Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Angesichts der - neben dem Streicheln und Drücken der (noch nicht entwickelten) Brüste von Fahmida K***** auf der nackten Haut - konstatierten, gleichzeitig, also im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens, vom Angeklagten mit seiner anderen Hand vorgenommenen „krabbelnden Bewegungen“ auf der Scheide oberhalb ihrer Kleidung (US 2, 4) legt die Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht dar, weshalb das (behauptete) Fehlen von Feststellungen zur körperlichen Entwicklung des Tatopfers im Brustbereich für die rechtsrichtige Subsumtion von Relevanz sein sollte.Angesichts der - neben dem Streicheln und Drücken der (noch nicht entwickelten) Brüste von Fahmida K***** auf der nackten Haut - konstatierten, gleichzeitig, also im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens, vom Angeklagten mit seiner anderen Hand vorgenommenen „krabbelnden Bewegungen“ auf der Scheide oberhalb ihrer Kleidung (US 2, 4) legt die Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht dar, weshalb das (behauptete) Fehlen von Feststellungen zur körperlichen Entwicklung des Tatopfers im Brustbereich für die rechtsrichtige Subsumtion von Relevanz sein sollte.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass bei Angriffen wie dem in Rede stehenden der Grad der Ausprägung der Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit nach ständiger Judikatur nicht tatbestandessentiell im Sinn der §§ 207 Abs 1 und 212 Abs 1 StGB ist (RIS-Justiz RS0095113). Vielmehr stellt nach herrschender Auffassung ein sexualbezogenes Betasten des Brustbereichs eines unmündigen Mädchens dann eine geschlechtliche Handlung im Sinn des § 207 Abs 1 StGB dar, wenn das betreffende Mädchen insgesamt eine solche (körperliche) Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ohne Rücksicht darauf, ob die physische Entwicklung der jungen Frau gerade in dieser Körperregion soweit fortgeschritten ist, dass ihre Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind - schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist, das Mädchen damit solche Berührungen durch Dritte als spezifisch sexuell sinnbezogen wahrnehmen kann, und die Handlung im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird (12 Os 16/08g mwN).Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass bei Angriffen wie dem in Rede stehenden der Grad der Ausprägung der Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit nach ständiger Judikatur nicht tatbestandessentiell im Sinn der Paragraphen 207, Absatz eins und 212 Absatz eins, StGB ist (RIS-Justiz RS0095113). Vielmehr stellt nach herrschender Auffassung ein sexualbezogenes Betasten des Brustbereichs eines unmündigen Mädchens dann eine geschlechtliche Handlung im Sinn des Paragraph 207, Absatz eins, StGB dar, wenn das betreffende Mädchen insgesamt eine solche (körperliche) Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ohne Rücksicht darauf, ob die physische Entwicklung der jungen Frau gerade in dieser Körperregion soweit fortgeschritten ist, dass ihre Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind - schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist, das Mädchen damit solche Berührungen durch Dritte als spezifisch sexuell sinnbezogen wahrnehmen kann, und die Handlung im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird (12 Os 16/08g mwN).
Auch die behauptete offenbar unzureichende (Z 5 vierter Fall), weil bloß auf das äußere Geschehen gestützte Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (des letztlich leugnenden Angeklagten, US 5 letzter Absatz; vgl jedoch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) lässt das gesamte vom Erstgericht als erwiesen angenommene Tatgeschehen unbeachtet und verfehlt schon aus diesem Grund den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Auch die behauptete offenbar unzureichende (Ziffer 5, vierter Fall), weil bloß auf das äußere Geschehen gestützte Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (des letztlich leugnenden Angeklagten, US 5 letzter Absatz; vergleiche jedoch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452) lässt das gesamte vom Erstgericht als erwiesen angenommene Tatgeschehen unbeachtet und verfehlt schon aus diesem Grund den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Das gegen die Urteilsfeststellung, Fahmida K***** habe die Berührungen durch den Angeklagten als störend empfunden und sie als sexuell sinnbezogene Grenzüberschreitung aufgefasst (US 4), gerichtete Argument der Mängelrüge, die fiktive Kenntnis einer sich später entwickelnden Brust, das bereits im Kindergarten erlernte Rollenverhalten sowie der (ihr erteilte) Aufklärungsunterricht hätten zu der Aussage der Zeugin und zu einer vermeintlich verletzten Befindlichkeit geführt, erschöpft sich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
