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Entscheidung 12 Os 21/25t×

Entscheidung 12 Os 21/25t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os21/25t

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen S* F* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des J* F* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. Jänner 2025, GZ 11 Hv 38/24w-83.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.

Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird zurückgewiesen.

J* F* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit hier von Interesse, wurde J*F* mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Jänner 2025 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall SMG (A./III./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (C./) schuldig erkannt.

[2]           Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab dieser – durch einen Verteidiger vertretene – Angeklagte keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 83.1 S 32).

[3]           Am 21. Jänner 2025 beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung und meldete diese Rechtsmittel zugleich an (ON 82.2).

[4]           Dazu brachte er vor, der Verteidiger hätte das Fristende 20. Jänner 2025 „im System Advokat vermerkt“ und zur Vorbereitung einer allfälligen Rechtsmittelanmeldung bereits am 17. Jänner 2025 ein Dokument mit dieser Bezeichnung erstellt. Am selben Tag habe J* F* in einem Telefonat mit dem Verteidiger entschieden, dass „ein Rechtsmittel“ gegen das Urteil erhoben werden solle, und es sei besprochen worden, dass die Rechtsmittelanmeldung am 20. Jänner 2025 am späten Nachmittag oder am Abend eingebracht werde. Aufgrund „einer akuten persönlichen bzw familiären Krise auf Seiten des Verteidigers am 20. Jänner 2025 nachmittags“ sei aber der gebotene „letzte Blick“ in den Fristenkalender und damit auch die Rechtsmittelanmeldung unterblieben. Die Fristversäumnis sei erst am Morgen des nächsten Tages bemerkt worden.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die (hier) Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, soweit sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass ihnen die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.

[6] Die Strafprozessordnung macht keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumnis führendes Versehen dem Angeklagten oder seinem Verteidiger, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt, unterlief. Bei eigenen Fehlern des Verteidigers in der Handhabung des Fristenwesens ist eine Wiedereinsetzung in der Regel ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0101272 [T10 und T11]; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 28).

[7]           Vorliegend kann ein Versehen bloß minderen Grades nicht erblickt werden. Denn die Versäumnis ergab sich – nach getroffener Entscheidung über die Bekämpfung des Urteils – aufgrund des bewusst noch tagelangen Zuwartens mit dem Absenden des bereits vorbereiteten Schriftsatzes bis zum Abend des letzten Tages der Frist.

[8] Das Vorliegen des unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses ist außerdem zu bescheinigen; bloße Behauptungen reichen insoweit nicht vergleiche RIS-Justiz RS0107308; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 43 f).

[9]           An diesem Erfordernis mangelt es dem Antrag in Bezug auf die bloß pauschal ins Treffen geführte „persönliche bzw familiäre Krise“.

[10] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 d, Absatz eins, StPO) und der Berufung (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100243) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort (als verspätet) zurückzuweisen.

[11] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00021.25T.0402.000

Im RIS seit

11.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250402_OGH0002_0120OS00021_25T0000_000