Der Angeklagte Roland B bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte Roland B bekämpft dieses Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht nahm auf Grund der mit den Angaben des Mitangeklagten Günter A übereinstimmenden Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung als erwiesen an, daß beide Angeklagten, nachdem A erklärt hatte, man könnte in der auf einer Bank in einem Tischtennisraum abgestellten Sporttasche nachsehen, ob sie etwas Brauchbares enthalte, sich zu dieser Tasche begaben, A die Tasche öffnete, ihr, während der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe stehen blieb, eine Fotokamera samt Zubehör entnahm und unter seine Jacke steckte, worauf beide Angeklagten sofort den Raum und das Haus verließen, auf dem Weg zu einem Tanzlokal über das Verstecken der Diebsbeute berieten und schließlich dem späteren Hehler Markus D über deren Herkunft erzählten (S 87/88 d. A). Weiters nahm das Erstgericht - abermals gestützt auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - als erwiesen an, daß dieser bereits in dem Zeitpunkt, als er sich mit A zur Tasche begab, daran dachte, A wolle aus der Tasche etwas stehlen (S 89 d. A), womit er einverstanden war und worin er A durch sein Verhalten bestärkte (S 90 d. A).
Soweit das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, mit dem behauptet wird, die zur objektiven und subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer dadurch, daß er in Kenntnis des Diebstahlsvorsatzes des A sich ebenfalls zum Standort der Tasche begab, in konkludenter Weise sein Einverständnis mit dem Diebstahl bekundet und u. a. hiedurch A in dessen Tatentschluß bestärkt habe, seien 'mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen', als Geltendmachung formaler Begründungsmängel zur Tatfrage gedeutet werden kann, geht die Rüge fehl.Soweit das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, mit dem behauptet wird, die zur objektiven und subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer dadurch, daß er in Kenntnis des Diebstahlsvorsatzes des A sich ebenfalls zum Standort der Tasche begab, in konkludenter Weise sein Einverständnis mit dem Diebstahl bekundet und u. a. hiedurch A in dessen Tatentschluß bestärkt habe, seien 'mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen', als Geltendmachung formaler Begründungsmängel zur Tatfrage gedeutet werden kann, geht die Rüge fehl.
Denn die bekämpften Annahmen sind logisch-schlüssig und im Einklang mit der Lebenserfahrung aus der, wie bereits erwähnt, in Ansehung des Tatgeschehens auch mit den Angaben des Mitangeklagten übereinstimmenden Verantwortung des Beschwerdeführers selbst abgeleitet und daher mängelfrei begründet.
Aber auch alle übrigen, auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten, sachlich jedoch - zumal der Beschwerdeführer seinen Freispruch und nicht eine Unterstellung seines Verhaltens unter den (subsidiären) Tatbestand der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB anstrebt - eine Nichtigkeit nach der Z 9Aber auch alle übrigen, auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, sachlich jedoch - zumal der Beschwerdeführer seinen Freispruch und nicht eine Unterstellung seines Verhaltens unter den (subsidiären) Tatbestand der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB anstrebt - eine Nichtigkeit nach der Ziffer 9
lit. a der eingangs zitierten Gesetzesstelle, teils auch im Sinne des Vorliegens von Feststellungsmängeln, relevierenden Beschwerdeeinwendungen sind nicht stichhältig.Litera a, der eingangs zitierten Gesetzesstelle, teils auch im Sinne des Vorliegens von Feststellungsmängeln, relevierenden Beschwerdeeinwendungen sind nicht stichhältig.
Beteiligung am Diebstahl in der Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahles nach § 127 Abs. 2 Z 1 StGB (und damit vorliegend auch der weiteren Qualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB) setzt nämlich, der Beschwerdeauffassung zuwider, in subjektiver Hinsicht weder eine der Tat vorangegangene Verabredung der Gesellschaftstäter noch einen auf gemeinsame Ausführung des Diebstahls (als unmittelbarer Täter) und auf eigene Bereicherung gerichteten Vorsatz des Beteiligten voraus. Im Falle eines räumlichen Naheverhältnisses bei Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter, wie dies gegenständlich festgestellt wurde, genügt vielmehr der im Einverständnis mit der Tatverübung des unmittelbaren Täters zum Ausdruck kommende Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) des Beteiligten, daß der Vermögensvorteil dem Komplizen zukommen soll, sowie ein (am Tatort oder in dessen Nähe) vorsätzlich geleisteter sonstiger Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB, welcher auch in einem Bestärken des Tatentschlusses, also in einer intellektuellen (psychischen) Beihilfe zugunsten des unmittelbaren Täters gelegen sein kann (vgl. Leukauf-Steininger2 RN 33, 37 zu § 12, RN 74 bis 77, 79 zu § 127 StGB). Eine solche Beteiligung des Beschwerdeführers hat das Schöffengericht aber (mängelfrei) konstatiert.Beteiligung am Diebstahl in der Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahles nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (und damit vorliegend auch der weiteren Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) setzt nämlich, der Beschwerdeauffassung zuwider, in subjektiver Hinsicht weder eine der Tat vorangegangene Verabredung der Gesellschaftstäter noch einen auf gemeinsame Ausführung des Diebstahls (als unmittelbarer Täter) und auf eigene Bereicherung gerichteten Vorsatz des Beteiligten voraus. Im Falle eines räumlichen Naheverhältnisses bei Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter, wie dies gegenständlich festgestellt wurde, genügt vielmehr der im Einverständnis mit der Tatverübung des unmittelbaren Täters zum Ausdruck kommende Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Beteiligten, daß der Vermögensvorteil dem Komplizen zukommen soll, sowie ein (am Tatort oder in dessen Nähe) vorsätzlich geleisteter sonstiger Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des Paragraph 12, StGB, welcher auch in einem Bestärken des Tatentschlusses, also in einer intellektuellen (psychischen) Beihilfe zugunsten des unmittelbaren Täters gelegen sein kann vergleiche Leukauf-Steininger2 RN 33, 37 zu Paragraph 12,, RN 74 bis 77, 79 zu Paragraph 127, StGB). Eine solche Beteiligung des Beschwerdeführers hat das Schöffengericht aber (mängelfrei) konstatiert.
