicklung diente einerseits der Täuschung der Kunden über die Verwendung ihres Kapitals, andererseits durch Beschränkung ihrer - vorgetäuschten - Gewinne durch sogenannte "profit stops" (Festsetzung des Marktlimits - vgl dazu Sachverständigengutachten 365 f/XII) der fortgesetzten betrügerischen Kapitalbeschaffung durch die dadurch vermeintlich notwendig gewordene Einforderung von für die Absicherung des Geschäftsrisikos unabdingbaren Minimumbeträgen durch Nachzahlungen ("loads"), die das Schicksal der Einschusszahlung (des Kapitals, das der börsenmäßigen Veranlagung zugeführt werden sollte) teilten (US 20 ff, 24, 32).Nach den entscheidenden erstgerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruchfaktum 1. täuschte der Angeklagte den Kunden der T***** GesmbH die Veranlagung ihrer Gelder durch Abschluss von Warentermingeschäften im Wege von Brokerfirmen an internationalen Börsen bloß vor. In Wahrheit wurde das zur Verfügung gestellte Anlagekapital auf Konten von Briefkastenfirmen transferiert und in der Folge mit Bereicherungsvorsatz vertragsfremden Zwecken zugeführt. Die inkriminierte Verfassung und Zusendung von Tagesauszügen ("statements") über die angebliche, vermeintlich real existente Warentermingeschäfte betreffende Preisentwicklung diente einerseits der Täuschung der Kunden über die Verwendung ihres Kapitals, andererseits durch Beschränkung ihrer - vorgetäuschten - Gewinne durch sogenannte "profit stops" (Festsetzung des Marktlimits - vergleiche dazu Sachverständigengutachten 365 f/XII) der fortgesetzten betrügerischen Kapitalbeschaffung durch die dadurch vermeintlich notwendig gewordene Einforderung von für die Absicherung des Geschäftsrisikos unabdingbaren Minimumbeträgen durch Nachzahlungen ("loads"), die das Schicksal der Einschusszahlung (des Kapitals, das der börsenmäßigen Veranlagung zugeführt werden sollte) teilten (US 20 ff, 24, 32).
Die unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Beschwerdeinwände mangelnder Erörterung der Ausführungen des Sachverständigen und (partiell) des Zeugen C***** (Z 5) zur von der Kriminalabteilung für Niederösterreich vermuteten (ON 109), tatsächlich aber nicht realisierten Setzung marktdifformer "profit stops" und der vorsätzlichen Auswahl schlechter Marktpositionen haben daher im Hinblick auf die dargelegten Urteilsannahmen mangels jedweder Relevanz auf sich zu beruhen.Die unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Beschwerdeinwände mangelnder Erörterung der Ausführungen des Sachverständigen und (partiell) des Zeugen C***** (Ziffer 5,) zur von der Kriminalabteilung für Niederösterreich vermuteten (ON 109), tatsächlich aber nicht realisierten Setzung marktdifformer "profit stops" und der vorsätzlichen Auswahl schlechter Marktpositionen haben daher im Hinblick auf die dargelegten Urteilsannahmen mangels jedweder Relevanz auf sich zu beruhen.
Da die Tatrichter die Fingierung von statements durch den Beschwerdeführer mit denklogischer und ausführlicher Begründung (US 20 f, 26 ff) konstatierten, bedurfte es sinnfällig nicht der von der Beschwerde reklamierten gesonderten Erörterung seiner (damit konkludent abgelehnten) Verantwortung, wonach die statements "von der Brokerfirma R***** gekommen sind".
Auf der Grundlage der weiteren Feststellung des Schöffensenates, wonach den Angaben des Zeugen v*****, C***** und D*****, ungeachtet ihrer vorweg nicht auszuschließenden allfälligen Tendenz, durch Belastung des Beschwerdeführers von eigenem strafbarem Verhalten abzulenken, im Hinblick auf die damit konforme Aussage des unbeteiligten Zeugen D***** zu folgen ist, erweisen sich die Beschwerdebehauptung, wonach "das Erstgericht selbst ausgeführt hat, dass die belastenden Angaben der Mittäter zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichen würden", als urteilsfremd und die darauf gegründeten Anfechtungserwägungen als unbeachtlich. Der zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Verbrechens der kriminellen Organisation (Schuldspruchfaktum 2.) global erhobene Beschwerdevorwurf einer begründungslosen "Vermutung zum Nachteil des Angeklagten", setzt sich über die bezüglichen detaillierten Urteilspassagen (US 5 ff) hinweg und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt insgesamt eine prozessordnungsgemäße Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt insgesamt eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Soweit sie mit Bezugnahme auf die Aussage des gesondert verfolgten Alex v***** in anderem Zusammenhang zum Schuldspruchfaktum 1. außerbörsliche Veranlagungen thematisiert, hält sie nicht am - eingangs bereits wiedergegebenen - Urteilssachverhalt fest. Auch die weiteren Einwände aus der Sicht des § 278a Abs 1 Z 3 StGB vermeintlich fehlender Feststellungen zur objektiven wie auch subjektiven Tatbestandsverwirklichung sind nicht zielführend, weil sie die erstinstanzlichen Urteilsannahmen sowohl zur als erwiesen erachteten tatbildlichen (Mayerhofer StGB5 § 278a Anm 6) Verschleierung des Aufbaues und der arbeitsteiligen Ergänzung der in der kriminellen Organisation zusammengefassten (Schein-)Firmen (abermals US 5 ff) als auch zur Kenntnis des Angeklagten davon (US 27, 31, 33) mit Stillschweigen übergeht.Soweit sie mit Bezugnahme auf die Aussage des gesondert verfolgten Alex v***** in anderem Zusammenhang zum Schuldspruchfaktum 1. außerbörsliche Veranlagungen thematisiert, hält sie nicht am - eingangs bereits wiedergegebenen - Urteilssachverhalt fest. Auch die weiteren Einwände aus der Sicht des Paragraph 278 a, Absatz eins, Ziffer 3, StGB vermeintlich fehlender Feststellungen zur objektiven wie auch subjektiven Tatbestandsverwirklichung sind nicht zielführend, weil sie die erstinstanzlichen Urteilsannahmen sowohl zur als erwiesen erachteten tatbildlichen (Mayerhofer StGB5 Paragraph 278 a, Anmerkung 6) Verschleierung des Aufbaues und der arbeitsteiligen Ergänzung der in der kriminellen Organisation zusammengefassten (Schein-)Firmen (abermals US 5 ff) als auch zur Kenntnis des Angeklagten davon (US 27, 31, 33) mit Stillschweigen übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.