Gründe:
Aus dem angeschlossenen Akt 1 U 25/86 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Zufolge Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Attnang-Puchheim vom 2.April 1986 stand der am 20.August 1954 geborene Kraftfahrer Alfred S*** im Verdacht des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB, begangen seit etwa September 1985 an der Ehefrau Ursula S*** und den beiden gemeinsamen Kindern (Kerstin, geboren am 23.Mai 1983, und Manuel, geboren am 15.Oktober 1984). Auf Grund dieser Anzeige beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Vöcklabruck am 9.April 1986 die Bestrafung des Alfred S*** wegen Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB. Die Vorladung (StPOForm Lad 4) zur hierüber vom Bezirksgericht Vöcklabruck (unter AZ 1 U 25/86) für den 30. April 1986 angeordneten Hauptverhandlung wurde im Wege der Gendarmerie (§ 80 Abs. 3 StPO) zugestellt und vom Beschuldigten am 26. April 1986 persönlich übernommen (Rückschein bei ON 4); in ihr wurde als Gegenstand der Hauptverhandlung der Verdacht des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Gattin und der beiden ehelichen Kinder seit September 1985 bezeichnet (AS 2 oben).Zufolge Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Attnang-Puchheim vom 2.April 1986 stand der am 20.August 1954 geborene Kraftfahrer Alfred S*** im Verdacht des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, begangen seit etwa September 1985 an der Ehefrau Ursula S*** und den beiden gemeinsamen Kindern (Kerstin, geboren am 23.Mai 1983, und Manuel, geboren am 15.Oktober 1984). Auf Grund dieser Anzeige beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Vöcklabruck am 9.April 1986 die Bestrafung des Alfred S*** wegen Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB. Die Vorladung (StPOForm Lad 4) zur hierüber vom Bezirksgericht Vöcklabruck (unter AZ 1 U 25/86) für den 30. April 1986 angeordneten Hauptverhandlung wurde im Wege der Gendarmerie (Paragraph 80, Absatz 3, StPO) zugestellt und vom Beschuldigten am 26. April 1986 persönlich übernommen (Rückschein bei ON 4); in ihr wurde als Gegenstand der Hauptverhandlung der Verdacht des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zum Nachteil der Gattin und der beiden ehelichen Kinder seit September 1985 bezeichnet (AS 2 oben).
Als der Beschuldigte ungeachtet dieser Vorladung am 30.April 1986 nicht erschien, wurde die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt. Nach Schluß des Beweisverfahrens, in welchem vor allem Ursula S*** als Zeugin einvernommen worden war, die sich dem Strafverfahren gegen ihren Ehegatten mit einem Betrag von 31.000 S als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, beantragte der Bezirksanwalt "Bestrafung des Beschuldigten mit Ausdehnung des Strafantrages bis heute" (AS 22 unten). Hierauf wurde Alfred S*** in Abwesenheit schuldig erkannt, seit
September 1985 bis 29.April 1986 in Vöcklabruck dadurch, daß er für seine Gattin Ursula S*** und seine beiden oben erwähnten ehelichen Kinder mit Ausnahme der Zahlung von 2.000 S zu Weihnachten 1985 und von 1.000 S im Jänner 1986 keinerlei Zahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt zu haben, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite, nämlich Unterstützung seitens Olga R***, gefährdet gewesen wäre, und hiedurch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Nach dieser Gesetzesstelle wurde über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verhängt. Der Privatbeteiligten Ursula S*** wurde gemäß § 369 Abs. 1 StPO ein Betrag von 31.000 S zugesprochen.September 1985 bis 29.April 1986 in Vöcklabruck dadurch, daß er für seine Gattin Ursula S*** und seine beiden oben erwähnten ehelichen Kinder mit Ausnahme der Zahlung von 2.000 S zu Weihnachten 1985 und von 1.000 S im Jänner 1986 keinerlei Zahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt zu haben, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite, nämlich Unterstützung seitens Olga R***, gefährdet gewesen wäre, und hiedurch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Nach dieser Gesetzesstelle wurde über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verhängt. Der Privatbeteiligten Ursula S*** wurde gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO ein Betrag von 31.000 S zugesprochen.
Dieses Urteil (ON 5 des Aktes) wurde samt Rechtsmittelbelehrung Alfred S*** zu eigenen Handen zugestellt und erwuchs am 31. Mai 1986 in Rechtskraft. Infolge Gewährung eines Strafaufschubs bis Jahresende 1986 hat der Verurteilte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bisher nicht angetreten.