Der - im übrigen das vom Erstgericht als weitere Komponente des Bestärkens des Tatentschlusses gewertete Verweilen des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des Tatortes zur Tatzeit übergehende - Einwand des Beschwerdeführers, er sei bloß mit dem Haupttäter A mitgegangen, jedoch 'ohne jegliche Gefühlsregung, d. h. ohne jeglichen Vorsatz im Sinne der subjektiven Tatseite', negiert die anderslautenden erstgerichtlichen Feststellungen, sodaß die Beschwerde insofern, weil sie nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, den der Sache nach geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Durch die Feststellung über das Bestärken des Tatentschlusses des unmittelbaren Täters, also über dessen intellektuelle Förderung, ist aber auch die kausale Beziehung des Beitrages des Beschwerdeführers zur (Haupt-)Tat klargestellt, weshalb der insoweit in der Richtung eines Feststellungsmangels erhobene Vorwurf ebenfalls versagt. Letztlich liegt, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch in der vom Erstgericht weiters als erwiesen angenommenen Hilfeleistung durch Absprache über das Verstecken der Diebsbeute am Weg vom Tatort zu einem Tanzlokal, also noch ehe die Beute in Sicherheit gebracht und damit der Diebstahl materiell vollendet worden war, ein ausreichender kausaler Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB (vgl. Leukauf-Steininger2 RN 46 zu § 12, RN 77 zu § 127 StGB), welcher die strafrechtliche Haftung des Beschwerdeführers nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB begründet.Durch die Feststellung über das Bestärken des Tatentschlusses des unmittelbaren Täters, also über dessen intellektuelle Förderung, ist aber auch die kausale Beziehung des Beitrages des Beschwerdeführers zur (Haupt-)Tat klargestellt, weshalb der insoweit in der Richtung eines Feststellungsmangels erhobene Vorwurf ebenfalls versagt. Letztlich liegt, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch in der vom Erstgericht weiters als erwiesen angenommenen Hilfeleistung durch Absprache über das Verstecken der Diebsbeute am Weg vom Tatort zu einem Tanzlokal, also noch ehe die Beute in Sicherheit gebracht und damit der Diebstahl materiell vollendet worden war, ein ausreichender kausaler Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des Paragraph 12, StGB vergleiche Leukauf-Steininger2 RN 46 zu Paragraph 12,, RN 77 zu Paragraph 127, StGB), welcher die strafrechtliche Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB begründet.
Da dem Ersturteil sohin weder eine formelle Nichtigkeit nach der Z 5, noch eine materielle nach der Z 10 (9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO anhaftet, war der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.Da dem Ersturteil sohin weder eine formelle Nichtigkeit nach der Ziffer 5,, noch eine materielle nach der Ziffer 10, (9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaftet, war der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht schob beim Angeklagten Roland B gemäß § 13 JGG den Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig auf.Das Erstgericht schob beim Angeklagten Roland B gemäß Paragraph 13, JGG den Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig auf.
Dagegen richtet sich die Berufung des genannten Angeklagten, mit
welcher er die Erteilung einer Ermahnung anstrebt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist es in Ansehung des Angeklagten Roland B aus spezialpräventiven Gründen geboten, nicht bloß eine Ermahnung auszusprechen, sondern im Sinne des § 13 JGG den Ausspruch einer zu verhängenden Strafe für eine entsprechende Probezeit aufzuschieben, um solcherart den jugendlichen Rechtsbrecher, der schon im strafunmündigen Alter sich an fremdem Eigentum vergriffen hat (s. S 87 d. A), von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.Auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist es in Ansehung des Angeklagten Roland B aus spezialpräventiven Gründen geboten, nicht bloß eine Ermahnung auszusprechen, sondern im Sinne des Paragraph 13, JGG den Ausspruch einer zu verhängenden Strafe für eine entsprechende Probezeit aufzuschieben, um solcherart den jugendlichen Rechtsbrecher, der schon im strafunmündigen Alter sich an fremdem Eigentum vergriffen hat (s. S 87 d. A), von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.