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Entscheidung 12 Os 21/04×

Entscheidung 12 Os 21/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os21/04

Entscheidungsdatum

11.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Halil Y***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 13. November 2003, GZ 15 Hv 36/03a-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Halil Y***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht zum 5. März 2002 in Melk im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nicht ausgeforschten Mittätern dem Peter R***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Möbeltresor und einen Laptop sowie ca 20.000 EUR Bargeld durch Aufbrechen eines Kellerfensters und Einsteigen, sohin durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Einwand (Ziffer 3,), die Zeugin Divna A***** habe als Lebensgefährtin in Nichtigkeit begründender Weise nicht ausdrücklich auf ihr Entschlagungsrecht verzichtet, setzt sich darüber hinweg, dass die in Rede stehende Zeugin im Beweisantrag der Verteidigung als "Freundin des Angeklagten" bezeichnet wurde und ihr Verhältnis zum Angeklagten als "fremd" (S 485) bezeichnete. Da auch die Anschriften des Angeklagten und seiner Freundin divergieren vergleiche S 387 und S 476), war für das Schöffengericht eine dem Wesen einer Lebensgemeinschaft entsprechende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Zeugin mit dem Angeklagten nicht indiziert. Der Vorsitzende war daher weder veranlasst, die Zeugin über das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu belehren, noch eine ausdrückliche Erklärung über den Verzicht darauf in das Protokoll aufzunehmen. Dass demzufolge die Beschwerdeausführungen zur vermeintlichen Unverwertbarkeit der Zeugenaussage auf sich zu beruhen haben, bedarf keiner näheren Eröterung.

Das Schöffengericht hat die Verantwortung des Angeklagten, wonach er die am Tatort gefundene Kette, die mittels DNA-Analyse als aus seinem Besitz stammend identifiziert wurde, bei einer tätlichen Auseinandersetzung in einer Diskothek verloren hatte, als Schutzverantwortung mit der mängelfreien Begründung abgelehnt, dass auf Grund der Aussage der Zeugin Divna A***** feststeht, dass dem Angeklagte dabei eine andere Kette abhanden gekommen ist (US 6 in Verbindung mit S 486).

Mit seinen gegen die logisch und empirisch einwandfrei begründete Tragfähigkeit dieser Aussage gerichteten Beweiswerterwägungen bekämpft der Beschwerdeführer die erstgerichtliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72481 12Os21.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00021.04.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20040311_OGH0002_0120OS00021_0400000_000