Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Einwand (Z 3), die Zeugin Divna A***** habe als Lebensgefährtin in Nichtigkeit begründender Weise nicht ausdrücklich auf ihr Entschlagungsrecht verzichtet, setzt sich darüber hinweg, dass die in Rede stehende Zeugin im Beweisantrag der Verteidigung als "Freundin des Angeklagten" bezeichnet wurde und ihr Verhältnis zum Angeklagten als "fremd" (S 485) bezeichnete. Da auch die Anschriften des Angeklagten und seiner Freundin divergieren (vgl S 387 und S 476), war für das Schöffengericht eine dem Wesen einer Lebensgemeinschaft entsprechende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Zeugin mit dem Angeklagten nicht indiziert. Der Vorsitzende war daher weder veranlasst, die Zeugin über das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO zu belehren, noch eine ausdrückliche Erklärung über den Verzicht darauf in das Protokoll aufzunehmen. Dass demzufolge die Beschwerdeausführungen zur vermeintlichen Unverwertbarkeit der Zeugenaussage auf sich zu beruhen haben, bedarf keiner näheren Eröterung.Der Einwand (Ziffer 3,), die Zeugin Divna A***** habe als Lebensgefährtin in Nichtigkeit begründender Weise nicht ausdrücklich auf ihr Entschlagungsrecht verzichtet, setzt sich darüber hinweg, dass die in Rede stehende Zeugin im Beweisantrag der Verteidigung als "Freundin des Angeklagten" bezeichnet wurde und ihr Verhältnis zum Angeklagten als "fremd" (S 485) bezeichnete. Da auch die Anschriften des Angeklagten und seiner Freundin divergieren vergleiche S 387 und S 476), war für das Schöffengericht eine dem Wesen einer Lebensgemeinschaft entsprechende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Zeugin mit dem Angeklagten nicht indiziert. Der Vorsitzende war daher weder veranlasst, die Zeugin über das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu belehren, noch eine ausdrückliche Erklärung über den Verzicht darauf in das Protokoll aufzunehmen. Dass demzufolge die Beschwerdeausführungen zur vermeintlichen Unverwertbarkeit der Zeugenaussage auf sich zu beruhen haben, bedarf keiner näheren Eröterung.
Das Schöffengericht hat die Verantwortung des Angeklagten, wonach er die am Tatort gefundene Kette, die mittels DNA-Analyse als aus seinem Besitz stammend identifiziert wurde, bei einer tätlichen Auseinandersetzung in einer Diskothek verloren hatte, als Schutzverantwortung mit der mängelfreien Begründung abgelehnt, dass auf Grund der Aussage der Zeugin Divna A***** feststeht, dass dem Angeklagte dabei eine andere Kette abhanden gekommen ist (US 6 iVm S 486).Das Schöffengericht hat die Verantwortung des Angeklagten, wonach er die am Tatort gefundene Kette, die mittels DNA-Analyse als aus seinem Besitz stammend identifiziert wurde, bei einer tätlichen Auseinandersetzung in einer Diskothek verloren hatte, als Schutzverantwortung mit der mängelfreien Begründung abgelehnt, dass auf Grund der Aussage der Zeugin Divna A***** feststeht, dass dem Angeklagte dabei eine andere Kette abhanden gekommen ist (US 6 in Verbindung mit S 486).
Mit seinen gegen die logisch und empirisch einwandfrei begründete Tragfähigkeit dieser Aussage gerichteten Beweiswerterwägungen bekämpft der Beschwerdeführer die erstgerichtliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.