[5] Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die (hier) Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, soweit sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass ihnen die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. [5] Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die (hier) Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, soweit sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass ihnen die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
[6] Die Strafprozessordnung macht keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumnis führendes Versehen dem Angeklagten oder seinem Verteidiger, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt, unterlief. Bei eigenen Fehlern des Verteidigers in der Handhabung des Fristenwesens ist eine Wiedereinsetzung in der Regel ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0101272 [T10 und T11]; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 28). [6] Die Strafprozessordnung macht keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumnis führendes Versehen dem Angeklagten oder seinem Verteidiger, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt, unterlief. Bei eigenen Fehlern des Verteidigers in der Handhabung des Fristenwesens ist eine Wiedereinsetzung in der Regel ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0101272 [T10 und T11]; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 28).
[7] Vorliegend kann ein Versehen bloß minderen Grades nicht erblickt werden. Denn die Versäumnis ergab sich – nach getroffener Entscheidung über die Bekämpfung des Urteils – aufgrund des bewusst noch tagelangen Zuwartens mit dem Absenden des bereits vorbereiteten Schriftsatzes bis zum Abend des letzten Tages der Frist.
[8] Das Vorliegen des unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses ist außerdem zu bescheinigen; bloße Behauptungen reichen insoweit nicht (vgl RIS-Justiz RS0107308; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 43 f). [8] Das Vorliegen des unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses ist außerdem zu bescheinigen; bloße Behauptungen reichen insoweit nicht vergleiche RIS-Justiz RS0107308; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 43 f).
[9] An diesem Erfordernis mangelt es dem Antrag in Bezug auf die bloß pauschal ins Treffen geführte „persönliche bzw familiäre Krise“.
[10] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285a Z 1, 285d Abs 1 StPO) und der Berufung (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0100243) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort (als verspätet) zurückzuweisen. [10] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 d, Absatz eins, StPO) und der Berufung (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100243) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort (als verspätet) zurückzuweisen.
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.