In Ansehung eben dieser Feststellung behauptet die Tatsachenrüge (Z 5a) als Aufklärungsrüge die - angesichts der nicht geklärten Frage, in welchem Umfang ein 10-jähriges Mädchen im spezifisch altersbedingten Entwicklungsstadium dazu fähig sein kann, eine Berührung im Bereich der Brustwarzen als Berührung eines Körperteils zu empfinden, welches zugleich als Sexualorgan empfunden wird - nicht näher konkretisierte Verletzung der Pflicht zur amtswegig vorzunehmenden Wahrheitserforschung und die - unter Berücksichtigung der medizinischen Tatsache, dass Minderjährige in ihrer Aussage einerseits instrumentalisiert werden können und andererseits sich durch äußerliche Gegebenheiten beeinflussen lassen - mangelnde Klärung, inwieweit der im Sexualunterricht der Zeugin zugekommene Lehrstoff das Verhalten und die Wahrnehmungen der Zeugin beeinflusst haben könnten und für diese mitursächlich gewesen seien. Sie legt jedoch nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, eine sachgerechte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).In Ansehung eben dieser Feststellung behauptet die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) als Aufklärungsrüge die - angesichts der nicht geklärten Frage, in welchem Umfang ein 10-jähriges Mädchen im spezifisch altersbedingten Entwicklungsstadium dazu fähig sein kann, eine Berührung im Bereich der Brustwarzen als Berührung eines Körperteils zu empfinden, welches zugleich als Sexualorgan empfunden wird - nicht näher konkretisierte Verletzung der Pflicht zur amtswegig vorzunehmenden Wahrheitserforschung und die - unter Berücksichtigung der medizinischen Tatsache, dass Minderjährige in ihrer Aussage einerseits instrumentalisiert werden können und andererseits sich durch äußerliche Gegebenheiten beeinflussen lassen - mangelnde Klärung, inwieweit der im Sexualunterricht der Zeugin zugekommene Lehrstoff das Verhalten und die Wahrnehmungen der Zeugin beeinflusst haben könnten und für diese mitursächlich gewesen seien. Sie legt jedoch nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, eine sachgerechte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) „die Tatsache als zutreffend unterstellt, dass weder eine entsprechende biologische Entwicklung, noch eine diesbezügliche subjektive Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin Fahmida K***** gegeben“ waren, und daraus erschließt, das Erstgericht hätte „die inkriminierte sexuelle Handlung des Betastens der Brust allenfalls als Versuch werten können“ (der Sache nach Z 11 zweiter Fall; 12 Os 119/06a, verstärkter Senat), argumentiert sie ebenfalls nicht auf Basis der Gesamtheit der vom Schöffengericht als erwiesen angenommenen Tatsachen, indem sie sowohl die Konstatierung eines - nicht bloß flüchtigen (US 4) - Betastens des Tatopfers im Bereich der Scheide außer Acht lässt als auch die - sehr wohl festgestellte (US 4, 6, 8) - subjektive Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin in Ansehung der Sexualbezogenheit der Berührungen durch den Angeklagten vernachlässigt. Überdies ist sie - wie bereits die Mängelrüge - darauf zu verweisen, dass bei Angriffen wie dem in Rede stehenden der Grad der Ausprägung der Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit nach ständiger Judikatur nicht tatbestandsessentiell im Sinne der zur Anwendung gelangten Strafbestimmungen ist.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) „die Tatsache als zutreffend unterstellt, dass weder eine entsprechende biologische Entwicklung, noch eine diesbezügliche subjektive Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin Fahmida K***** gegeben“ waren, und daraus erschließt, das Erstgericht hätte „die inkriminierte sexuelle Handlung des Betastens der Brust allenfalls als Versuch werten können“ (der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall; 12 Os 119/06a, verstärkter Senat), argumentiert sie ebenfalls nicht auf Basis der Gesamtheit der vom Schöffengericht als erwiesen angenommenen Tatsachen, indem sie sowohl die Konstatierung eines - nicht bloß flüchtigen (US 4) - Betastens des Tatopfers im Bereich der Scheide außer Acht lässt als auch die - sehr wohl festgestellte (US 4, 6, 8) - subjektive Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin in Ansehung der Sexualbezogenheit der Berührungen durch den Angeklagten vernachlässigt. Überdies ist sie - wie bereits die Mängelrüge - darauf zu verweisen, dass bei Angriffen wie dem in Rede stehenden der Grad der Ausprägung der Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit nach ständiger Judikatur nicht tatbestandsessentiell im Sinne der zur Anwendung gelangten Strafbestimmungen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.