Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch betrifft indes keinen entscheidungswesentlichen Umstand, da für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes ohne jede Bedeutung ist, ob der Angeklagte seiner Adoptivmutter den Geldbetrag von 80 S unmittelbar im Anschluß an die Erfüllung seiner Forderung auf Aushändigung von 150 S, also noch vor dem ersten Einschreiten der Funkstreife um 9 Uhr, oder erst einige Stunden später abgenötigt hat, und ob die Verletzung des Angeklagten im Verlauf einer nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem inkriminierten Raub stehenden Auseinandersetzung mit Gertrude B oder bei deren Versuch, sich aus dem Würgegriff des Angeklagten zu befreien, entstanden ist. Im übrigen stützte sich das Erstgericht bei seiner Annahme, Gertrude B habe dem Angeklagten Kratzwunden an beiden Handrücken bei Abwehr seines Würgegriffs zugefügt, ersichtlich auf deren noch unter dem Eindruck des Geschehens gegebene Darstellung gegenüber dem Meldungsleger (vgl. S. 28, 137 d.A.) und legte in den Urteilsgründen dar, daß sich seiner überzeugung nach die Vorfälle am 12. April 1978 im wesentlichen so zugetragen haben, wie sie von Gertrude B vor der Polizei geschildert wurden, da die Genannte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 14. April 1978 zwar noch einen völlig verängstigten Eindruck machte, jedoch in der Lage war, die Vorgänge zusammenhängend zu schildern.Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch betrifft indes keinen entscheidungswesentlichen Umstand, da für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes ohne jede Bedeutung ist, ob der Angeklagte seiner Adoptivmutter den Geldbetrag von 80 S unmittelbar im Anschluß an die Erfüllung seiner Forderung auf Aushändigung von 150 S, also noch vor dem ersten Einschreiten der Funkstreife um 9 Uhr, oder erst einige Stunden später abgenötigt hat, und ob die Verletzung des Angeklagten im Verlauf einer nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem inkriminierten Raub stehenden Auseinandersetzung mit Gertrude B oder bei deren Versuch, sich aus dem Würgegriff des Angeklagten zu befreien, entstanden ist. Im übrigen stützte sich das Erstgericht bei seiner Annahme, Gertrude B habe dem Angeklagten Kratzwunden an beiden Handrücken bei Abwehr seines Würgegriffs zugefügt, ersichtlich auf deren noch unter dem Eindruck des Geschehens gegebene Darstellung gegenüber dem Meldungsleger vergleiche S. 28, 137 d.A.) und legte in den Urteilsgründen dar, daß sich seiner überzeugung nach die Vorfälle am 12. April 1978 im wesentlichen so zugetragen haben, wie sie von Gertrude B vor der Polizei geschildert wurden, da die Genannte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 14. April 1978 zwar noch einen völlig verängstigten Eindruck machte, jedoch in der Lage war, die Vorgänge zusammenhängend zu schildern.
Damit brachte das Schöffengericht aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß es den - auch durch die Aussage des Zeugen Alex C erhärteten - Angaben der Gertrude B über den Geschehensablauf im allgemeinen - ungeachtet einzelnner Ungenauigkeiten im Detail - Glaubwürdigkeit beimesse.
So gesehen bedurfte der Umstand, daß die Zeugin Gertrude B über die genauen Uhrzeiten der einzelnen Vorfälle keine präzise und widerspruchsfreie Auskunft geben konnte, keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen.
Auch was der Beschwerdeführer sonst noch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO vorbringt, ergibt in keiner Richtung den Nachweis eines entscheidende Tatsachen betreffenden formellen Begründungsmangels des erstgerichtlichen Urteils, sondern läuft letztlich nur auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes hinaus, die im Nichtigkeitsverfahren unstatthaft ist.Auch was der Beschwerdeführer sonst noch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vorbringt, ergibt in keiner Richtung den Nachweis eines entscheidende Tatsachen betreffenden formellen Begründungsmangels des erstgerichtlichen Urteils, sondern läuft letztlich nur auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes hinaus, die im Nichtigkeitsverfahren unstatthaft ist.
Der behauptete formelle Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, sein vom Erstgericht als das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes beurteilte Tatverhalten wäre lediglich dem Tatbestand der Körperverletzung nach dem § 83 StGB, allenfalls jenem der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1Der behauptete formelle Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor. Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer geltend, sein vom Erstgericht als das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes beurteilte Tatverhalten wäre lediglich dem Tatbestand der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, StGB, allenfalls jenem der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins
StGB zu subsumieren gewesen. Soweit sich dabei seine Ausführungen - vor allem bezüglich des Schuldspruchfaktums I.) - in einer Wiederholung der unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels vorgebrachten Argumente erschöpfen, braucht auf sie in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden.StGB zu subsumieren gewesen. Soweit sich dabei seine Ausführungen - vor allem bezüglich des Schuldspruchfaktums römisch eins.) - in einer Wiederholung der unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels vorgebrachten Argumente erschöpfen, braucht auf sie in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden.
In Ansehung des Schuldspruchfaktums II.) behauptet er, dem Urteil seien keine ausreichenden Feststellungen darüber zu entnehmen, daß sein Vorsatz bei den Mißhandlungen der Gertrude B darauf gerichtet gewesen seien, ihr Bargeld abzunötigen. Er übersieht jedoch die ausdrückliche Konstatierung des Erstgerichtes, wonach die von ihm ausgeübte Gewalt auf eine sofortige Geldübergabe abzielte, also auf sofortigen übergang von Bargeld in seine Verfügungsgewalt gerichtet war (vgl. S. 138 f. d.A.), mithin das Mittel zu der von ihm mit Bereicherungsvorsatz angestrebten Verwirklichung der Abnötigung von Bargeld darstellen sollte. Geht man aber von dieser tatsächlichen Annahme des Schöffengerichtes aus, so war der Tatbestand des versuchten Raubes auch bezüglich seiner inneren Tatseite als erfüllt anzusehen.In Ansehung des Schuldspruchfaktums römisch zwei.) behauptet er, dem Urteil seien keine ausreichenden Feststellungen darüber zu entnehmen, daß sein Vorsatz bei den Mißhandlungen der Gertrude B darauf gerichtet gewesen seien, ihr Bargeld abzunötigen. Er übersieht jedoch die ausdrückliche Konstatierung des Erstgerichtes, wonach die von ihm ausgeübte Gewalt auf eine sofortige Geldübergabe abzielte, also auf sofortigen übergang von Bargeld in seine Verfügungsgewalt gerichtet war vergleiche S. 138 f. d.A.), mithin das Mittel zu der von ihm mit Bereicherungsvorsatz angestrebten Verwirklichung der Abnötigung von Bargeld darstellen sollte. Geht man aber von dieser tatsächlichen Annahme des Schöffengerichtes aus, so war der Tatbestand des versuchten Raubes auch bezüglich seiner inneren Tatseite als erfüllt anzusehen.
Auf welchen ziffernmäßigen Betrag sich der jedenfalls ein konkretes (taugliches) Raubobjekt, nämlich (die weitere gewaltsame Wegnahme von) Bargeld der Gertrude B, betreffende Tätervorsatz richtete, ist - den Beschwerdeausführungen zuwider - unerheblich; desgleichen, ob der Angeklagte außer mit dem Mittel der Gewalt - wiederholten Würgen am Hals und Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht - (auch bei dieser Gelegenheit) Gertrude B durch seine Äußerung, er werde sie 'fertig machen', mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedrohte.
Ein auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhender Feststellungsmangel
haftet dem Urteil daher insofern nicht an.
Zum Schuldspruchfaktum III.):Zum Schuldspruchfaktum römisch drei.):
Begründet ist hingegen die Beschwerde insoweit, als darin der Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO mit der Behauptung bekämpft wird, es seien nicht alle objektiven und subjektiven Merkmale dieses Tatbestandes festgestellt worden.Begründet ist hingegen die Beschwerde insoweit, als darin der Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit der Behauptung bekämpft wird, es seien nicht alle objektiven und subjektiven Merkmale dieses Tatbestandes festgestellt worden.
Nach den bezüglichen Urteilsannahmen konnte der Zeuge Alex C, als er auf telefonischen Hilferuf der Gertrude B deren Wohnung betrat, den Eindruck gewinnen, daß der Angeklagte soeben eine Mißhandlung verübt hatte und im Begriffe war, weitere Mißhandlungen zu setzen. Als C dem Angeklagten erklärte, er werde die beiden Frauen (Gertrude B und Else D) zu sich nehmen, stellte sich der Angeklagte breitbeinig vor die Tür und machte C gegenüber die Äußerung: 'Einer von uns beiden kommt nicht mehr hier lebend heraus.' C gelang es jedoch, den mit den Fäusten nach Gertrude B drohenden Angeklagten auf die Seite zu stoßen und mit den beiden Frauen das Haus zu verlassen. Aus diesen Tatsachenfeststellungen konnte das Erstgericht zwar in rechtlicher Hinsicht ableiten, daß die inkriminierte drohende Äußerung auf Grund der näheren Begleitumstände, unter denen sie geäußert wurde, objektiv geeignet war, Alex C (insbesondere auch mit Rücksicht auf seine Kenntnis von der aggressiven Wesensart des Angeklagten) in Furcht und Unruhe zu versetzen, d.h. bei ihm (zumindest) die nachhaltige Befürchtung hervorzurufen, der Angeklagte sei in der Lage und willens, ihn - ebenso wie Gertrude B - durch Mißhandlungen am Körper zu verletzen; daß der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich.
Hingegen sind die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichend, um die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Einordnung des angenommenen Sachverhaltes zu decken. Denn in subjektiver Hinsicht erfordert die Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 107 Abs. 1 StGB (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs. 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z. 5 StGB) darstellende Tathandlung und Absichtlichkeit (§ 5 Abs. 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (vgl. EvBl. 1976/120 u.a.).Hingegen sind die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichend, um die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Einordnung des angenommenen Sachverhaltes zu decken. Denn in subjektiver Hinsicht erfordert die Erfüllung des Tatbestandes nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB (einfachen) Vorsatz des Täters (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) darstellende Tathandlung und Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen vergleiche EvBl. 1976/120 u.a.).
In beiden Richtungen läßt das angefochtene Urteil aber nicht erkennen, welche tatsächlichen Annahmen bezüglich des inneren Vorhabens des Angeklagten es seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat. Denn es stellte weder fest, daß seine Äußerung gegenüber Alex C (zumindest) als Drohung mit einer Verletzung am Körper ernst gemeint war, noch daß es ihm darauf ankam, diesen durch die Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, sondern beschränkte sich lediglich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes im Urteilsspruch;
die Verwendung der verba legalia im Urteilsspruch vermag jedoch die erforderlichen tatsächlichen Urteilsfeststellungen nicht zu ersetzen. Insoweit erweist sich daher das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als zutreffend.
Infolge der aufgezeigten Feststellungsmängel war sohin in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß zu erkennen.